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Aufgrund des § 19 Abs. 1 der Tiroler Gemeindeordnung 2001, LGBl. Nr. 36, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 77/2017, wird auf Antrag der in den §§ 2, 3 und 4 genannten Gemeinden verordnet:
Die Angelegenheiten der örtlichen Baupolizei im Sinn dieser Verordnung umfassen alle von der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich nach der Tiroler Bauordnung 2018, LGBl. Nr. 28, in der jeweils geltenden Fassung, durchzuführenden Verfahren mit Ausnahme der Verfahren nach ihrem 3. Abschnitt.
(1) Die Besorgung der Angelegenheiten der örtlichen Baupolizei wird in den Fällen des Abs. 2 aus dem eigenen Wirkungsbereich der unter den lit. a bis h angeführten Gemeinden auf die örtlich jeweils zuständige Bezirkshauptmannschaft übertragen:
Die Besorgung der Aufgaben der örtlichen Baupolizei wird für Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen, zu deren Errichtung oder bestimmungsgemäßer Verwendung eine wasserrechtliche Bewilligung oder Anzeige erforderlich ist, aus dem eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde Tulfes (Beschluss vom 21. März 1979) auf die Bezirkshauptmannschaft Innsbruck übertragen. Ist dies nur für Teile eines Gebäudes oder einer sonstigen baulichen Anlage der Fall, so gilt die Übertragung dennoch in Bezug auf das gesamte Gebäude bzw. die gesamte sonstige bauliche Anlage.
(1) Die Besorgung der Aufgaben der örtlichen Baupolizei wird in den Fällen des Abs. 2 aus dem eigenen Wirkungsbereich der unter den lit. a bis d angeführten Gemeinden auf die örtlich jeweils zuständige Bezirkshauptmannschaft übertragen:
(2) Die Übertragung gilt in Bezug auf Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen, zu deren Errichtung oder bestimmungsgemäßer Verwendung eine gewerberechtliche Bewilligung oder Anzeige erforderlich ist. Ist dies nur für Teile eines Gebäudes oder einer sonstigen baulichen Anlage der Fall, so gilt die Übertragung dennoch in Bezug auf das gesamte Gebäude bzw. die gesamte sonstige bauliche Anlage. Besteht eine gewerbliche Betriebsanlage aus mehreren Gebäuden bzw. sonstigen baulichen Anlagen, so gilt die Übertragung stets in Bezug auf die gesamte gewerbliche Betriebsanlage.
(1) Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten außer Kraft:
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