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Der Landtag hat beschlossen:
Das Tiroler Elektrizitätsgesetz 2012, LGBl. Nr. 134/2011, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 32/2017, wird wie folgt geändert:
„(8a) Hauptleitung ist die Verbindungsleitung zwischen Hausanschlusskasten und den Zugangsklemmen der Vorzählersicherungen.“
„(24a) Gemeinschaftliche Erzeugungsanlagen sind Erzeugungsanlagen, die elektrische Energie zur Deckung des Verbrauchs der teilnehmenden Berechtigten erzeugen.
(24b) Teilnehmender Berechtigter ist eine juristische oder natürliche Person oder eingetragene Personengesellschaft, die mit ihrer Verbrauchsanlage einer gemeinschaftlichen Erzeugungsanlage zugeordnet ist.
(24c) Kleinsterzeugungsanlagen sind eine oder mehrere Erzeugungsanlagen, deren Engpassleistung in Summe weniger als 0,8 kW pro Anlage eines Netzbenutzers beträgt.“
„(58) Primärregelung ist eine automatisch wirksam werdende Wiederherstellung des Gleichgewichtes zwischen Erzeugung und Verbrauch mit Hilfe eines definierten frequenzabhängigen Verhaltens von Erzeugungs- und/oder Verbrauchseinheiten, welche im Zeitbereich bis höchstens 30 Sekunden nach Störungseintritt vollständig aktivierbar sein muss.“
„(84) Zählpunkt ist die Einspeise- bzw. die Entnahmestelle, an der eine Strommenge messtechnisch erfasst und registriert wird. Dabei sind in einem Netzbereich liegende Zählpunkte eines Netzbenutzers zusammenzufassen, wenn sie der Anspeisung von kundenseitig galvanisch oder transformatorisch verbundenen Anlagen, die der Straßenbahnverordnung 1999, BGBl. II Nr. 76/2000, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 127/2018, unterliegen, dienen; im Übrigen ist eine Zusammenfassung mehrerer Zählpunkte nicht zulässig.“
„(84a) Zeitreihe bezeichnet den zeitlichen Verlauf der entnommenen oder eingespeisten Energie in Viertelstundenwerten über eine zeitliche Periode.“
Im Abs. 2 des § 6 hat die lit. b zu lauten:
Im Abs. 2 des § 6 wird die lit. c aufgehoben.
Im § 8 wird folgende Bestimmung als Abs. 2a eingefügt:
„(2a) Bei thermischen Stromerzeugungsanlagen mit einer thermischen Gesamtnennleistung von mehr als 20 MW ist eine Kosten-Nutzen-Analyse nach Maßgabe des Anhangs IX Teil 2 der Richtlinie 2012/27/EU durchzuführen und dem Ansuchen als zusätzliche Unterlage anzuschließen. Dabei sind zu bewerten:
Im Abs. 3 des § 39 hat die lit. e zu lauten:
Im § 59 wird folgende Bestimmung als Abs. 2a eingefügt:
„(2a) Betreiber von Erzeugungsanlagen mit einer Engpassleistung von mehr als 20 MW sind verpflichtet, die vorläufige sowie die endgültige Stilllegung ihrer Erzeugungsanlage oder von Teilkapazitäten ihrer Erzeugungsanlage dem Regelzonenführer und der Regulierungsbehörde möglichst frühzeitig, mindestens aber zwölf Monate im Vorhinein anzuzeigen.“
(1) Für Kleinsterzeugungsanlagen ist kein eigener Zählpunkt zu vergeben.
(2) Netzbenutzer, die in ihrer Anlage eine Kleinsterzeugungsanlage betreiben und für die gemäß Abs. 1 kein Zählpunkt eingerichtet wurde, sind hinsichtlich der Kleinsterzeugungsanlage von den Verpflichtungen nach § 59 Abs. 1 und § 67 ausgenommen.“
§ 76 wird aufgehoben.
Im § 78 wird der Abs. 9 aufgehoben; die bisherigen Abs. 10 bis 17 erhalten die Absatzbezeichnungen „(9)“ bis „(16)“.
Der neue Abs. 10 des § 78 hat zu lauten:
„(10) Das Amt der Landesregierung darf zum Zweck der Wahrnehmung der nach § 79 Abs. 1 normierten Überwachungsaufgaben und zu statistischen Zwecken Daten von den Netzbetreibern die ihr von der Regulierungsbehörde im Rahmen jährlicher Berichte nach § 88 Abs. 8 ElWOG 2010 oder in Form landesspezifischer Daten im Sinn des § 88 Abs. 2 ElWOG 2010 zur Verfügung gestellt werden, verarbeiten.“
Im neuen Abs. 14 des § 78 wird die lit. c aufgehoben; die bisherigen lit. d bis g erhalten die Buchstabenbezeichnungen „c)“ bis „f)“.
Im Abs. 1 des § 79 wird folgender Satz angefügt:
„Bei der Wahrnehmung der angeführten Überwachungsverpflichtungen hat sich die Landesregierung der zusammenfassenden jährlichen Berichte der Regulierungsbehörde nach § 88 Abs. 8 ElWOG 2010 zu bedienen; sie kann bei Bedarf landesspezifische Daten im Sinn des § 88 Abs. 2 ElWOG 2010 von der Regulierungsbehörde anfordern und diese zur Wahrnehmung dieser Überwachungsverpflichtungen verwenden.“
Die bisherigen Abs. 2, 3, und 4 des § 79 werden aufgehoben.
Der bisherige Abs. 5 des § 79 erhält die Absatzbezeichnung „(2)“.
Im Abs. 1 des § 83 hat die lit. q zu lauten:
Im Abs. 1 des § 83 hat die lit. z zu lauten:
Der Abs. 2 des § 85 hat zu lauten:
„(2) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, beziehen sich Verweisungen auf Bundesgesetze auf die im Folgenden jeweils angeführte Fassung:
Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
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