Modellstellen-Verordnung Gesundheit und Sozialbetreuung – MStV Gesundheit und Sozialbetreuung
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Aufgrund des § 126 Abs. 4 und 5 des Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetzes 2012, LGBl. Nr. 119/2011, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 128/2018, wird verordnet:
(1) Die Modellfunktion Geschäftsführende Oberärzte – GOA umfasst den Einsatz im Management, die Steuerung und wirtschaftliche Führung des Bereiches, die Vertretung der Krankenhausdirektoren in Angelegenheiten der Patientenversorgung, die Vertretung der Primarärzte sowie den umfassenden Einsatz in der medizinischen Fachdisziplin.
(2) Sie besteht aus der folgenden Modellstelle:
GOA
Geschäftsführende Oberärzte
(1) Die Modellfunktion Ärzte in Ausbildung – AA umfasst die Ausbildung zu Fachärzten oder Allgemeinmedizinern. Unterschiede in den Stellenanforderungen ergeben sich insbesondere aus:
(2) Die Modellfunktion Ärzte in Ausbildung – AA besteht aus den folgenden Modellstellen:
AA1
Ärzte in Ausbildung 1/4
AA2
Ärzte in Ausbildung 2/4
AA3
Ärzte in Ausbildung 3/4
AA4
Ärzte in Ausbildung 4/4
(1) Die Modellfunktion Fachärzte in Additivfachausbildung – FAA umfasst die Ausbildung zum Additivfach.
(2) Sie besteht aus der folgenden Modellstelle:
FAA
Fachärzte in Additivfachausbildung
(1) Die Modellfunktion Fachärzte – FA umfasst fertig ausgebildete Fachärzte mit verantwortlicher/eigenständiger Ausübung sämtlicher ärztlicher Aufgaben im Spektrum der Fachdisziplin. Aufgabenschwerpunkt ist das medizinische Kerngeschäft und Standardaufgaben.
(2) Sie besteht aus der folgenden Modellstelle:
FA
Fachärzte
(1) Die Modellfunktion Allgemeinmediziner – AM umfasst fertig ausgebildete Allgemeinmediziner mit der Übernahme sämtlicher ärztlicher Tätigkeiten in ihrer Disziplin. Unterschiede in den Stellenanforderungen ergeben sich insbesondere aus:
(2) Die Modellfunktion Allgemeinmediziner – AM besteht aus den folgenden Modellstellen:
AM1
Allgemeinmediziner 1/2
AM2
Allgemeinmediziner 2/2
(1) Die Modellfunktion Oberärzte – OA umfasst fertig ausgebildete Fachärzte mit verantwortlicher/eigenständiger Ausübung sämtlicher ärztlicher Aufgaben im Spektrum der Fachdisziplin als Oberärzte, die selbstständige Ausführung des Oberarztdienstes sowie die Ausbildungsverantwortung.
(2) Sie besteht aus der folgenden Modellstelle:
OA
Oberärzte
(1) Die Modellfunktion Leitende Oberärzte – LOA umfasst als Experten und/oder Generalisten in ihrer Fachdisziplin eingesetzte Oberärzte, vor allem bei komplexen, anspruchsvollen Aufgabenstellungen. Des Weiteren die Übernahme von konzeptionellen Aufgaben, wie der Einführung neuer Methoden/Verfahren, der Entwicklung von Standards und Prozeduren. Ferner die Übernahme von Leitungs- bzw. Führungsaufgaben auf Anordnung.
(2) Sie besteht aus der folgenden Modellstelle:
LOA
Leitende Oberärzte
(1) Die Modellfunktion Klinische Psychologen in Ausbildung – KPA umfasst die Ausbildung zum klinischen Psychologen. Unterschiede in den Stellenanforderungen ergeben sich insbesondere aus:
(2) Die Modellfunktion Klinische Psychologen in Ausbildung – KPA besteht aus den folgenden Modellstellen:
KPA1
Klinische Psychologen in Ausbildung 1/2
KPA2
Klinische Psychologen in Ausbildung 2/2
(1) Die Modellfunktion Klinische Psychologen – KP umfasst die Durchführung von Untersuchungen, die Erstellung von Diagnosen, Gutachten, Therapiemaßnahmen und die therapeutische Behandlung von Patienten. Unterschiede in den Stellenanforderungen ergeben sich insbesondere aus:
(2) Die Modellfunktion Klinische Psychologen – KP besteht aus den folgenden Modellstellen:
KP1
Klinische Psychologen 1/3
KP2
Klinische Psychologen 2/3
KP3
Klinische Psychologen 3/3
(1) Die Modellfunktion Leitende Funktionen der (medizinischen) Assistenzberufe (Job Family Pflege) – PL_AB umfasst die direkte, disziplinarische Führung von Mitarbeitern der (medizinischen) Assistenzberufe; die Organisation/Planung des Personaleinsatzes, die Personalbeurteilung, das Erkennen von Fähigkeiten, das Mitarbeitergespräch und die Mitwirkung bei der Personalbeschaffung. Unterschiede in den Stellenanforderungen ergeben sich insbesondere aus:
(2) Die Modellfunktion Leitende Funktionen der (medizinischen) Assistenzberufe (Job Family Pflege) – PL_AB besteht aus den folgenden Modellstellen:
PL_AB1
Leitende Funktionen der (medizinischen) Assistenzberufe (Job Family Pflege) 1/4
PL_AB2
Leitende Funktionen der (medizinischen) Assistenzberufe (Job Family Pflege) 2/4
PL_AB3
Leitende Funktionen der (medizinischen) Assistenzberufe (Job Family Pflege) 3/4
PL_AB4
Leitende Funktionen der (medizinischen) Assistenzberufe (Job Family Pflege) 4/4
(1) Die Modellfunktion Leitungsfunktionen Pflege I und II – LP_I u II umfasst die Leitung des Pflegepersonals und anderer der Pflege zugeordneter Berufsgruppen der Organisationseinheit (z. B. Medizinische Assistenzberufe, Kardiotechniker und Servicekräfte im administrativen und hauswirtschaftlichen Bereich) sowie die Stationsleitung und/oder Leitung eines Funktionsbereichs (z. B. Bettenstation, Ambulanz, OP, Intensivstation, Endoskopie) mit Zusatzausbildungen (Voraussetzung ist die Weiterbildung basales und mittleres Pflegemanagement, geregelt in der Gesundheits- und Krankenpflege-Weiterbildungsverordnung – GuK-WV, BGBl. II Nr. 453/2006, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 359/2010, bzw. gleichwertige/vergleichbare Ausbildungen/Lehrgänge). Unterschiede in den Stellenanforderungen ergeben sich insbesondere aus:
(2) Die Modellfunktion Leitungsfunktionen Pflege I und II – LP_I u II besteht aus den folgenden Modellstellen:
LP_I u II1
Leitungsfunktionen Pflege I und II 1/4
LP_I u II2
Leitungsfunktionen Pflege I und II 2/4
LP_I u II3
Leitungsfunktionen Pflege I und II 3/4
LP_I u II4
Leitungsfunktionen Pflege I und II 4/4
(1) Die Modellfunktion Pflegedienstleitung – PL umfasst die Leitung des Pflegedienstes über mehrere Stationen/Primariate/Krankenhäuser (Voraussetzung ist die Sonderausbildung für Führungsaufgaben gemäß § 72 des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes – GuKG, BGBl. I Nr. 108/1997, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 185/2013, bzw. alle gleichgehaltenen Lehrgänge/Studien an Universitäten und Fachhochschulen gemäß Anlage 7 und 8 der Gesundheits- und Krankenpflege-Lehr- und Führungsaufgaben-Verordnung, BGBl. II Nr. 453/2005, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 342/2013, sowie § 65b GuKG. Pflegedienstleitungen, welche nach § 13b des Tiroler Krankenanstaltengesetzes – Tir KAG, LGBl. Nr. 35/1958, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 104/2014, als „Pflegedirektor“ bestellt sind, fallen nicht in diese Modellfunktion.
(2) Sie besteht aus der folgenden Modellstelle:
PL
Pflegedienstleitung
(1) Die Modellfunktion (Medizinische) Assistenzberufe (Job Family Pflege) – P_ASSB umfasst die Unterstützung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege sowie von Ärzten bei der Patientenbetreuung sowie flankierende Pflegearbeiten wie Hygienemaßnahmen und die Grundpflege. Des Weiteren die Pflege auf Anordnung unter Aufsicht, die Beobachtung der Patienten, soziale Kontaktpflege mit Patienten und deren Angehörigen, Versorgungsaufgaben wie Botengänge, die Begleitung der Patienten zu Untersuchungen und zur Therapie/in den OP. Unterschiede in den Stellenanforderungen ergeben sich insbesondere aus:
(2) Die Modellfunktion (Medizinische) Assistenzberufe (Job Family Pflege) – P_ASSB besteht aus den folgenden Modellstellen:
P_ASSB1
(Medizinische) Assistenzberufe (Job Family Pflege) 1/4
P_ASSB2
(Medizinische) Assistenzberufe (Job Family Pflege) 2/4
P_ASSB3
(Medizinische) Assistenzberufe (Job Family Pflege) 3/4
P_ASSB4
(Medizinische) Assistenzberufe (Job Family Pflege) 4/4
(1) Die Modellfunktion Gehobener Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege/Kardiotechniker – GD_GK/K umfasst:
(2) Die Modellfunktion Gehobener Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege/Kardiotechniker – GD_GK/K besteht aus den folgenden Modellstellen:
GD_GK/K1
Gehobener Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege/Kardiotechniker 1/3
GD_GK/K2
Gehobener Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege/Kardiotechniker 2/3
GD_GK/K3
Gehobener Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege/Kardiotechniker 3/3
(1) Die Modellfunktion Leitende Funktionen der (medizinischen) Assistenzberufe (Job Family MT-Funktionen) – MTD_L_AB umfasst die direkte, disziplinarische Führung von Mitarbeitern der Assistenzberufe, die Organisation/Planung des Personaleinsatzes, die Personalbeurteilung, das Erkennen von Fähigkeiten, das Mitarbeitergespräch und die Mitwirkung bei der Personalbeschaffung. Unterschiede in den Stellenanforderungen ergeben sich insbesondere aus:
(2) Die Modellfunktion Leitende Funktionen der (medizinischen) Assistenzberufe (Job Family MT-Funktionen) – MTD_L_AB besteht aus den folgenden Modellstellen:
MTD_L_AB1
Leitende Funktionen der (medizinischen) Assistenzberufe (Job Family MT-Funktionen) 1/4
MTD_L_AB2
Leitende Funktionen der (medizinischen) Assistenzberufe (Job Family MT-Funktionen) 2/4
MTD_L_AB3
Leitende Funktionen der (medizinischen) Assistenzberufe (Job Family MT-Funktionen) 3/4
MTD_L_AB4
Leitende Funktionen der (medizinischen) Assistenzberufe (Job Family MT-Funktionen) 4/4
(1) Die Modellfunktion Leitung Gehobener Medizinisch-Technischer Dienst/Leitung Hebammen – L_G_MTD/L_H umfasst:
(2) Die Modellfunktion Leitung Gehobener Medizinisch-Technischer Dienst/Leitung Hebammen – L_G_MTD/L_H besteht aus den folgenden Modellstellen:
L_G_MTD/L_H1
Leitung Gehobener Medizinisch-Technischer Dienst/Leitung Hebammen 1/3
L_G_MTD/L_H2
Leitung Gehobener Medizinisch-Technischer Dienst/Leitung Hebammen 2/3
L_G_MTD/L_H3
Leitung Gehobener Medizinisch-Technischer Dienst/Leitung Hebammen 3/3
(1) Die Modellfunktion (Medizinische) Assistenzberufe (Job Family MT-Funktionen) – MTD_ASSB umfasst die Vorbereitung und Assistenz bei medizinischen Maßnahmen, die Durchführung von Untersuchungen und Therapien im Kompetenzrahmen nach ärztlicher Anordnung und Aufsicht. Die Aufsicht kann im Einzelfall bei Ordinations- und Operationsassistenz an Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege und für die Labor- und Röntgenassistenz an Angehörige der Biomedizinischen Analytik und an Radiotechnologen delegiert werden. Des Weiteren die Beobachtung der Patienten, die soziale Kontaktpflege mit Patienten und deren Angehörigen. Unterschiede in den Stellenanforderungen ergeben sich insbesondere aus:
(2) Die Modellfunktion (Medizinische) Assistenzberufe (Job Family MT-Funktionen) – MTD_ASSB besteht aus den folgenden Modellstellen:
MTD_ASSB1
(Medizinische) Assistenzberufe (Job Family MT-Funktionen) 1/4
MTD_ASSB2
(Medizinische) Assistenzberufe (Job Family MT-Funktionen) 2/4
MTD_ASSB3
(Medizinische) Assistenzberufe (Job Family MT-Funktionen) 3/4
MTD_ASSB4
(Medizinische) Assistenzberufe (Job Family MT-Funktionen) 4/4
(1) Die Modellfunktion Medizinische Fachassistenz – MFA umfasst den Einsatz in medizinischen Assistenzberufen bzw. in medizinischen und pflegerischen Assistenzberufen nach ärztlicher Anordnung und Aufsicht.
(2) Sie besteht aus der folgenden Modellstelle:
MFA
Medizinische Fachassistenz
(1) Die Modellfunktion Medizinisch-Technischer Fachdienst – MTF umfasst die Vorbereitung und Durchführung von Untersuchungen, Befundungen und Behandlungen im Kompetenzrahmen sowie die Laborauswertungen, die Vorsorge, die Therapie, die Beratung, die Dokumentation, die Administration, Teambesprechungen, Besprechungen (Abteilung, Dienst), Fachbesprechungen, Visitenteilnahme nach ärztlicher Anordnung und Aufsicht. Voraussetzung ist eine Fachausbildung.
(2) Sie besteht aus der folgenden Modellstelle:
MTF
Medizinisch-Technischer Fachdienst
(1) Die Modellfunktion Gehobener Medizinisch-Technischer Dienst/Hebammen – G_MTD/H umfasst:
(2) Die Modellfunktion Gehobener Medizinisch-Technischer Dienst/Hebammen – G_MTD/H besteht aus den folgenden Modellstellen:
G_MTD/H1
Gehobener Medizinisch-Technischer Dienst/Hebammen 1/3
G_MTD/H2
Gehobener Medizinisch-Technischer Dienst/Hebammen 2/3
G_MTD/H3
Gehobener Medizinisch-Technischer Dienst/Hebammen 3/3
(1) Die Modellfunktion Pflegedienstleitung in Altenwohn- und Pflegeheimen (Job Family Langzeitpflege) – PL_L umfasst die Führung, Koordination und Organisation des Personals, die Organisation der Sachmittel und deren Einsatz unter wirtschaftlichen Aspekten im Pflegebereich in einem Altenwohn- und Pflegeheim sowie die Steuerung und Optimierung sämtlicher Prozesse und Nahtstellen des Pflegebereiches. Des Weiteren die Mitarbeiterführung wie insbesondere die Mitwirkung bei der Personalbedarfsermittlung, -beschaffung, -betreuung und –entwicklung sowie die direkte Personalführung.
(2) Die Modellfunktion Pflegedienstleitung in Altenwohn- und Pflegeheimen (Job Family Langzeitpflege) – PL_L besteht aus den folgenden Modellstellen:
PL_L_1
Pflegedienstleitung in Altenwohn- und Pflegeheimen (Job Family Langzeitpflege) 1/4
PL_L_2
Pflegedienstleitung in Altenwohn- und Pflegeheimen (Job Family Langzeitpflege) 2/4
PL_L_3
Pflegedienstleitung in Altenwohn- und Pflegeheimen (Job Family Langzeitpflege) 3/4
PL_L_4
Pflegedienstleitung in Altenwohn- und Pflegeheimen (Job Family Langzeitpflege) 4/4
(1) Die Modellfunktion Wohnbereichsleitung – WBL umfasst die operative Steuerung und Organisation eines Wohnbereiches oder einer organisatorischen Einheit, die Sicherstellung effizienter Abläufe und der Pflegequalität, die Optimierung der Nahtstellen zu anderen Organisationsbereichen sowie die Mitarbeiterführung.
(2) Sie besteht aus der folgenden Modellstelle:
WBL
Wohnbereichsleitung
(1) Die Modellfunktion Gehobener Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege bei Langzeitpflege – GD_GK/L umfasst den Einsatz als qualifizierte Pflegepersonen im Pflegedienst in der unmittelbaren und mittelbaren Pflege der Bewohner in Altenwohn- und Pflegeheimen zur Aufrechterhaltung von deren Gesundheit, zur Unterstützung des Heilungsprozesses, zur Linderung und Bewältigung von gesundheitlicher Beeinträchtigung sowie zur Aufrechterhaltung der höchstmöglichen Lebensqualität aus pflegerischer Sicht bei.
(2) Die Modellfunktion Gehobener Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege bei Langzeitpflege – GD_GK/L besteht aus den folgenden Modellstellen:
GD_GK/L1
Gehobener Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege bei Langzeitpflege 1/3
GD_GK/L2
Gehobener Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege bei Langzeitpflege 2/3
GD_GK/L3
Gehobener Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege bei Langzeitpflege 3/3
(1) Die Modellfunktion Assistenzberufe der Pflege in Altenwohn- und Pflegeheimen – ASSB_L umfasst die Durchführung der ihnen nach Beurteilung durch Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege im Rahmen des Pflegeprozesses übertragenen Aufgaben und Tätigkeiten in verschiedenen Pflegesituationen. Des Weiteren die Beobachtung der Heimbewohner und die Pflege sozialer Kontakte mit den Heimbewohnern und deren Angehörigen.
(2) Die Modellfunktion Assistenzberufe der Pflege in Altenwohn- und Pflegeheimen – ASSB_L besteht aus den folgenden Modellstellen:
ASSB_L1
Assistenzberufe der Pflege in Altenwohn- und Pflegeheimen 1/2
ASSB_L2
Assistenzberufe der Pflege in Altenwohn- und Pflegeheimen 2/2
(1) Die Modellfunktion Diplom-/Fachsozialbetreuung - DFSB umfasst die Planung, Organisation und Durchführung von Maßnahmen und Aktivitäten, die den Alltag der Heimbewohner abwechslungsreich und angenehm gestalten, die Aktivierung der Heimbewohner sowie die soziale Kontaktpflege zu ihnen und ihren Angehörigen. Des Weiteren die Unterstützung der Pflege bei der Betreuung der Heimbewohner.
(2) Die Modellfunktion Diplom-/Fachsozialbetreuung – DFB besteht aus den folgenden Modellstellen:
DFSB1
Diplom-/Fachsozialbetreuung 1/2
DFSB2
Diplom-/Fachsozialbetreuung 2/2
(1) Die Modellfunktion Heimhilfe – HF umfasst die Unterstützung der Heimbewohner in der Basisversorgung, deren soziale Betreuung und die Wahrnehmung von Versorgungsaufgaben.
(2) Sie besteht aus der folgenden Modellstelle:
HF
Heimhilfe
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft.
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