Änderung der Land- und forstwirtschaftlichen Sicherheits- und Gesundheitsschutz-Verordnung
LGBLA_TI_20181106_120Änderung der Land- und forstwirtschaftlichen Sicherheits- und Gesundheitsschutz-VerordnungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Aufgrund des § 132 der Landarbeitsordnung 2000, LGBl. Nr. 27/2000, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 73/2018, wird verordnet:
Die Land- und forstwirtschaftliche Sicherheits- und Gesundheitsschutz-Verordnung, LGBl. Nr. 96/2001, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 105/2016, wird wie folgt geändert:
Im § 1 wird in der lit. a das Zitat „zuletzt geändert durch die Kundmachung BGBl. II Nr. 78/2015“ durch das Zitat „zuletzt geändert durch die Kundmachung BGBl. II Nr. 204/2018“ ersetzt.
Im § 1 wird die lit. b aufgehoben.
Im § 1 hat die lit. f zu lauten:
Im § 1 wird in der lit. j das Zitat „zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 324/2014“ durch das Zitat „zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 309/2017“ ersetzt.
Im § 1 wird in der lit. k das Zitat „zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 185/2015“ durch das Zitat „zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 221/2018“ ersetzt.
Im § 1 wird in der lit. n das Zitat „BGBl. II Nr. 24/2001“ durch das Zitat „BGBl. II Nr. 24/2001, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 229/2016“ ersetzt.
Im § 1 wird in der lit. o das Zitat „zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 77/2014“ durch das Zitat „zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 241/2017“ ersetzt.
Der Abs. 1 des § 5 hat zu lauten:
„(1) Alle Arbeitsstätten, wie bauliche Anlagen, Verkehrs- und Hofflächen und Arbeitsplätze als auch Fluchtwege und Notausgänge müssen den §§ 18 bis 20 und 53 der Tiroler Bauordnung 2018, LGBl. Nr. 28/2018, und den §§ 2 bis 22 und 38 Abs. 1 lit. a, b (ausgenommen OIB Richtlinien 2.1 und 2.2) und c der Technischen Bauvorschriften 2016, LGBl. Nr. 33/2016, entsprechen und sich in einem Zustand befinden, durch den die Sicherheit und Gesundheit der Dienstnehmer nicht gefährdet wird.“
Im § 14 wird im Abs. 1 das Zitat „zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 40/2015“ durch das Zitat „zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 298/2017“ ersetzt.
Im § 35 wird im Abs. 1 das Zitat „zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 189/2013“ durch das Zitat „zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 163/2015“ ersetzt.
§ 36 hat zu lauten:
Für die Grenzwerte für Arbeitsstoffe nach § 116 Abs. 1 der Landarbeitsordnung 2000 ist die Verordnung über Grenzwerte für Arbeitsstoffe sowie über krebserzeugende und fortpflanzungsgefährdende (reproduktionstoxische) Arbeitsstoffe (Grenzwerteverordnung 2018 – GKV 2018), BGBl. Nr. II 253/2001, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 254/2018, sinngemäß anzuwenden.“
Im § 60 wird im Abs. 2 das Zitat „zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 26/2014“ durch das Zitat „zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 226/2017“ ersetzt.
Im § 85 wird die Z 6 aufgehoben.
Im § 85 wird am Ende der Z 35 der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Bestimmung als Z 36 angefügt:
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
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