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Der Landtag hat beschlossen:
Das Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2012, LGBl. Nr. 119/2011, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 96/2018, wird wie folgt geändert:
Im Abs. 2 des § 1 hat die lit. g zu lauten:
Im Abs. 4 des § 4 wird das Zitat „Abs. 1 lit. a zweiter Fall“ durch das Zitat „Abs. 1 lit. a erster Fall“ ersetzt.
Nach § 5 wird folgende Bestimmung als § 5a eingefügt:
(1) Geht ein Unternehmen, ein Betrieb, ein Unternehmensteil oder ein Betriebsteil im Sinn des Art. 1 der Richtlinie 2001/23/EG von einem Rechtsträger auf eine Gemeinde über (Betriebsübergang), so gehen auch die Rechte und Pflichten des Rechtsträgers aus bestehenden Arbeits- oder Dienstverhältnissen auf die Gemeinde über. Die davon betroffenen Arbeit- oder Dienstnehmer sind mit dem Zeitpunkt des Betriebsüberganges Vertragsbedienstete der Gemeinde, und es gelten für sie die Bestimmungen dieses Gesetzes, soweit im Abs. 3 nichts anderes bestimmt ist.
(2) Abs. 1 gilt nicht
(3) Weichen die in einem Einzelarbeitsvertrag oder Dienstvertrag festgelegten Rechte und Pflichten von diesem Gesetz ab, so bleiben diese als sondervertragliche Vereinbarungen im Sinn des § 101 aufrecht.
(4) Die Gemeinde hat die für die nach Abs. 1 betroffenen Arbeit- oder Dienstnehmer zuständigen Organe der Arbeit- oder Dienstnehmervertretung vom beabsichtigten Betriebsübergang rechtzeitig, jedoch spätestens zwei Monate vor dem Übergang über
Im § 7 wird das Zitat „§ 116 Abs. 2 lit. b, § 124 Abs. 3 mit Ausnahme der lit. b Z 2 und § 124 Abs. 4 und 14“ durch das Zitat „§ 145 Abs. 2 lit. b, § 154 Abs. 3 mit Ausnahme der lit. b Z 2 und § 154 Abs. 4 und 14“ ersetzt.
Im Abs. 1 des § 15 wird folgender Satz angefügt:
„Stehen für solche Verwendungen geeignete Bewerber oder Bedienstete nicht zur Verfügung, so kann vom Erfordernis der österreichischen Staatsbürgerschaft abgesehen werden.“
Im Abs. 2 des § 20 wird die Wortfolge „amts- oder betriebsärztlichen Untersuchung“ durch die Worte „ärztlichen Untersuchung“ ersetzt.
Im § 22 wird nach dem Abs. 6 folgende Bestimmung als Abs. 7 angefügt:
„(7) Für den Vertragsbediensteten, der Arzt im Sinn des Ärztegesetzes 1998 ist und an einer Krankenanstalt verwendet wird, ist die Erfüllung der regelmäßigen Wochendienstzeit innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von einem Kalendermonat (Monatsdienstzeit) zu gewährleisten. In den Dienstplan betreffend diese Vertragsbediensteten sind auch die Zeiten der Bereitschaft aufzunehmen. Bei der Dienstplanung ist auf eine allfällige Betriebsvereinbarung im Sinn des § 97 Abs. 1 Z 2 des Arbeitsverfassungsgesetzes Bedacht zu nehmen.“
„(8) Auf den Vertragsbediensteten, der Arzt im Sinn des Ärztegesetzes 1998 ist und an einer Krankenanstalt verwendet wird, findet Abs. 1 mit der Maßgabe Anwendung, dass die Teile der Bereitschaft, während derer der Arzt verpflichtet ist, seiner dienstlichen Tätigkeit nachzugehen, als über die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden hinaus versehener Dienst gelten. Im Fall einer 16 Stunden dauernden Dienststellenbereitschaft gelten jedenfalls die ersten 4,5 Stunden und die letzten 1,5 Stunden und bei einer 24 Stunden dauernden Dienststellenbereitschaft die ersten acht Stunden dieser Dienststellenbereitschaft als Überstunden. Weiters gelten jene Dienststunden, die über die Monatsdienstzeit hinaus vorgeschrieben sind, als Überstunden. Die Abs. 2, 4, 5, 6 und 7 finden keine Anwendung. Abs. 3 gilt mit der Maßgabe, dass anstelle der Abgeltungsart nach Abs. 2 auf die Abgeltungsart nach Abs. 11 abzustellen ist.
(9) Bei einem Vertragsbediensteten nach Abs. 8 erster Satz sind an Samstagen, Sonn- und gesetzlichen Feiertagen und während der Nachtzeit (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) geleistete Überstunden mit dem Faktor 2, die außerhalb dieser Zeiten geleisteten Überstunden mit dem Faktor 1,5 zu bewerten. Handelt es sich dabei um Überstunden während einer Bereitschaft, so reduziert sich im Fall der Dienststellenbereitschaft der Faktor um jeweils 0,5 und im Fall der Rufbereitschaft um jeweils 0,25.
(10) Für den nicht voll beschäftigten Vertragsbediensteten nach Abs. 8 erster Satz gilt Abs. 9 erster Satz mit der Maßgabe, dass bis zur Erreichung der Monatsdienstzeit eines vollbeschäftigten Vertragsbediensteten die an Samstagen, Sonn- und gesetzlichen Feiertagen und während der Nachtzeit geleisteten Überstunden mit dem Faktor 1,75, die außerhalb dieser Zeiten geleisteten Überstunden mit dem Faktor 1,25 zu bewerten sind.
(11) Die nach den Abs. 9 und 10 bewerteten Überstunden sind
„(4) Auf den Vertragsbediensteten, der Arzt im Sinn des Ärztegesetzes 1998 ist und an einer Krankenanstalt verwendet wird, findet Abs. 1 unter Berücksichtigung des § 22 Abs. 7 zweiter Satz mit der Maßgabe Anwendung, dass die Teile der Dienststellenbereitschaft, während derer der Arzt nicht verpflichtet ist, seiner dienstlichen Tätigkeit nachzugehen, im Verhältnis 1:0,5 als Dienstzeit gelten. Abs. 2 findet keine Anwendung.“
(1) Mit dem Vertragsbediensteten kann auf sein Ansuchen eine Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit auf mindestens 40 v. H. und höchstens 60 v. H. des für die Vollbeschäftigung vorgesehenen Beschäftigungsausmaßes für längstens fünf Jahre mit Entgeltausgleich vereinbart werden (Altersteilzeit), wenn
(2) Die Vereinbarung nach Abs. 1 hat zu enthalten:
(3) Die Altersteilzeit endet vorzeitig, wenn der Vertragsbedienstete
Im Abs. 3 des § 33 wird das Zitat „§§ 31 oder 32“ durch das Zitat „§§ 31, 32 oder 32a“ ersetzt.
In den Abs. 1 und 2 des § 34 wird jeweils das Zitat „§§ 31 und 32“ durch das Zitat „§§ 31, 32 und 32a“ ersetzt.
Im Abs. 3 des § 43 wird das Zitat „§ 127 Abs. 3“ durch das Zitat „§ 157 Abs. 3“ ersetzt.
Im Abs. 3 des § 44 wird in der lit. i der Klammerausdruck „(§ 40 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948)“ durch den Klammerausdruck „(§ 90d des Vertragsbedienstetengesetzes 1948)“ ersetzt.
Im Abs. 4 des § 44 wird in der lit. b das Zitat „§ 54 Abs. 2 des Universitätsgesetzes 2002“ durch das Zitat „§ 124 Abs. 1a des Universitätsgesetzes 2002“ ersetzt.
Im Abs. 17 des § 44 wird die Wortfolge „Entlohnungsgruppe a oder b“ durch die Wortfolge „Entlohnungsgruppe a, b oder ki“ ersetzt.
Im Abs. 4 des § 45 wird am Ende des ersten Satzes der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgender Halbsatz eingefügt:
„soweit im Abs. 5 nichts anderes bestimmt ist.“
„(5) Kommt für ein und dieselbe Verwendung mehr als ein Entlohnungsschema oder mehr als eine Entlohnungsgruppe in Betracht, so gebührt im Fall einer Überstellung von einem dieser Entlohnungsschemata oder dieser Entlohnungsgruppen in das andere Entlohnungsschema oder in die andere Entlohnungsgruppe keine Ergänzungszulage.“
Im Abs. 2 des § 46 werden im ersten Satz nach dem Zitat „des MTF-SHD-G“ ein Beistrich und das Zitat „des MABG“ eingefügt sowie der Klammerausdruck „(Vertragsbedienstete des Krankenpflegedienstes)“ aufgehoben.
In den Abs. 3 und 4 des § 46 werden jeweils im ersten Satz die Worte „des Krankenpflegedienstes“ aufgehoben.
Im Abs. 5 des § 46 wird die Wortfolge „Alten- und Pflegeheimen“ durch die Wortfolge „Altenwohn- und Pflegeheimen“ ersetzt.
Im § 49 wird im zweiten Satz nach der Wortfolge „Das Gleiche gilt“ die Wortfolge „für die Treueabgeltung (§ 65a),“ eingefügt.
Nach § 49 wird folgende Bestimmung als neuer § 49a eingefügt; der bisherige § 49a erhält die Bezeichnung „§ 49b“:
(1) Dem Vertragsbediensteten, mit dem eine Altersteilzeit nach § 32a vereinbart wurde, gebührt ein Entgeltausgleich in der Höhe von 50 v. H. des Unterschiedsbetrages zwischen dem in den letzten zwölf Monaten vor dem Beginn der Altersteilzeit durchschnittlich gebührenden Monatsentgelt und dem nach der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit jeweils gebührenden Monatsentgelt.
(2) Übersteigt die Summe aus dem entsprechend der Wochendienstzeit herabgesetzten Teil des Monatsentgeltes und dem Entgeltausgleich die Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), so ist der Entgeltausgleich so zu kürzen, dass die Summe die Höchstbeitragsgrundlage nicht übersteigt.“
„Nebengebühren sind, soweit im Abs. 10 nichts anderes bestimmt ist:“
„(10) Nebengebühren für den Vertragsbediensteten, der Arzt im Sinn des Ärztegesetzes 1998 ist und an einer Krankenanstalt verwendet wird, sind:
„(8) Dem Vertragsbediensteten, der Arzt im Sinn des Ärztegesetzes 1998 ist und an einer Krankenanstalt verwendet wird, gebührt für jede bewertete Überstunde, die nicht in Freizeit ausgeglichen wird, eine Überstundenvergütung. Die Höhe der Überstundenvergütung ist durch die Teilung des Monatsentgeltes durch 173,2 zu ermitteln. Abrechnungszeitraum für die Überstundenvergütung ist der Kalendermonat. Die Überstunden sind zusammenzuzählen. Für Bruchteile von Überstunden gebührt dem Vertragsbediensteten der verhältnismäßige Teil der Überstundenvergütung.“
„(4) Dem Vertragsbediensteten, der Arzt im Sinn des Ärztegesetzes 1998 ist und an einer Krankenanstalt verwendet wird, gebührt für die Rufbereitschaft eine Rufbereitschaftsentschädigung in der Höhe von 25 v. H. der Überstundenvergütung nach § 53 Abs. 8.“
Im Abs. 3 des § 64 wird das Zitat „im Abs. 4“ durch das Zitat „in den Abs. 4 und 5“ ersetzt.
Im Abs. 4 des § 64 wird das Zitat „§ 16 Abs. 1 Z 6 lit. d des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400/1988, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 30/2017,“ durch das Zitat „§ 16 Abs. 1 Z 6 lit. d des Einkommensteuergesetzes 1988“ ersetzt.
Im Abs. 5 des § 64 wird vor dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:
„Kann für Wegstrecken zwischen der Dienststelle und der nächstgelegenen Wohnung ein öffentliches Beförderungsmittel mit dem nach Abs. 3 benannten Ticket nicht benützt werden und beträgt diese Wegstrecke in eine Richtung mehr als zwei Kilometer, so gelten als notwendige monatliche Fahrtauslagen hierfür die Kosten für ein nicht ermäßigtes Jahresticket für dieses öffentliche Beförderungsmittel auf dieser Wegstrecke, umgerechnet auf einen Kalendermonat.“
„(6) Beträgt die Entfernung zwischen dem Dienstort und dem Wohnort des Vertragsbediensteten mehr als 50 km, so ist der Berechnung der notwendigen monatlichen Fahrtauslagen eine Entfernung von 50 km zugrunde zu legen.“
Im Abs. 1 des § 65 wird im fünften Satz das Wort „teilzeitbeschäftigten“ durch die Worte „nicht vollbeschäftigten“ ersetzt.
Der Abs. 2 des § 65 hat zu lauten:
„(2) Zur Dienstzeit im Sinn des Abs. 1 zählen:
Der Abs. 3 des § 65 wird aufgehoben; der bisherige Abs. 4 des § 65 erhält die Absatzbezeichnung „(3)“.
Im Abs. 4 des § 92 wird folgender Satz angefügt:
„Wurde die Maßnahme bereits voll ausgeschöpft, so kann sie höchstens zweimal für die Dauer von jeweils höchstens neun Monaten gewährt werden, wenn sie anlässlich einer weiteren medizinisch notwendigen Therapie für das schwerst erkrankte Kind erfolgen soll.“
Im Abs. 1 des § 98 wird das Zitat „§ 124“ durch das Zitat „§ 154“ ersetzt.
Die Überschrift des 7. Abschnittes hat zu lauten:
„(5) Für pädagogische Fachkräfte nach § 102 Abs. 1 und 2 gilt § 89 mit der Maßgabe, dass anstelle des Kalenderjahres das Kinderbetreuungsjahr im Sinn des § 2 Abs. 16 des Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetzes tritt.“
Im Abs. 1 des § 111 wird das Zitat „§ 104 Abs. 1“ durch das Zitat „§ 104 Abs. 1 und 5“ ersetzt.
Im Abs. 2 des § 111 wird das Zitat „§ 104 Abs. 2 und 3“ durch das Zitat „§ 104 Abs. 2, 3 und 5“ ersetzt.
Nach § 112 werden folgende Bestimmungen als 3. und 4. Unterabschnitt eingefügt:
Für den Vertragsbediensteten, der zur Assistenz von Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen im Schulalltag verwendet wird (Schulassistenzkraft), gilt dieses Gesetz mit den im 2. Unterabschnitt für Assistenzkräfte mit Ferien festgelegten Abweichungen betreffend den Urlaub, die Heranziehung zur Dienstleistung und die Pflegefreistellung (§ 111 Abs. 2) sowie das Monatsentgelt (§ 112 Abs. 2). An die Stelle des Kinderbetreuungsjahres tritt das Schuljahr im Sinn des § 109 Abs. 2 des Tiroler Schulorganisationsgesetzes 1991.
(1) Für den Vertragsbediensteten, der als Freizeitpädagoge verwendet wird, gilt dieses Gesetz mit den im 2. Unterabschnitt für Assistenzkräfte mit Ferien festgelegten Abweichungen betreffend den Urlaub, die Heranziehung zur Dienstleistung und die Pflegefreistellung (§ 111 Abs. 2) sowie den im Abs. 2 festgelegten Abweichungen betreffend das Monatsentgelt. An die Stelle des Kinderbetreuungsjahres tritt das Schuljahr im Sinn des § 109 Abs. 2 des Tiroler Schulorganisationsgesetzes 1991.
(2) Der Freizeitpädagoge ist in das Entlohnungsschema Fp einzureihen. Das Monatsentgelt des vollbeschäftigten Freizeitpädagogen je Entlohnungsstufe ist in der Anlage 5 dargestellt. Die besondere Zulage zum Monatsentgelt nach § 47 gebührt nicht.“
(1) Die Gemeinden und die Gemeindeverbände sind Verantwortliche nach Art. 4 Z 7 der Datenschutz-Grundverordnung.
(2) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen dürfen von Vertragsbediensteten und ihren Angehörigen und Hinterbliebenen folgende personenbezogene Daten verarbeiten, sofern diese Daten für die Erfüllung der ihnen als Dienstgeber obliegenden Aufgaben jeweils erforderlich sind:
Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten über Einkommensverhältnisse, Bankverbindungen, Sozialversicherungsverhältnisse einschließlich Sozialversicherungsnummer, Familienstand, Kinder und strafgerichtliche Verurteilungen.
(3) Darüber hinaus dürfen die nach Abs. 1 Verantwortlichen folgende personenbezogene Daten verarbeiten, sofern diese Daten für die Erfüllung der ihnen als Dienstgeber obliegenden Aufgaben jeweils erforderlich sind:
(4) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen dürfen personenbezogene Daten nach den Abs. 2 und 3 an die Behörden des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der Gemeindeverbände, an die Träger der dienstrechtlichen Kranken- und Unfallfürsorgeeinrichtungen, an den jeweils zuständigen Sozialversicherungsträger und an den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger übermitteln, sofern diese Daten jeweils für die Erfüllung der diesen Einrichtungen bzw. Organen obliegenden Aufgaben erforderlich sind.
(5) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen haben personenbezogene Daten nach den Abs. 2 und 3 zu löschen, sobald diese für die Erfüllung der ihnen als Dienstgeber obliegenden Aufgaben nicht mehr benötigt werden.“
Im § 117 wird nach der Z 3 folgende Bestimmung als Z 4 eingefügt; die bisherigen Z 4 bis 13 erhalten die Ziffernbezeichnungen „5“ bis „14“:
Der Abs. 2 des § 118 hat zu lauten:
„(2) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, beziehen sich Verweisungen auf Bundesgesetze auf die im Folgenden jeweils angeführte Fassung:
Im Abs. 1 des § 124 wird das Zitat „Abs. 3 bis 13 und 16“ durch das Zitat „Abs. 3 bis 14 und 17“ ersetzt.
Im § 124 wird folgende Bestimmung als neuer Abs. 12 eingefügt und erhalten die bisherigen Abs. 12 bis 16 die Absatzbezeichnungen „(13)“ bis „(17)“:
„(12) Wird das Dienstverhältnis während einer Altersteilzeit beendet, so ist bei der Ermittlung des für die Höhe der Abfertigung maßgebenden Monatsentgeltes das der Altersteilzeit vorangegangene Beschäftigungsausmaß des Vertragsbediensteten zugrunde zu legen.“
Im neuen Abs. 17 des § 124 wird das Zitat „Abs. 13 lit. c“ durch das Zitat „Abs. 14 lit. c“ ersetzt.
Nach § 127 wird folgende Bestimmung als § 127a eingefügt:
(1) Vertragsbedienstete, die als Angehörige eines Gesundheits- oder Sozialbetreuungsberufes an einer Krankenanstalt oder in einem Altenwohn- oder Pflegeheim verwendet werden und deren Dienstverhältnis zur Gemeinde vor dem 1. Jänner 2020 begonnen hat, können schriftlich erklären, dass sich ihre Entlohnung nach dem 3. Unterabschnitt des 8. Abschnittes in der ab 1. Jänner 2020 geltenden Fassung richten soll.
(2) Die Optionserklärung ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2019 abzugeben, sofern in den Abs. 3, 4 und 5 nichts anderes bestimmt ist.
(3) Bei Vertragsbediensteten, die am 1. Jänner 2019
(4) Bei Vertragsbediensteten, deren Dienstverhältnis zur Gemeinde im Zeitraum vom 1. Jänner 2019 bis 31. Dezember 2019 begründet wird, verlängert sich die Frist für die Abgabe der Optionserklärung bis zum Ablauf eines Jahres nach dem Dienstantritt.
(5) Vertragsbedienstete, die aufgrund einer vor dem 1. Jänner 2019 nach den jeweiligen dienstrechtlichen Vorschriften erfolgten Dienstzuweisung oder vertraglichen Überlassung für einen anderen Rechtsträger tätig sind, können eine Optionserklärung nur im Zeitraum vom Tag des Wiederantrittes des Dienstes bis zum Ablauf eines Jahres abgeben.
(6) Die Optionserklärung wird mit dem Ersten des auf ihre Abgabe folgenden Monats, jedoch frühestens mit 1. Jänner 2020, wirksam. Sie ist unwiderruflich. Die Beifügung einer Bedingung ist, bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit der Optionserklärung, nicht zulässig.“
Die bisherigen §§ 112a und 112b erhalten die Bezeichnungen „§ 113“ und „§ 114“.
Nach dem neuen § 114 werden folgende Bestimmungen als neuer 8. Abschnitt eingefügt:
Für den Vertragsbediensteten,
§ 6 Abs. 2 lit. e gilt nicht. Der Dienstvertrag hat stattdessen Bestimmungen darüber zu enthalten, welcher Modellfunktion und Modellstelle der Vertragsbedienstete zugeordnet und in welche Entlohnungsklasse und Entlohnungsstufe er eingestuft wird.
(1) Eine vorübergehende Aufgabenänderung im Sinn des § 18 Abs. 2 lit. c gilt nicht als Verwendungsänderung und berührt die Zuordnung zur Modellstelle nicht.
(2) Eine Verwendungsänderung ist ohne Zustimmung des Vertragsbediensteten nur zulässig, wenn sie ihm zumutbar ist. Als zumutbar gilt eine Verwendungsänderung jedenfalls dann, wenn
(3) Die Verwendungsänderung kann befristet werden. Verlängerungen der Befristung sind zulässig.
(4) Hat die Verwendungsänderung eine Höherstufung um mindestens zwei Entlohnungsklassen zur Folge, so gilt sie als für ein Jahr befristet. Sie gilt als unbefristet verlängert, wenn bis zum Ablauf dieses Jahres keine neuerliche Verwendungsänderung erfolgt.
§ 19 Abs. 2 gilt mit der Maßgabe, dass die Zuordnung zur Modellstelle unberührt bleibt.
(1) Auf den Vertragsbediensteten, der Arzt im Sinn des Ärztegesetzes 1998 ist, der an einer Krankenanstalt verwendet wird und dem eine Überstundenzuschlagspauschale nach § 134 gewährt wird, findet § 29 Abs. 1 mit der Maßgabe Anwendung, dass die Zeiten der Dienststellenbereitschaft unabhängig davon, ob und in welchem Ausmaß der Arzt verpflichtet ist, während der Dienststellenbereitschaft seiner dienstlichen Tätigkeit nachzugehen, im Verhältnis 1:0,5 der im Dienstplan vorgeschriebenen Stunden als Überstunden gelten. Weiters gelten jene Dienststunden, die über die Monatsdienstzeit hinaus vorgeschrieben sind, als Überstunden. § 29 Abs. 2, 4, 5, 6, 7, 8 und 10 findet keine Anwendung, § 29 Abs. 3 gilt mit der Maßgabe, dass anstelle der Abgeltungsart nach § 29 Abs. 2 auf die Abgeltungsart nach § 29 Abs. 11 abzustellen ist. § 29 Abs. 11 gilt sinngemäß.
(2) Auf den Vertragsbediensteten nach Abs. 1 findet § 29 Abs. 9 erster Satz mit der Maßgabe Anwendung, dass die geleisteten Überstunden jeweils mit dem Faktor 1 zu werten sind. Überstunden während der Rufbereitschaft werden unabhängig von ihrer zeitlichen Lage mit dem Faktor 0,75 bewertet.
(3) Einem Vertragsbediensteten nach Abs. 1 erster Satz sind für eine Dienststellenbereitschaft im Ausmaß von 24 Stunden, die an einem Samstag, Sonn- oder gesetzlichen Feiertag beginnt, vier Stunden zusätzlich in Ansatz zu bringen, die im Verhältnis 1:1 in Freizeit auszugleichen sind.
§ 31 Abs. 4 lit. c gilt mit der Maßgabe, dass der vorgesehene Arbeitsplatz der dienstrechtlichen Stellung des Vertragsbediensteten jedenfalls dann entspricht, wenn dieser einer Modellstelle derselben Modellfunktion zugeordnet ist wie die bisherige Modellstelle des Vertragsbediensteten.
Die folgenden Bestimmungen des 3. Abschnittes gelten nicht:
(1) Das dem Vertragsbediensteten gebührende Monatsentgelt wird durch die Entlohnungsklasse, der die nach § 127 maßgebende Modellstelle entsprechend ihrem Stellenwert (§ 126 Abs. 4) zugeordnet ist, und durch die Entlohnungsstufe bestimmt (Einstufung).
(2) Das Entlohnungsschema Gesundheit und Sozialbetreuung umfasst 19 Entlohnungsklassen. Die Entlohnungsklasse 1 reicht bis zu einem Stellenwert von 24,0 Punkten. Jede weitere Entlohnungsklasse umfasst in Bezug auf den Stellenwert eine Spanne von jeweils drei weiteren Punkten. Das Entlohnungsschema Gesundheit und Sozialbetreuung mit dem Monatsentgelt des vollbeschäftigten Vertragsbediensteten je Entlohnungsklasse und Entlohnungsstufe ist in der Anlage 6 dargestellt.
(4) Das Monatsentgelt beginnt, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, mit der Entlohnungsstufe 1 der jeweiligen Entlohnungsklasse.
(5) Hat das Dienstverhältnis mindestens zehn Jahre ununterbrochen gedauert, so kann auf Antrag des Vertragsbediensteten, ausgehend von seiner Einstufung, mit Wirksamkeit des nächstfolgenden Monatsersten eine Aufzahlung auf die jeweils geltende gleiche Entlohnungsstufe der nächsthöheren Entlohnungsklasse gewährt werden. Dem Vertragsbediensteten, dessen Entlohnung in der höchsten im jeweiligen Einreihungsplan vorgesehenen Entlohnungsklasse erfolgt, gebührt diese Aufzahlung in der Höhe des Differenzbetrages zwischen der jeweils geltenden Entlohnungsstufe und der jeweils geltenden gleichen Entlohnungsstufe der nächst niedrigeren Entlohnungsklasse. Wird der Vertragsbedienstete infolge einer Verwendungsänderung nach § 127 Abs. 3 einer anderen Modellstelle zugeordnet, so ist die Aufzahlung entsprechend anzupassen.
(1) Der Vertragsbedienstete rückt
(2) Die für die Vorrückung maßgebenden Zeiträume beginnen mit dem Vorrückungsstichtag. Die Festlegung des Vorrückungsstichtages hat so zu erfolgen, dass dem Tag der Anstellung zunächst die für die Modellstelle, der der Vertragsbedienstete zuzuordnen ist, geforderte Zeit praktischer Erfahrung (Erfahrungszeit) hinzugerechnet wird und davon nach den §§ 124 und 125 zu berücksichtigende Zeiten in Abzug gebracht werden; sofern diese Zeiten die geforderte Erfahrungszeit übersteigen, sind sie dem Tag der Anstellung voranzusetzen.
(3) Die Vorrückung findet an jenem 1. Jänner oder 1. Juli (Vorrückungstermin) statt, der auf die Vollendung des im Abs. 1 jeweils genannten Zeitraumes folgt. Der für die Vorrückung maßgebende Zeitraum gilt auch dann als zum Vorrückungstermin vollendet, wenn er vor dem Ablauf des dem Vorrückungstermin folgenden 31. März bzw. 30. September endet.
(1) Bei der Einstufung des Vertragsbediensteten sind zum Zeitpunkt der Anstellung vom Vertragsbediensteten nachgewiesene anrechenbare Vordienstzeiten zu berücksichtigen. Anrechenbare Vordienstzeiten sind Zeiten, die unter Berücksichtigung der Anforderungen der Modellfunktion und der Modellstelle, der der Vertragsbedienstete zuzuordnen ist, eine für die vorgesehene Art der Verwendung zweckdienliche und bedeutsame Berufserfahrung darstellen; das sind insbesondere Zeiten, die dem gewöhnlichen Erfahrungsanstieg eines Vertragsbediensteten in der vorgesehenen Art der Verwendung zumindest gleichzuhalten sind. Soweit solche Zeiten nur zum Teil eine für die vorgesehene Art der Verwendung zweckdienliche und bedeutsame Berufserfahrung darstellen, sind sie auch nur in diesem Ausmaß anrechenbar.
(2) Sofern dies zur Gewinnung eines besonders erfahrenen und/oder qualifizierten Vertragsbediensteten erforderlich ist, kann der Vertragsbedienstete in eine höhere Entlohnungsstufe als jene, in die er einzustufen wäre, eingestuft werden, wenn er zum Zeitpunkt der Anstellung eine fachliche Qualifikation nachweist, die für den konkreten Aufgabenbereich, der dem Vertragsbediensteten zugewiesen werden soll, besonders geeignet ist.
(3) Bei der Berücksichtigung von anrechenbaren Vordienstzeiten im Sinn des Abs. 1 sowie von sonstigen Zeiten im Sinn des § 125 ist die mehrfache Berücksichtigung ein und desselben Zeitraumes nicht zulässig.
Bei der Einstufung des Vertragsbediensteten sind jedenfalls folgende zum Zeitpunkt der Anstellung vom Vertragsbediensteten nachgewiesene Zeiten zu berücksichtigen:
(1) Sämtliche Aufgabenbereiche der Vertragsbediensteten sind als Modellstellen und Modellfunktionen festzulegen. Jede Modellfunktion besteht aus mehreren Modellstellen, die in der Art ihrer Aufgabenbereiche vergleichbar sind, sich jedoch in den Stellenanforderungen unterscheiden. Modellstellen sind abstrakte Stellen. Modellstellen und Modellfunktionen, die im Hinblick auf die dort zusammengefassten Aufgabenbereiche eine gemeinsame fachliche Ausrichtung aufweisen, bilden eine Funktionsgruppe.
(2) Für die Festlegung der Modellstellen sind die in der Anlage 7 genannten Anforderungsarten heranzuziehen. Jede Anforderungsart ist gewichtet (Merkmalsgewicht) und gliedert sich jeweils in zwei ebenfalls gewichtete Bewertungsaspekte (Aspektgewicht).
(3) Die Bewertungsaspekte sind in Stufen unterteilt, die über Textbausteine definiert sind und denen je nach Anforderungsgrad ein Stufenwert zugeordnet ist. Die Textbausteine samt Anforderungsgrad sind in der Anlage 8 dargestellt.
(4) Die Landesregierung hat durch Verordnung die einzelnen Modellstellen und Modellfunktionen festzulegen (Modellstellen-Verordnung). Dazu sind die Modellstellen innerhalb einer Modellfunktion den zutreffenden Stufen nach Abs. 3 zuzuordnen. Die Summe der gewichteten Stufenwerte innerhalb einer Anforderungsart ergibt den Anforderungswert, die Summe der gewichteten Anforderungswerte den Stellenwert einer Modellstelle. Der Stellenwert wird in Punkten ausgedrückt.
(5) In der Modellstellen-Verordnung ist für jede Modellstelle die für die Aufgabenerfüllung geforderte Zeit praktischer Erfahrung (Erfahrungszeit) festzulegen; dabei ist auf die jeweils zutreffende Ausprägung des Bewertungsaspekts „Erfahrung in Funktion“ der Anforderungsart „Fachkompetenz“ Bedacht zu nehmen.
(6) Die Landesregierung hat durch Verordnung einen Einreihungsplan zu erlassen, in dem die einzelnen Modellstellen und Modellfunktionen einschließlich ihrer Zuordnung zu
(7) Im Einreihungsplan Gesundheit und Sozialbetreuung sind folgende Funktionsgruppen vorzusehen:
(1) Der Dienstgeber hat den Vertragsbediensteten entsprechend seiner Verwendung einer Modellfunktion und innerhalb der Modellfunktion einer Modellstelle zuzuordnen. Dabei ist die anteilsmäßige Zuordnung zu mehr als einer Modellfunktion bzw. Modellstelle zulässig; dies auch dann, wenn für die Verwendung des Vertragsbediensteten, bezogen auf das Kalenderjahr, regelmäßig wechselnde Aufgaben typisch sind.
(2) Die Zuordnung im Sinn des Abs. 1 hat im Dienstvertrag zu erfolgen und ist mit der Verfügung über die Verwendungsänderung gegebenenfalls anzupassen.
(3) Hat die Verwendungsänderung die Zuordnung zu einer anderen Modellstelle als der bisherigen zur Folge, so ist die Einstufung des Vertragsbediensteten nach Maßgabe der §§ 128, 129 und 130 anzupassen. Die Anpassung der Einstufung hat mit der Verfügung über die Verwendungsänderung zu erfolgen.
(1) Hat die Verwendungsänderung einen Wechsel auf eine Modellstelle einer höheren Entlohnungsklasse zur Folge (Höherstufung), so ist der Vertragsbedienstete, ausgehend von seiner derzeitigen Entlohnungsstufe, in jene Entlohnungsstufe einzustufen, die sich
(2) Als Erfahrungszeiten im Sinn des Abs. 1 lit. b sind bis zum Ausmaß der für die neue Modellstelle geforderten Erfahrungszeit anrechenbar:
(3) Abweichend vom Abs. 2 sind bei einem Wechsel auf eine Modellstelle der Funktionsgruppe „Führungsfunktionen“ Zeiten, die der Vertragsbedienstete auf einer Modellstelle dieser Funktionsgruppe verbracht hat, immer zur Gänze als Erfahrungszeiten im Sinn des Abs. 1 lit. b bis zum Ausmaß der für die neue Modellstelle geforderten Erfahrungszeit anrechenbar.
(4) Bei der Anrechnung von Erfahrungszeiten nach Abs. 2 sind Bruchteile von Tagen auf ganze Tage aufzurunden.
Hat die Verwendungsänderung einen Wechsel auf eine Modellstelle derselben Entlohnungsklasse zur Folge, so ist der Vertragsbedienstete so einzustufen, als ob er die Zeit, die er in dieser Entlohnungsklasse verbracht hat, auf der neuen Modellstelle verbracht hätte. Ergibt sich daraus eine Verschlechterung der Einstufung, so ist die nächste Vorrückung unter Wahrung der derzeitigen Entlohnungsstufe entsprechend hinauszuschieben und der nächste Vorrückungstermin gegebenenfalls neu festzulegen. § 123 Abs. 3 gilt sinngemäß. Für die Anrechnung von Erfahrungszeiten gilt § 128 Abs. 2, 3 und 4.
(1) Hat die Verwendungsänderung einen Wechsel auf eine Modellstelle einer niedrigeren Entlohnungsklasse zur Folge (Rückstufung), so ist der Vertragsbedienstete in jene Entlohnungsstufe einzustufen, in der er sich befinden würde, wenn er die Zeit, die er in einer höheren Entlohnungsklasse verbracht hat, in der niedrigeren verbracht hätte. Dabei ist der nächste Vorrückungstermin gegebenenfalls neu festzulegen. § 123 Abs. 3 gilt sinngemäß. Für die Anrechnung von Erfahrungszeiten gilt § 128 Abs. 2, 3 und 4.
(2) Eine Rückstufung nach Abs. 1 ist nur zulässig, wenn
(3) Liegt keiner der Fälle nach Abs. 2 vor, so gebührt dem Vertragsbediensteten das Monatsentgelt seiner bisherigen Entlohnungsklasse und Entlohnungsstufe so lange weiter, bis dieses durch das Monatsentgelt, das ihm in seiner neuen Entlohnungsklasse einschließlich des Erfahrungsanstieges in dieser Entlohnungsklasse zustünde, erreicht wird (bedingte Rückstufung).
(4) Erfolgt die Verwendungsänderung aus Anlass der Inanspruchnahme
(5) Bei einer neuerlichen Verwendungsänderung bleibt die Entlohnung des Vertragsbediensteten nach Abs. 3 oder 4 gewahrt. Dies gilt nicht, wenn
(1) Für den Vertragsbediensteten, der Arzt im Sinn des Ärztegesetzes 1998 ist, der an einer Krankenanstalt verwendet wird und dem eine Überstundenzuschlagspauschale gewährt wird, gilt § 52 Abs. 10 mit der Maßgabe, dass sich die Überstundenvergütung nach § 133 und die Rufbereitschaftsentschädigung nach § 135 bemisst und darüber hinaus die SEG-Zulage (§ 132) sowie die Überstundenzuschlagspauschale (§ 134) gebühren.
(2) Dem sonstigen Angehörigen eines Gesundheits- oder Sozialbetreuungsberufes, der an einer Krankenanstalt oder in einem Altenwohn- oder Pflegeheim verwendet wird, gebührt die SEG-Zulage (§ 132). Die Aufwandsentschädigung nach § 52 Abs. 1 lit. j gebührt nur insoweit, als dieser besondere Umstand nicht bereits in der Modellstelle berücksichtigt ist.
(1) Dem Vertragsbediensteten gebührt für die mit seinem Dienst verbundenen besonderen körperlichen Anstrengungen und sonstigen erschwerten Umstände eine Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulage (SEG-Zulage).
(2) Die SEG-Zulage ist eine Nebengebühr. Sie ist zwölfmal jährlich in der Höhe von 9,84 v. H. des Monatsentgelts eines Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas Gesundheit und Sozialbetreuung der Entlohnungsklasse 12, Entlohnungsstufe 9, zu gewähren.
(3) Dem nicht vollbeschäftigten Vertragsbediensteten gebührt die SEG-Zulage im aliquoten Ausmaß seiner Beschäftigung.
§ 53 Abs. 8 gilt mit der Maßgabe, dass sich die Überstundenvergütung beim Vertragsbediensteten, dem eine Überstundenzuschlagspauschale gewährt wird, nach dem Monatsentgelt einschließlich der Überstundenzuschlagspauschale bemisst.
(1) Dem Vertragsbediensteten, der Arzt im Sinn des Ärztegesetzes 1998 ist und an einer Krankenanstalt verwendet wird, ist auf sein Ansuchen eine Überstundenzuschlagspauschale zu gewähren, wenn er bereit und geeignet ist, im Kalendermonat mindestens zwei Bereitschaften mit einer Dauer von jeweils mindestens 16 Stunden oder Überstunden in erheblichem Ausmaß über die Monatsdienstzeit (§ 22 Abs. 7) hinaus zu leisten.
(2) Die Gewährung einer Überstundenzuschlagspauschale ist mit dem Ablauf des Kalendermonats zu beenden, in dem eine der Voraussetzungen für die Gewährung nach Abs. 1 nicht mehr vorliegt.
(3) Die Überstundenzuschlagspauschale ist eine Nebengebühr. Sie ist zwölfmal jährlich zu gewähren und beträgt für Ärzte der Modellfunktion
(4) Dem nicht voll beschäftigten Vertragsbediensteten gebührt die Überstundenzuschlagspauschale im aliquoten Ausmaß seiner Beschäftigung.
(5) Der Anspruch auf die Überstundenzuschlagspauschale wird durch einen Urlaub, während dessen der Vertragsbedienstete den Anspruch auf Monatsentgelt behält, oder eine Dienstverhinderung aufgrund eines Dienstunfalles nicht berührt. Ist der Vertragsbedienstete aus einem anderen Grund länger als einen Monat vom Dienst abwesend, so ruht die Überstundenzuschlagspauschale vom Tag nach dem Ablauf dieses Monats bis zum letzten Tag der Abwesenheit vom Dienst.
(6) Auf Ansuchen ist einem Vertragsbediensteten, dem eine Überstundenzuschlagspauschale gewährt wird, für den Zeitraum eines Kalendervierteljahres das Monatsentgelt einschließlich der Nebengebühren wie bei einem Vertragsbediensteten, der Arzt im Sinn des Ärztegesetzes 1998 ist, der an einer Krankanstalt verwendet wird und dem eine Überstundenzuschlagspauschale nicht gewährt wird, neu zu berechnen (Alternativberechnung). Ergibt sich bei der Alternativberechnung einschließlich der Bewertung der Stunden nach § 119 Abs. 3 als im Dienstplan vorgeschriebene Dienststunden im Vergleich zur bisherigen Vergütung ein Überschuss, so ist dieser dem Vertragsbediensteten zum ehest möglichen Zeitpunkt auszubezahlen. Das Ansuchen ist spätestens bis zum Ende des zweiten auf das Kalendervierteljahr folgenden Monats zu stellen.
§ 57 Abs. 4 gilt mit der Maßgabe, dass die Rufbereitschaftsentschädigung in der Höhe von 25 v. H. der Überstundenvergütung nach § 133 gebührt.
(1) Der Dienstgeber hat in jedem Kalenderjahr eine Leistungsbeurteilung durchzuführen, in der festzustellen ist, ob der Vertragsbedienstete im Beurteilungszeitraum den zu erwartenden Arbeitserfolg
(2) Die Leistungsbeurteilung ist vom unmittelbaren Vorgesetzten des Vertragsbediensteten durchzuführen.
(3) Die Leistungsbeurteilung kann erfolgen:
(4) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Methoden der Leistungsbeurteilung und die Bewertung des Arbeitserfolges zu erlassen. Darin ist insbesondere festzulegen,
(5) In der Verordnung nach Abs. 4 kann vorgesehen werden, dass abweichend vom Abs. 1
(6) Von der Leistungsbeurteilung kann abgesehen werden, wenn
(7) Für den Vertragsbediensteten,
(8) Für den Vertragsbediensteten, für den eine Feststellung der Begünstigung nach § 14 Abs. 1 oder 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes vorliegt, ist keine Leistungsbeurteilung durchzuführen, es sei denn, dass der Vertragsbedienstete bis zum Ende des Kalenderjahres schriftlich erklärt, ab dem folgenden Kalenderjahr an der Leistungsbeurteilung teilnehmen zu wollen. Die Erklärung bleibt so lange wirksam, bis sie vom Vertragsbediensteten schriftlich widerrufen wird. In diesem Fall ist ab dem Kalenderjahr, das dem Widerruf folgt, wieder von der Leistungsbeurteilung abzusehen.
(9) Der Dienstgeber hat die Vertragsbediensteten über die anzuwendenden Methoden der Leistungsbeurteilung in geeigneter Weise zu informieren.
(1) Der Vorgesetzte hat die Leistungsbeurteilung im Rahmen eines Beurteilungsgespräches mit dem Vertragsbediensteten zu erörtern. Der Termin für das Beurteilungsgespräch ist mindestens zwei Wochen im Voraus zu vereinbaren.
(2) Kann das Beurteilungsgespräch aufgrund einer länger dauernden Dienstverhinderung des Vertragsbediensteten wegen Krankheit oder Unglücksfall während des Durchführungszeitraumes nicht stattfinden, so ist es nach dem Wiederantritt des Dienstes ehestmöglich nachzuholen.
(3) Nach dem Beurteilungsgespräch ist dem Vertragsbediensteten eine schriftliche Ausfertigung der Leistungsbeurteilung zuzustellen. Die Leistungsbeurteilung wird endgültig, wenn der Vertragsbedienstete nicht binnen einer Woche ab Zustellung gegenüber seinem Vorgesetzten schriftlich erklärt, dass er eine andere Leistungsbeurteilung für gerechtfertigt hält. Der Vertragsbedienstete hat die seiner Ansicht nach für eine andere Leistungsbeurteilung sprechenden Gründe in der Erklärung anzugeben.
(4) Wird eine Erklärung nach Abs. 3 abgegeben, so hat binnen einer weiteren Woche ein zweites Beurteilungsgespräch im Beisein des nächsthöheren Vorgesetzten stattzufinden.
(5) Kann das zweite Beurteilungsgespräch wegen begründeter Verhinderung des Vertragsbediensteten, seines Vorgesetzten oder des nächsthöheren Vorgesetzten bis zum Ende des Durchführungszeitraumes nicht mehr stattfinden, so ist es nach dem Ablauf dieser Frist ehestmöglich nachzuholen.
(6) Auf Verlangen des Vertragsbediensteten ist dem zweiten Beurteilungsgespräch ein Mitglied der zuständigen Personalvertretung oder eine Person seines Vertrauens aus dem Kreis der Bediensteten der Gemeinde beizuziehen.
(7) Behauptet der Vertragsbedienstete in der Erklärung nach Abs. 3, dass durch die Leistungsbeurteilung gegen das Gleichbehandlungsgebot bei der Festsetzung des Entgelts nach § 2 des Gemeinde-Gleichbehandlungsgesetzes 2005 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 lit. b des Landes-Gleichbehandlungsgesetzes 2005 verstoßen wird, so hat zusätzlich die (der) zuständige Gleichbehandlungsbeauftragte am zweiten Beurteilungsgespräch teilzunehmen. Dieses gilt dann als Schlichtungsgespräch im Sinn des § 2 des Gemeinde-Gleichbehandlungsgesetzes 2005 in Verbindung mit § 46 Abs. 1 des Landes-Gleichbehandlungsgesetzes 2005.
(8) Wird im zweiten Beurteilungsgespräch zwischen dem Vertragsbediensteten und seinem Vorgesetzten kein Einvernehmen über die Leistungsbeurteilung erzielt, so hat darüber der nächsthöhere Vorgesetzte zu entscheiden.
(9) Die aufgrund des zweiten Beurteilungsgespräches erfolgende Leistungsbeurteilung ist endgültig.
(1) Der Vertragsbedienstete hat jährlich Anspruch auf eine Leistungsbelohnung, wenn in der Leistungsbeurteilung festgestellt wurde, dass der Vertragsbedienstete im Kalenderjahr den zu erwartenden Arbeitserfolg im Sinn des § 136 Abs. 1 lit. b bis e aufgewiesen oder überschritten hat.
(2) Die Leistungsbelohnung beträgt für die Kategorie
(3) Für die Berechnung der Leistungsbelohnung sind die Jahresentgelte einschließlich der Sonderzahlungen aller Vertragsbediensteten heranzuziehen (Prämientopf).
(4) Die nach den Abs. 2 und 3 ermittelten Mindestprämien der Vertragsbediensteten sind im Verhältnis der Mindestprämiensätze der einzelnen Kategorien zueinander anzuheben, bis in Summe 3 v. H. der Jahresentgelte einschließlich der Sonderzahlungen aller Vertragsbediensteten oder die im Abs. 2 festgelegten Höchstsätze erreicht sind.
(5) Dem Vertragsbediensteten, für den aufgrund einer Verordnung nach § 136 Abs. 5 lit. a keine Leistungsbeurteilung durchzuführen ist, gebührt eine jährliche Leistungsbelohnung in der Höhe von 3 v. H.
(6) Dem Vertragsbediensteten, für den aus einem der im § 136 Abs. 6 genannten Gründe keine Leistungsbeurteilung durchgeführt wurde, gebührt eine Leistungsbelohnung auf Basis der Leistungsbeurteilung für das vorangegangene Kalenderjahr. Liegt eine solche nicht vor, so gebührt eine Leistungsbelohnung in der Höhe von 1,5 v. H.
(7) Dem Vertragsbediensteten, für den aus einem der im § 136 Abs. 7 genannten Gründe keine Leistungsbeurteilung durchgeführt wurde, gebührt eine Leistungsbelohnung auf Basis der Leistungsbeurteilung für das vorangegangene Kalenderjahr. Liegt eine solche nicht vor, so gebührt eine Leistungsbelohnung in der Höhe von 1,5 v. H.
(8) Dem Vertragsbediensteten, für den aus dem im § 136 Abs. 8 genannten Grund keine Leistungsbeurteilung durchgeführt wurde, gebührt eine Leistungsbelohnung in der Höhe von 1,5 v. H.
(9) Dem Vertragsbediensteten gebührt im Fall des § 137 Abs. 2 eine provisorische Leistungsbelohnung der Kategorie I. Ergibt sich aufgrund der nachgeholten Leistungsbeurteilung eine bessere Beurteilung des Arbeitserfolges, so ist die Leistungsbelohnung neu zu berechnen, indem der entsprechende Mindestprämiensatz im selben Ausmaß angehoben wird wie der Mindestprämiensatz der bereits gewährten provisorischen Leistungsbelohnung. Der Differenzbetrag ist zum nächstmöglichen Termin (§ 51 Abs. 1) auszuzahlen.
(10) Dem Vertragsbediensteten gebührt im Fall des § 137 Abs. 5 eine provisorische Leistungsbelohnung auf Basis der nach dem ersten Beurteilungsgespräch vorliegenden Leistungsbeurteilung. Abs. 9 zweiter und dritter Satz ist anzuwenden.
(11) Die Landesregierung kann durch Verordnung bestimmen, dass abweichend von den Abs. 3 und 4 für die Berechnung der Leistungsbelohnung die Jahresentgelte einschließlich der Sonderzahlungen bestimmter Gruppen von Vertragsbediensteten heranzuziehen sind.
Insoweit die Zeit eines Karenzurlaubes nach § 87 Abs. 2 bis 5 für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, oder für die Vorrückung zu berücksichtigen ist, ist diese auch als Erfahrungszeit im Sinn des § 128 Abs. 1 lit. b nach Maßgabe des § 128 Abs. 2, 3 und 4 anrechenbar.
(1) Als gleichwertig im Sinn des § 88 Abs. 2 lit. c gilt ein Arbeitsplatz jedenfalls dann, wenn er derselben Modellstelle oder einer Modellstelle derselben Entlohnungsklasse zugeordnet ist wie der Arbeitsplatz, auf dem der Vertragsbedienstete vor dem Antritt des Karenzurlaubes verwendet wurde.
(2) Durch einen Karenzurlaub wird die Zuordnung zur Modellstelle nicht berührt.
Hinsichtlich der Verweisung auf die für Gemeindebeamte geltenden gesetzlichen Bestimmungen gilt § 5 Abs. 4 des Landesbeamtengesetzes 1998 mit der Maßgabe, dass dem Vertragsbediensteten für die Dauer der Zuweisung eines anderen Arbeitsplatzes zumindest das aliquote Monatsentgelt seiner bisherigen Entlohnungsklasse einschließlich des Erfahrungsanstieges in dieser Entlohnungsklasse weiter gebührt.
Durch eine gänzliche Dienstfreistellung gegen Entfall der Bezüge nach § 92 Abs. 1 lit. c wird die Zuordnung zur Modellstelle nicht berührt.“
Die bisherigen §§ 113, 114, 116, 116a und 117 bis 127 erhalten die Bezeichnungen „§ 143“ bis „§ 157“.
Nach dem neuen § 157 wird folgende Bestimmung als § 158 angefügt:
Für den Vertragsbediensteten, dessen Dienstverhältnis zu einer Gemeinde vor dem 1. Jänner 2020 begründet wurde, gilt für die Berechnung der Dienstzeit abweichend vom § 65 Abs. 2 der bisherige Jubiläumsstichtag.“
Der bisherige § 127a erhält die Bezeichnung „§ 159“.
Nach dem neuen § 159 wird folgende Bestimmung als § 160 angefügt:
(1) Vertragsbedienstete, die eine Optionserklärung im Jahr 2019 nach § 127a bzw. ab dem 1. Jänner 2020 nach § 159 abgegeben haben, sind nach § 127 Abs. 1 einer Modellfunktion und einer Modellstelle zuzuordnen.
(2) Mit Wirksamkeit der Optionserklärung bestimmt sich das Monatsentgelt nach § 122. Für die Einstufung ist abweichend vom § 122 Abs. 4 und § 123 Abs. 2 der für den Vertragsbediensteten zu diesem Zeitpunkt maßgebliche Vorrückungsstichtag heranzuziehen.
(3) Abweichend vom Abs. 2 erster Satz ist bei Vertragsbediensteten, die eine Optionserklärung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 abgegeben haben, das Monatsentgelt rückwirkend ab dem 1. Jänner 2020 neu zu berechnen und eine allfällige Differenz ist zum nächstmöglichen Termin (§ 51 Abs. 1) auszuzahlen. Zu diesem Zweck ist der Vertragsbedienstete zum 1. Jänner 2020 nach § 127 Abs. 1 entsprechend seiner damaligen Verwendung einer Modellfunktion und einer Modellstelle zuzuordnen und in die zutreffende Entlohnungsklasse und die nach dem für den Vertragsbediensteten zu diesem Zeitpunkt maßgeblichen Vorrückungsstichtag zutreffende Entlohnungsstufe einzustufen. Auf nach diesem Zeitpunkt erfolgte Verwendungsänderungen ist § 127 Abs. 3 erster Satz anzuwenden.“
Der bisherige § 128 erhält die Bezeichnung „§ 161“.
Im Abs. 3 des neuen § 161 wird das Zitat „§ 121“ durch das Zitat „§ 151“ ersetzt.
Nach der Anlage 4 wird folgende Tabelle als Anlage 5 eingefügt; die bisherige Anlage 5 erhält die Bezeichnung „Anlage 6“:
Entlohnungsstufe
Euro
1
1.688,7
2
1.718,5
3
1.748,3
4
1.837,2
5
1.867,2
6
1.896,8
7
1.926,3
8
1.956,4
9
2.021,0
10
2.054,4
11
2.089,0
12
2.123,5
13
2.228,6
14
2.263,6
15
2.346,6
16
2.381,7
17
2.416,5
18
2.451,5
19
2.486,8
20
2.521,8
In der Anlage 5 wird im Klammerausdruck nach der Bezeichnung der Anlage 5 das Zitat „§ 112b Abs. 2“ durch das Zitat „§ 114 Abs. 2“ ersetzt:
Nach der Anlage 5 werden folgende Tabellen als Anlagen 6, 7 und 8 eingefügt; die bisherige Anlage 6 erhält die Bezeichnung „Anlage 9“:
Anlage 6 (§ 122 Abs. 2)
Entlohnungsschema Gesundheit und Sozialbetreuung (2018)
Jahre
Entloh-nungs-stufe
Stellenwert bis
24
27
30
33
36
39
42
45
48
51
54
57
60
63
66
69
72
75
78
Entlohnungsklasse
1
2
3
4
5
6
7
8
9
10
11
12
13
14
15
16
17
18
19
2
2
1
1.416,70
1.542,00
1.676,10
1.819,50
1.973,00
2.137,40
2.262,80
2.394,70
2.560,80
2.795,60
3.017,40
3.254,70
3.508,70
3.780,50
4.092,00
4.449,20
4.859,10
5.277,80
5.729,90
4
2
2
1.452,50
1.582,20
1.721,20
1.870,00
2.029,40
2.200,10
2.328,80
2.463,90
2.634,20
2.874,80
3.102,10
3.345,50
3.605,80
3.884,30
4.248,30
4.618,10
5.042,30
5.475,60
5.943,50
6
2
3
1.489,00
1.623,30
1.765,20
1.919,30
2.082,20
2.259,30
2.390,90
2.529,20
2.703,40
2.949,50
3.182,10
3.430,90
3.697,30
3.982,30
4.387,00
4.767,80
5.204,80
5.651,10
6.133,00
8
2
4
1.522,60
1.659,30
1.805,80
1.965,20
2.133,80
2.317,30
2.451,70
2.593,00
2.771,00
3.022,50
3.260,30
3.514,60
3.786,80
4.078,10
4.529,70
4.922,10
5.372,10
5.831,80
6.328,20
10
2
5
1.556,60
1.695,80
1.847,20
2.009,70
2.183,90
2.371,00
2.508,20
2.652,40
2.833,90
3.097,30
3.340,30
3.600,20
3.878,40
4.176,00
4.637,60
5.038,50
5.498,60
5.968,30
6.475,60
12
2
6
1.589,50
1.731,00
1.887,20
2.052,50
2.232,50
2.425,90
2.565,90
2.712,90
2.898,10
3.166,70
3.414,50
3.679,70
3.963,40
4.267,00
4.737,90
5.146,80
5.616,00
6.095,20
6.612,70
14
2
7
1.622,90
1.766,80
1.927,90
2.096,20
2.282,10
2.481,90
2.624,70
2.774,60
2.963,50
3.237,50
3.490,30
3.760,70
4.050,10
4.359,80
4.840,10
5.257,20
5.735,80
6.224,50
6.752,30
17
3
8
1.656,80
1.803,20
1.967,00
2.138,20
2.327,20
2.533,30
2.678,70
2.831,30
3.023,50
3.302,50
3.559,90
3.835,10
4.129,70
4.445,00
4.933,90
5.358,50
5.845,70
6.343,30
6.880,70
20
3
9
1.691,30
1.840,20
2.006,80
2.180,90
2.373,10
2.585,70
2.733,50
2.889,00
3.084,70
3.368,70
3.630,70
3.911,00
4.210,80
4.531,70
5.029,40
5.461,70
5.957,70
6.464,20
7.011,20
23
3
10
1.726,40
1.877,80
2.047,20
2.224,30
2.419,80
2.638,90
2.789,50
2.947,70
3.147,00
3.436,00
3.702,70
3.988,00
4.293,40
4.620,00
5.126,70
5.566,80
6.071,60
6.587,30
7.144,20
26
3
11
1.760,00
1.913,80
2.086,00
2.265,90
2.464,50
2.693,10
2.846,40
3.007,50
3.210,30
3.504,60
3.776,10
4.066,50
4.377,40
4.709,90
5.225,70
5.673,70
6.187,70
6.712,50
7.279,40
30
4
12
1.794,20
1.950,40
2.125,30
2.308,20
2.510,00
2.748,30
2.904,40
3.068,30
3.274,80
3.574,40
3.850,80
4.146,40
4.462,80
4.801,40
5.326,50
5.782,50
6.305,80
6.840,10
7.417,20
35
5
13
1.824,40
1.983,00
2.160,30
2.345,60
2.550,30
2.801,40
2.960,10
3.126,80
3.336,90
3.641,50
3.922,60
4.223,30
4.545,10
4.889,40
5.423,40
5.887,10
6.419,40
6.962,70
7.549,60
35
14
1.855,20
2.015,90
2.195,80
2.383,80
2.591,20
2.855,30
3.016,80
3.186,40
3.399,90
3.709,80
3.995,60
4.301,40
4.628,70
4.978,90
5.521,90
5.993,60
6.534,80
7.087,50
7.684,40
Anforderungsart
Merkmals-gewicht in %
Bewertungsaspekte
Aspekt-gewicht in %
Wirkungsbereich
Bewertet werden die aus der Aufgabenerfüllung resultierenden Auswirkungen (Wirkungsbreite) und ihre Dimension (Wirkungsart).
18
Wirkungsbreite:Das Beurteilungsspektrum reicht von einer Aufgabenerfüllung auf niedrigstem Anforderungsniveau (gleich bleibende routinemäßige Ausführung innerhalb eines klar abgegrenzten Aufgabenbereichs) bis hin zur gesamtverantwortlichen Führung eines weit vernetzten Organisationsbereichs.
50
Wirkungsart:Möglichkeit der Einflussnahme auf Arbeitsabläufe. Das Beurteilungsspektrum reicht von rein ausführenden, exakt vorgegebenen Tätigkeiten bis hin zur Erstellung weit reichender, vernetzter Konzepte.
50
Entscheidungskompetenz
Bewertet wird der zugestandene Freiraum (Handlungsspielraum und Selbstständigkeit seiner Nutzung) bei der Aufgabenerfüllung durch Handlungen, Festlegungen und Entscheidungen.
18
Handlungsspielraum:Ausmaß des zugestandenen Freiraums. Maßgebend ist, inwieweit für die Aufgabenerfüllung genaue oder lediglich grobe Anweisungen erforderlich sind und der Freiraum für eigenständig getroffene Maßnahmen daher eher gering oder breit gesteckt ist.
50
Selbstständigkeit:Grad der Selbstständigkeit, der im Rahmen des bestehenden Freiraums jeweils erforderlich ist.
50
Kommunikation
Bewertet werden die bei der Aufgabenerfüllung erforderlichen kommunikativen Anforderungen (Kommunikationszweck und Anspruchsniveau).
16
Kommunikationszweck:Im Zusammenhang mit den kommunikativen Aufgaben geforderte Aktivitäten. Das Beurteilungsspektrum reicht von der Entgegennahme von Informationen mit kurzen mündlichen Hinweisen und allfälligen einfachen Rückfragen bis hin zu umfassenden interaktiven Problemlösungen.
50
Anspruchsniveau:Das Beurteilungsspektrum reicht von lediglich organisationsinternen Kundenbeziehungen über externe Beziehungen zu Parteien bis zur Vertretung von Gemeindeinteressen in Angelegenheiten, die ganze Gruppen oder die Gemeindeverwaltung insgesamt betreffen.
50
Anforderungsart
Merkmals-gewicht in %
Bewertungsaspekte
Aspekt-gewicht in %
Fachkompetenz
Bewertet werden die für die Aufgabenerfüllung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und praktischen Erfahrungen. Diese können sowohl durch Ausbildung als auch durch praktische Tätigkeit in entsprechender Funktion erworben werden.
20
Ausbildung:Übliche fachliche Qualifikation, die für die Aufgabenerfüllung erforderlich ist.
70
Erfahrung in Funktion:Übliche Praxis und Erfahrung, die für die Aufgabenerfüllung vorausgesetzt wird. Angenommen wird ein gezieltes, komprimiertes, professionelles Hineinwachsen in die Modellstelle.
30
Führungskompetenz
Zur Bewertung der Führungskompetenz stehen je nach Führungsart zwei alternative Anforderungsarten zur Verfügung. In Zweifelsfällen kann zunächst auch nach beiden Anforderungsarten bewertet werden. Es gilt der jeweils höhere Wert.
Führungskompetenz – Team/Fach
Bewertet wird die mit der Aufgabenerfüllung verbundene Führungsaufgabe im Sinn von Teamleitung und fachlicher Leitung (Coaching, Sparring, Projektleitung, usw.) im Hinblick auf ihre Art und Wirkungsreichweite.
16
Art der Team-/Fachführung:Das Beurteilungsspektrum reicht von einer reinen fachtechnischen Kontrolle von Arbeitsabläufen und Arbeitsergebnissen bis hin zur Leitung von umfassenden Projekten mit wegen der unterschiedlichen Interessenlage der Beteiligten hohem Konfliktpotenzial.
60
Wirkungsreichweite:Auswirkungen auf Arbeitsabläufe in organisatorischer Hinsicht. Das Beurteilungsspektrum reicht von der Wirkung auf eher begrenzte Aufgabenbereiche innerhalb der Organisationseinheit bis hin zur Wirkung auf mehrere Verwaltungsbereiche.
40
Führungskompetenz – Linie
Bewertet wird die mit der Aufgabenerfüllung verbundene Führungsaufgabe im Sinn von direkter Personalführung (Leiter einer Organisationseinheit) im Hinblick auf die Führungsebene und die Führungsspanne.
Führungsebene:Anspruchsniveau der Mitarbeiter; dieses entspricht dem Modellstellen- oder Aufgabenniveau der Mitarbeiter. Das Beurteilungsspektrum reicht von der Führung von Mitarbeitern, die mehrheitlich mit Routineaufgaben befasst sind, bis hin zur Führung ganzer Verwaltungsbereiche und der Führung von Experten und/oder Führungskräften.
62,5
Führungsspanne:Anzahl der unterstellten Mitarbeiter; daraus erschließt sich der zeitliche Anteil, der für anspruchsvolle Führungsaufgaben aufzubringen ist.
37,5
Anforderungsart
Merkmals-gewicht in %
Bewertungsaspekte
Aspekt-gewicht in %
Körperliche Beanspruchung
Bewertet werden körperliche Anstrengungen bei der Aufgabenerfüllung; diese können sich aus statischer bzw. dynamischer Muskelbelastung, durch erzwungene ungünstige Körperstellung (Haltung) oder durch sonstige ungünstige Rahmenbedingungen, die zu körperlichen Belastungen oder Behinderungen bei der Arbeit führen, sowie aus der über längere Zeit festgestellten Einsatzdauer ergeben.
4
Art der Beanspruchung:Statische – dynamische Muskelbelastung; Normale – erzwungene ungünstige Körperstellung (Haltung), Rahmenbedingungen des Arbeitsplatzes (Klima, störende Einflüsse, usw.).Das Beurteilungsspektrum reicht von monotoner, körperlich anstrengender Arbeit im Sitzen bis zu Körperarbeit bei Extrembelastung.
60
Dauer der Beanspruchung:Mittlere Einsatzdauer; diese reicht von „gelegentlich“ bis zu „in der Regel annähernd über die gesamte Arbeitszeit“.
40
Umgebungseinflüsse
Bewertet werden direkte, nicht vermeidbare Einflüsse mit für das Wohlbefinden oder die Gesundheit schädlichen Auswirkungen, wie Lärm, Lichtmangel, Blendung, Geruch, Schmutz, chemische Stoffe, Hitze, Kälte, Durchzug, Nässe, Feuchtigkeit, räumliche Enge, Unfallgefahr, die bei der Aufgabenerfüllung auftreten.
4
Art, Anzahl und Intensität der Einflüsse:Äußere Rahmenbedingungen des Arbeitsplatzes und Intensität der Einwirkungen.
60
Dauer der Einflüsse:Mittlere Einwirkungsdauer; diese reicht von „gelegentlich“ bis zu „in der Regel annähernd über die gesamte Arbeitszeit“.
40
Passive psychische Belastung
Bewertet werden nicht selbst verursachte und beeinflussbare Umstände, die bei der Aufgabenerfüllung zu außerordentlicher passiver psychischer Belastung führen, wie schwierige Konfliktsituationen, Unfall, Krankheit, Gebrechen, Hilflosigkeit.
4
Konfrontationsanfall:Das Beurteilungsspektrum reicht vom Umgang mit schwierigen, konfliktreichen Situationen bis zur Konfrontation mit Schwerstgeschädigten, Verletzten, Sterbenden, Todesfällen.
60
Häufigkeit der Belastung:Mittlere Einwirkungsdauer; diese reicht von „gelegentlich“ bis zu „in der Regel annähernd über die gesamte Arbeitszeit“.
40
Textbausteine zur AnforderungsartWirkungsbereich
Wirkungsbreite
Anforderungsgrad
Wirkungsart
Sachbereich
Ausführung von gut überschaubaren, gleich bleibenden Wiederholaufgaben innerhalb eines klar abgegrenzten Aufgabenbereichs. Kein Verständnis für Ursachen und Zusammenhänge erforderlich.
15
15
Die Tätigkeiten sind rein ausführend. Die unterwiesenen Arbeitsabläufe sind exakt einzuhalten. Änderungen davon nur in Absprache mit vorgesetzten Stellen.
ausführend, operativ
Ausführung von öfters wechselnden, gleichartigen Aufgaben innerhalb eines Aufgabenbereichs bzw. Sachbereichs, wofür Verständnis für die Ablauflogik und das Erkennen der Prioritäten erforderlich ist.
30
30
Die Ausführungen erfordern öfters Anpassungen und Optimierungen innerhalb des eigenen Arbeitsbereichs. Diese werden eigenständig vorgenommen und haben keine Folgen für nachgelagerte Stellen.
Vielseitiger Einsatz in mehreren Sachbereichen oder umfassender Einsatz in einem gut überschaubaren, klar abgegrenzten Fachbereich mit Resultatverantwortung. Ursachen und Zusammenhänge müssen erkannt werden.
45
45
Die Ausführungen erfordern immer wieder die Planung von Abläufen nach Richtlinien, Schemata, Gewohnheit oder Erfahrung. Dies hat kurzfristige Auswirkungen auf benachbarte Stellen, Parteien oder externe Ansprechpartner.
planend, dispositiv
Fachbereich
Bearbeitung eines vernetzten Fachbereichs mit mehreren Aufgabenschwerpunkten, z. B. fachlich und administrativ.
60
60
Die eigenen Planungs- und Einteilungsaktivitäten sind auf individuelle, wechselnde Situationen auszurichten. Daraus entstehen erhebliche kurz- bis mittelfristige Auswirkungen auf das Ergebnis / die Effizienz des eigenen Organisationsbereichs und anderer Stellen der Gemeindeverwaltung, auf Parteien oder externe Ansprechpartner.
Umfassende flächendeckende Bearbeitung mehrerer anspruchsvoller Fachbereiche - in der Regel mit genereller Wirkung bis zu externen Leistungsempfängern. Erfordert wichtige fachbereichsübergreifende Aktivitäten.
80
80
Die eigenen Aktivitäten haben innovativen, konzeptionellen Charakter und damit erhebliche mittel- und längerfristige Auswirkungen auf das Ergebnis / die Leistung des eigenen Organisationsbereichs und anderer Stellen der Gemeindeverwaltung, auf Parteien oder externe Ansprechpartner.
konzeptionell, innovativ
Organisationsbereich
Umfassende Bearbeitung eines weit vernetzten Organisationsbereichs mit weitreichender Handlungskompetenz und Gesamtverantwortung.
100
100
Die eigenen Aktivitäten führen zu grundsätzlichen Konzeptionen (Strategien der Landesverwaltung) und haben damit massive längerfristige Auswirkungen auf das Leistungsangebot und das Ergebnis des eigenen Organisationsbereichs und anderer Organisationsbereiche der Gemeindeverwaltung.
Textbausteine zur Anforderungsart
Entscheidungskompetenz
Handlungsspielraum
Anforderungsgrad
Selbstständigkeit
Arbeitsanweisung
Die Aufgaben werden nach detaillierten, genauen Vorgaben ausgeführt.
15
15
Bei der Bearbeitung der zugeteilten Aufgaben wird laufend unterstützt und betreut. Die Ausführungen werden regelmäßig überprüft.
wird fachlich unterstützt
Die grob erteilten Aufträge erfordern die Ausführung verschiedener Tätigkeiten, eventuell nach mehrstufigem Arbeitsplan oder nach eingespielter/eingeübter Routine, was eigene Festlegungen in Details erfordert.
30
30
Bekannte Aufgaben werden mehrheitlich selbstständig ausgeführt. Bei neuen Aufgaben wird Unterstützung geboten. Fallweise Überprüfung der Ausführungen.
Richtlinien
Bearbeitung mehrerer im Ablauf logisch zusammenhängender Aufgaben nach Ausführungsbestimmungen oder sonstigen Vorgaben (Gesetzen, Richtlinien, Erlässen, Arbeitsanweisungen), was Ermessensentscheidungen im bekannten Lösungsspektrum erfordert.
45
45
Weitgehend selbstständige Bearbeitung der zugeteilten Aufgaben. In der Regel Selbstüberprüfung der Ausführungen. Das erfordert auch eigenständige Entscheidungen.
autonom
Bearbeitung eines umfassenden Aufgabenbereichs mit mehreren verschiedenen Schwerpunkten (z. B. fachliche und administrative) nach groben Richtlinien oder Rahmenvorgaben. Das erfordert Ausarbeitung neuer Lösungen, abgeleitet aus bekannten, erprobten Fällen.
60
60
Neben der selbstständigen Ausführung der eigenen Aufgaben wird auch fallweise die fachliche Betreuung von MitarbeiterInnen, Organisationsbereichen bzw. von Parteien oder externen Ansprechpartnern (Behörden, Verbänden, etc.) übernommen.
Zielbindung
Bearbeitung anspruchsvoller Aufträge nach konkreten Zielen mit breitem Handlungsspielraum auch in der Wahl der Mittel.
80
80
Laufend fachliche Betreuung und Beratung von MitarbeiterInnen oder Organisationsbereichen bzw. von Parteien oder externen Ansprechpartnern (Behörden, Verbände, etc.) im eigenen angestammten Fachgebiet.
gibt fachlich Unterstützung
Umfassende Bearbeitung anspruchsvoller Probleme nach generellen Zielen, die es selbst zu präzisieren gilt. Weitreichende Handlungskompetenz.
100
100
Weitläufige, vernetzte Betreuung von MitarbeiterInnen oder Organisationsbereichen bzw. von Parteien oder externen Ansprechpartnern in mehreren Themen- und Fachgebieten.
Textbausteine zur Anforderungsart
Kommunikation
KommunikationszweckAnforderungsgradAnspruchsniveau
Informationsaus-tausch
Abgesehen vom Kontakt mit eigenen Vorgesetzten erfordert der Arbeitsablauf das Entgegennehmen von Informationen und kurzen mündlichen Hinweisen mit eventuell einfachen Rückfragen.
15
15
Dabei geht es um Kontakte mit Parteien oder ArbeitskollegInnen im eigenen Tätigkeitsablauf. Routineauskünfte ohne tiefere Hinterfragung von Fachaspekten.
Routineauskünfte
Abgesehen vom Kontakt mit eigenen Vorgesetzten erfordert der Arbeitsablauf üblicherweise gegenseitigen Informationsaustausch.
30
30
Dabei geht es neben Einzelkontakten auch um Kontakte mit Parteien oder externen Ansprechpartnern. Fachliche Routineauskünfte.
beratende Absprachen
Abgesehen vom Kontakt mit eigenen Vorgesetzten erfordert die Aufgabenstellung üblicherweise gegenseitige kollegiale beratende Absprachen.
45
45
Dabei geht es um Kontakte mit internen oder externen Ansprechpartnern, wobei individuelle Erörterungen oder Abklärungen vorzunehmen sind und Bericht zu erstatten ist.
individ. Erörterung, Abklärung
Abgesehen vom Kontakt mit eigenen Vorgesetzten erfordert die Aufgabenstellung üblicherweise beratende Absprachen und Stellungnahme mit übergeordneten Ebenen, Parteien oder externen Ansprechpartnern (Verbände, Behörden).
60
60
Dabei geht es um Kontakte mit breiten Gruppen, wobei individuelle Erörterungen oder Abklärungen vorzunehmen sind und Bericht zu erstatten ist.
Problemlösung
Gefordert sind Problemlösungen. Die Aufgabenstellungen sind thematisch auf den eigenen Fachbereich begrenzt.
80
80
Vertretung der Landesinteressen in Parteienverfahren im Rahmen des eigenen Fachbereichs. Verhandlungsführung.
Verhandlungsführung
Gefordert sind Problemlösungen. Die Aufgabenstellungen sind umfassend und betreffen die gesamte Gemeindeverwaltung.
100
100
Vertretung der Gemeindeinteressen in Angelegenheiten, die ganze Gruppen oder die Gemeindeverwaltung insgesamt betreffen.
Textbausteine zur AnforderungsartFachkompetenz
Ausbildung
Anforderungsgrad
Erfahrung in Funktion
Zur Erfüllung der Anforderungen braucht es üblicherweise eine Anlernzeit bis zu einem Jahr.
10
15
sowie praktische Erfahrung bis zu sechs Monaten.
Zur Erfüllung der Anforderungen braucht es üblicherweise einen Lehrabschluss ohne Stellenorientierung.
20
30
sowie praktische Erfahrung von etwa einem Jahr.
Zur Erfüllung der Anforderungen braucht es üblicherweise den Abschluss einer drei-jährigen Lehre mit Stellenorientierung oder den Abschluss einer berufsbildenden Schule (für wirtschaftliche Berufe,
HASCH).
25
45
sowie praktische Erfahrung von etwa zwei Jahren.
Zur Erfüllung der Anforderungen braucht es üblicherweise den Abschluss einer drei-jährigen Lehre mit Stellenorientierung oder den Abschluss einer berufsbildenden Schule (für wirtschaftliche Berufe, HASCH) – jeweils mit Zusatzausbildung.
30
60
sowie praktische Erfahrung von etwa drei Jahren.
Zur Erfüllung der Anforderungen braucht es üblicherweise den Abschluss einer mehr als dreijährigen Lehre mit Stellenorientierung.
35
80
sowie praktische Erfahrung von etwa fünf Jahren.
Zur Erfüllung der Anforderungen braucht es üblicherweise den Abschluss einer mehr als dreijährigen Lehre mit Stellenorientierung - mit Zusatzausbildung.
40
100
sowie praktische Erfahrung von mehr als fünf Jahren.
Zur Erfüllung der Anforderungen braucht es üblicherweise den Abschluss einer allgemein bildenden höheren Schule oder einer Meisterprüfung.
50
Zur Erfüllung der Anforderungen braucht es üblicherweise den Abschluss einer berufsbildenden höheren Schule oder einer allgemeinen Matura bzw. Meisterprüfung mit Zusatzausbildung.
60
Zur Erfüllung der Anforderungen braucht es üblicherweise den Abschluss einer Fachhochschule oder einer höheren Schule mit Zusatzausbildung.
75
Zur Erfüllung der Anforderungen braucht es üblicherweise den Abschluss einer Universität / Hochschule oder einer Fachhochschule mit Zusatzausbildung.
90
Zur Erfüllung der Anforderungen braucht es üblicherweise einen Universitäts- oder Hochschulabschluss mit Zusatzausbildung.
100
Textbausteine zur Anforderungsart
Führungskompetenz – Team/Fach
Art der Team-/Fachführung
Anforderungsgrad
Wirkungsreichweite
fachliche Kontrolle
Fachliche Überprüfung von Arbeitsresultaten von Teams oder Gruppen. Kontrolle von Arbeitsabläufen. Das erfordert auch Information und Unterweisung von KollegInnen.
15
15
Einsatz und Wirkung beziehen sich auf einen klar definierten Aufgabenbereich und/oder Ablauf.
im Sachbereich
Erteilen von Aufträgen im Team, Fortschritts- und Ergebniskontrolle.
30
30
Einsatz und Wirkung beziehen sich auf einen Sachbereich, der mehrere verschiedene Aufgaben und Abläufe in fachtechnischer und organisatorischer Hinsicht umfasst.
Fachführung
Fachliche Führung über klassische Team- oder Bereichsgrenzen hinweg. Planung, Auftragserteilung, Kontrolle und Resultatabnahme. Koordinationsaufgaben. Durchsetzung von Vorhaben, Richtlinien. Prozessverantwortung im zugeteilten Fachbereich.
45
45
Einsatz und Wirkung beziehen sich auf einen klar definierten Fachbereich mit vertrauten Technologien und Systemen.
im Fachbereich
Fachliche Führung in konfliktträchtigen Belangen über klassische Team- oder Bereichsgrenzen hinweg. Koordination von Bereichen mit divergierenden Zielsetzungen.
60
60
Einsatz und Wirkung beziehen sich auf einen komplexen, vernetzten Fachbereich mit vertrauten Technologien und Systemen.
Projektleitung
Projektleitung in umfassenden Vorhaben, bei deren Realisierung die Beteiligten von weitgehend gleichen akzeptierten Zielsetzungen ausgehen (Investitionsvorhaben, Einführung von Systemen).
80
80
Einsatz und Wirkung beziehen sich auf einen gesamten Verwaltungsbereich.
im Verwaltungsbereich
Projektleitung in umfassenden Vorhaben, bei deren Realisierung die Beteiligten von erheblich divergierenden Zielsetzungen ausgehen (konfliktträchtige Konzeptionen und deren Realisierung).
100
100
Einsatz und Wirkung beziehen sich auf mehrere Verwaltungsbereiche.
Textbausteine zur Anforderungsart
Führungskompetenz – Linie
Führungsebene
AnforderungsgradFührungsspanne
Zur Stelle gehören Führungsaufgaben im Sinn direkter Personalführung von Bediensteten, die mehrheitlich mit Routineaufgaben befasst sind.
Hinweis: Der durchschnittliche Anforderungswert liegt unter 30 Punkten.
10
33
Es sind ca. 5 bis 10 MitarbeiterInnen zu führen.
Zur Stelle gehören Führungsaufgaben im Sinn direkter Personalführung von mehrheitlich ausführenden Bediensteten, die in ihrem Sach-/Fachbereich mit einem breiten Aufgabenspektrum befasst sind.
Hinweis: Der durchschnittliche Anforderungswert liegt zwischen 30 und 40 Punkten.
30
67
Es sind ca. 11 bis 25 MitarbeiterInnen zu führen.
Zur Stelle gehören Führungsaufgaben im Sinn direkter Personalführung von mehrheitlich Fachkräften, die einen anspruchsvollen Aufgabenbereich selbstständig wahrnehmen.
Hinweis: Der durchschnittliche Anforderungswert liegt zwischen 40 und 50 Punkten.
50
100
Es sind mehr als ca. 25 MitarbeiterInnen zu führen.
Zur Stelle gehören Führungsaufgaben im Sinn direkter Personalführung von mehrheitlich Experten und/oder Führungskräften.
Hinweis: Der durchschnittliche Anforderungswert liegt bei 50 und mehr Punkten.
70
Zur Stelle gehören Führungsaufgaben im Sinn der Führung ganzer Bereiche der Landesverwaltung.
100
Textbausteine zur Anforderungsart
Körperliche Beanspruchung
Art der Beanspruchung
AnforderungsgradDauer der Beanspruchung
Monotone, körperlich anstrengende Ausführungen im Sitzen (verkrampfte Haltung).
10
5
Diese Beanspruchung erfolgt gelegentlich und ist daher wenig relevant.
Der anstrengende Teil der Ausführungen erfordert im Wesentlichen Hand- und Armarbeit im Stehen/Gehen.
20
15
Die Dauer dieser Beanspruchung erstreckt sich in der Regel bis zu ca. 10 % der Arbeitszeit.
Der anstrengende Teil der Ausführungen erfordert im Wesentlichen Körperarbeit bei freiem Bewegungsspielraum.
35
35
Die Dauer dieser Beanspruchung erstreckt sich in der Regel bis zu ca. 35 % der Arbeitszeit.
Der anstrengende Teil der Ausführungen erfordert im Wesentlichen Körperarbeit bei eingeschränktem Bewegungsspielraum (infolge Balancehaltung, Armarbeit “über Kopf“ usw.) oder freie Haltung, aber schwere Lasten.
60
60
Die Dauer dieser Beanspruchung erstreckt sich in der Regel bis zu ca. 70 % der Arbeitszeit.
Der anstrengende Teil der Ausführungen erfordert im Wesentlichen Körperarbeit bei Extrembelastung - durch beengende, schwere Schutzkleidung oder einseitig erzwungene Körperhaltung (gebückt in Kanälen, Schächten) oder besonders schwierige Balancehaltung und erforderliche Schwindelfreiheit.
100
100
Die Dauer dieser Beanspruchung erstreckt sich in der Regel über annähernd die gesamte Arbeitszeit.
Textbausteine zur Anforderungsart
Umgebungseinflüsse
Art, Anzahl und Intensität der EinflüsseAnforderungsgradDauer der Einflüsse
1 Umgebungseinfluss
Die Ausführungen werden behindert durch einen Umgebungseinfluss schwacher Intensität (Lärm, Lichtmangel, Blendung, Geruch, Schmutz, Chemie, Hitze, Kälte, Durchzug, Nässe, Feuchtigkeit, räumliche Enge, Unfallgefahr).
10
5
Diese Beanspruchung erfolgt gelegentlich und ist daher wenig relevant.
Die Ausführungen werden behindert durch einen Umgebungseinfluss mittlerer Intensität (Lärm, Lichtmangel, Blendung, Geruch, Schmutz, Chemie, Hitze, Kälte, Durchzug, Nässe, Feuchtigkeit, räumliche Enge, Unfallgefahr).
20
15
Die Dauer dieser Beanspruchung erstreckt sich in der Regel bis zu ca. 10 % der Arbeitszeit.
Die Ausführungen werden behindert durch einen Umgebungseinfluss starker Intensität (Lärm, Lichtmangel, Blendung, Geruch, Schmutz, Chemie, Hitze, Kälte, Durchzug, Nässe, Feuchtigkeit, räumliche Enge, Unfallgefahr) oder mehrere Umgebungseinflüsse leichter Intensität.
35
35
Die Dauer dieser Beanspruchung erstreckt sich in der Regel bis zu ca. 35 % der Arbeitszeit.
mehrere Umgebungseinflüsse
Die Ausführungen werden behindert durch mehrere Umgebungseinflüsse mittlerer Intensität (Lärm, Lichtmangel, Blendung, Geruch, Schmutz, Chemie, Hitze, Kälte, Durchzug, Nässe, Feuchtigkeit, räumliche Enge, Unfallgefahr).
60
60
Die Dauer dieser Beanspruchung erstreckt sich in der Regel bis zu ca. 70 % der Arbeitszeit.
Die Ausführungen werden behindert durch mehrere Umgebungseinflüsse starker Intensität (Lärm, Lichtmangel, Blendung, Geruch, Schmutz, Chemie, Hitze, Kälte, Durchzug, Nässe, Feuchtigkeit, räumliche Enge, Unfallgefahr).
100
100
Die Dauer dieser Beanspruchung erstreckt sich in der Regel annähernd über die gesamte Arbeitszeit.
Textbausteine zur Anforderungsart
Passive psychische Belastung
Konfrontationsanfall
AnforderungsgradHäufigkeit der Belastung
Im Zug der Ausführungen ist die Stelle immer wieder konfrontiert mit schwierigen, konfliktreichen Situationen.
10
10
Daraus ergibt sich besondere persönliche Betroffenheit.
Die aktiven Handlungen sind vorrangig ausgerichtet auf Personen, die sich in besonders schwierigen Situationen befinden. Die Stelleninhaber sind in der Regel im Umgang mit solchen Situationen geschult.
25
25
Solche Situationen ergeben sich wöchentlich.
Die Ausübung der Funktion ist vorrangig ausgerichtet auf Pflege- und Betreuungsbedürftige (physisch oder psychisch Geschädigte). Die damit verbundene Konfrontation erfordert vom Stelleninhaber besonderes Einfühlungsvermögen und Festigkeit.
50
50
Solche Situationen ergeben sich mehrmals wöchentlich.
Die Ausübung der Funktion ist vorrangig ausgerichtet auf Pflege und Betreuung physisch/psychisch massiv Geschädigter, Behinderter. Die damit verbundene Konfrontation erfordert vom Stelleninhaber außerordentliche Geduld und Überwindung.
75
75
Solche Situationen ergeben sich täglich.
Die Ausübung der Funktion ist vorrangig ausgerichtet auf Pflege und Betreuung Schwerstkranker, Sterbender oder erfordert Verrichtungen an Toten.
100
100
Solche Situationen ergeben sich mehrmals täglich bis laufend.
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist.
(2) Art. I Z 1, 4, 7, 8, 9, 13, 24, 25, 26, 27, 33, 34, 36, 52, 53, 54, 55, 56, 57, 58, 59, 61 und 62 tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft.
(1) Art. I Z 39, 40, 42 und 43 des Gesetzes LGBl. Nr. 128/2018 wird mit dem Beginn des Kinderbetreuungsjahres am 1. September 2019 wirksam. Im Zeitraum vom 1. Jänner 2019 bis 31. August 2019 hat der Vertragsbedienstete Anspruch auf Pflegefreistellung im Ausmaß von zwei Dritteln des im Kalenderjahr bestehenden Anspruches. Bei der Berechnung des Anspruches sich ergebende Bruchteile von Stunden sind auf volle Stunden aufzurunden.
(2) Für Vertragsbedienstete, die als Angehörige eines Gesundheits- oder Sozialbetreuungsberufes an einer Krankenanstalt oder in einem Altenwohn- oder Pflegeheim verwendet werden und deren Dienstverhältnis nach dem 31. Dezember 2019 begründet oder nach § 160 des Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetzes 2012, LGBl. Nr. 119/2011, in der Fassung des Art. I Z 57 des Gesetzes LGBl. Nr. 128/2018 übergeführt wurde, ist im Rahmen einer Betriebsvereinbarung bzw. einer Vereinbarung zwischen den Organen des Dienstgebers und der Personalvertretung festzulegen, in welchem Kalenderjahr dem Vertragsbediensteten erstmals eine vom Ergebnis der Leistungsbeurteilung abhängige Leistungsbelohnung nach § 138 des Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetzes 2012, LGBl. Nr. 119/2011, in der Fassung des Art. I Z 53 des Gesetzes LGBl. Nr. 128/2018 gebührt. Bis zu diesem Kalenderjahr gebührt diesen Vertragsbediensteten als einstweilige Leistungsbelohnung ein Zuschlag von 3 v. H. des Monatsentgelts einschließlich der Sonderzahlungen. § 51 Abs. 1 und 2 gilt sinngemäß.
(3) Verordnungen nach dem 8. Abschnitt des Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2012, LGBl. Nr. 119/2011, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 128/2018 können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit 1. Jänner 2020 in Kraft gesetzt werden.
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