/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_TI_20181211_135/image001.jpg
Aufgrund des § 86 Abs. 3 der Tiroler Gemeindeordnung 2001 – TGO, LGBl. Nr. 36, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 77/2017, und des § 68a Abs. 3 des Stadtrechtes der Landeshauptstadt Innsbruck 1975, LGBl. Nr. 53, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 32/2017, wird verordnet:
Gemeinden und Gemeindeverbände dürfen eine Haftung nur dann übernehmen, wenn
(1) Der Wert der Haftungen der Gemeinden, der Gemeindeverbände sowie jener Rechtsträger, die nach dem Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen 2010 (ESVG 2010) dem Verantwortungsbereich dieser Körperschaften zugeordnet sind, dürfen insgesamt eine Haftungsobergrenze nicht überschreiten.
(2) Die Haftungsobergrenze beträgt
(3) Zinsen und Kosten sind bei der Ermittlung des Wertes des Haftungsbetrages nicht zu berücksichtigen.
(4) Verpflichtungen der Gemeinden und Gemeindeverbände, die zu ihren Finanz- oder sonstigen Schulden gezählt werden, sind auf den Betrag nach Abs. 2 nicht anzurechnen.
(1) Die Anrechnung von Haftungen auf die Obergrenze erfolgt zum Nominalbetrag des Haftungsstandes.
(2) Solidarhaftungen werden anteilig und nicht mit dem jeweils vollen Nominale in die Haftungsobergrenze eingerechnet.
(3) Die relevanten Haftungsstände werden insbesondere zur Vermeidung von Doppelanrechnungen nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise nach der Richtlinie 2011/85/EU des Rates vom 8. November 2011 über die Anforderungen an die haushaltspolitischen Rahmen der Mitgliedstaaten ermittelt. Haftungen von außerbudgetären Einheiten der Gemeinden und Gemeindeverbände, die nach dem ESVG 2010 dem Verantwortungsbereich dieser Körperschaften zugeordnet sind, sind auf den Betrag nach § 2 Abs. 2 nicht anzurechnen.
(4) Umklassifizierungen im Rahmen des ESVG 2010 und dadurch veränderte Zurechnungen von Haftungen sowie sonstige Passivüberschreitungen gelten nicht als Überschreitungen der Obergrenzen nach dieser Verordnung. Eine Reduktion unter die Obergrenze wird nach Maßgabe wirtschaftspolitischer Möglichkeiten binnen angemessener Frist angestrebt.
Innerhalb der einheitlich berechneten Haftungsobergrenze sind Untergruppen zu bilden und auszuweisen:
(1) Die Gemeinden und die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihrer rechtlichen Möglichkeiten dafür zu sorgen, dass Rechtsträger, die nach dem ESVG 2010 ihrem Verantwortungsbereich zugeordnet sind, eine Haftung nur dann übernehmen, wenn
(2) Das Verfahren bei der Haftungsübernahme und die Bildung von Risikovorsorgen richten sich dabei nach den zivilrechtlichen, gesellschaftsrechtlichen und unternehmensrechtlichen Vorschriften.
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung der Landesregierung über die Festlegung von Haftungsobergrenzen, LGBl. Nr. 39/2012, außer Kraft.
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.