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Der Landtag hat beschlossen:
Das Tiroler Schulorganisationsgesetz 1991, LGBl. Nr. 84, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 41/2017, wird wie folgt geändert:
„(1) Dieses Gesetz enthält Regelungen über die äußere Organisation
Im Abs. 2 des § 2 wird in der lit. b die Wortfolge „der allenfalls hiefür erforderlichen Schreibkräfte“ durch die Wortfolge „des allenfalls hierfür erforderlichen Verwaltungspersonals“ ersetzt.
Im § 5 wird das Zitat „§ 8 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51“ durch das Zitat „§ 8 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991“ ersetzt.
Im Abs. 4 des § 6 wird das Zitat „§ 10 Abs. 1 und 1a des Strafregistergesetzes 1968, BGBl. Nr. 277, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 107/2014,“ durch das Zitat „§ 10 Abs. 1 und 1a des Strafregistergesetzes 1968“ ersetzt.
Im § 6 wird folgende Bestimmung als Abs. 5 angefügt:
„(5) Dem Schulerhalter jener Schule, an der die Leitung eines Schulclusters eingerichtet ist, obliegt die Beistellung des für die administrative Unterstützung des Leiters des Schulclusters erforderlichen Verwaltungspersonals, soweit es sich dabei nicht um Lehrer handelt.“
„(2) Jeder Schulstufe hat mindestens eine Klasse zu entsprechen, soweit im Abs. 3 nichts anderes bestimmt ist. Bei der Bildung von Klassen ist auf die pädagogischen Erfordernisse sowie auf die räumlichen, ausstattungsmäßigen und personellen Voraussetzungen Bedacht zu nehmen.
(3) In der Grundschule können bei ausreichender Schülerzahl auf einer Schulstufe die Schüler der betreffenden Schulstufe in einer eigenen Klasse oder in einer Klasse (in Klassen) mit Schülern anderer Schulstufen zusammengefasst werden. Bei zu geringer Schülerzahl auf einer Schulstufe sind die Schüler mehrerer Schulstufen in einer Klasse zusammenzufassen. Erforderlichenfalls können die Schüler einer Schulstufe auf verschiedene Klassen verteilt werden.“
Die §§ 11, 16 und 17 werden aufgehoben.
§ 18 hat zu lauten:
(1) Der Landesregierung obliegt die Entscheidung über
(2) Die Landesregierung hat vor einer Entscheidung nach
(3) Dem Schulleiter obliegt die Entscheidung über
Im Abs. 2 des § 18 hat die lit. a zu lauten:
In den Abs. 1 und 2 des § 18, in den Abs. 1 und 2 erster Satz des § 20, in den Abs. 1 erster Satz und 2 des § 24, in den Abs. 1 und 2 des § 34, in den Abs. 1 und 2 des § 36, in den Abs. 1 und 2 des § 36f, in den Abs. 1 und 2 erster Satz des § 36h, im Abs. 2 des 37, in den Abs. 1 erster Satz und 2 des § 40, in den Abs. 1 und 2 des § 50, im Abs. 6 des § 52, in den Abs. 1 erster Satz und 2 des § 55, in den Abs. 1 und 2 des § 63, im Abs. 2 des § 65, in den Abs. 1 erster Satz und 2 des § 68, im § 69a, in den Abs. 2 erster Satz und 6 des § 69b, im Abs. 4 dritter Satz des § 86b, im Abs. 1 lit. c des § 99b, im Abs. 3 des § 99c, in den Abs. 1 erster Satz und 2 erster Satz des § 99d, im § 99f erster Satz, im Abs. 4 erster Satz des § 99g, im Abs. 3 des § 99h, im Abs. 2 erster Satz des § 101, im Abs. 3 des § 102, im § 105 und in den Abs. 1 erster und zweiter Satz und 2 zweiter Satz des § 115 wird jeweils das Wort „Landesregierung“ durch das Wort „Bildungsdirektion“ ersetzt.
Im Abs. 5 zweiter Satz des § 19, im Abs. 2 erster Satz des § 20 und im Abs. 2 des § 36 werden jeweils vor dem Wort „Lehrverpflichtung“ die Worte „Jahresnorm oder“ eingefügt.
Im Abs. 6 des § 21 wird im zweiten Satz das Zitat „Abs. 5“ durch das Zitat „Abs. 7“ ersetzt.
Der Abs. 8 des § 21 wird aufgehoben.
Der Abs. 3 des § 24 wird aufgehoben.
Im Abs. 4 des § 26 und im Abs. 4 zweiter Satz des § 42 werden die Worte „des Landesschulrates“ jeweils durch die Worte „der Bildungsdirektion“ ersetzt.
Im Abs. 1 des § 27 werden das Wort „Landesregierung“ durch das Wort „Bildungsdirektion“ ersetzt und die Wortfolge „sowie des Landesschulrates“ aufgehoben.
Im Abs. 2 des § 28 hat die lit. c zu lauten:
Im Abs. 4 des § 28 werden im ersten Satz das Wort „Landesregierung“ durch das Wort „Bildungsdirektion“ ersetzt und der zweite Satz aufgehoben.
§ 29 hat zu lauten:
(1) Die Hauptschule umfasst vier Schulstufen, und zwar die fünfte bis achte Schulstufe.
(2) Die Schüler der Hauptschule sind ohne Berücksichtigung ihrer Leistungsfähigkeit in Klassen zusammenzufassen. Jeder Schulstufe hat mindestens eine Klasse zu entsprechen.
(3) Die Schüler jeder Schulstufe sind in den Pflichtgegenständen Deutsch, Lebende Fremdsprache und Mathematik entsprechend der Einstufung in Leistungsgruppen nach Möglichkeit in Schülergruppen zusammenzufassen. Die Zusammenfassung in Schülergruppen kann bei einem gemeinsamen Unterricht von Schülern mit und Schülern ohne sonderpädagogischen Förderbedarf entfallen.
(4) Zur Ermöglichung eines zeitweisen gemeinsamen Unterrichtes von Kindern ohne und Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf können die Schüler einer Hauptschulklasse mit den Schülern einer Sonderschulklasse während einzelner Unterrichtsstunden, einzelner Schultage oder einzelner Wochen des Schuljahres gemeinsam unterrichtet werden, soweit die räumlichen und personellen Voraussetzungen hierfür gegeben sind.“
Die §§ 32 und 33 werden aufgehoben.
§ 34 hat zu lauten:
(1) Der Landesregierung obliegt die Entscheidung über
(2) Die Landesregierung hat vor einer Entscheidung nach
(3) Dem Schulleiter obliegt die Entscheidung über die Zusammenfassung der Schüler in Klassen und Leistungsgruppen (§ 29 Abs. 2 und 3).“
Im Abs. 2 des § 34 hat die lit. b zu lauten:
Der Abs. 3 des § 36 wird aufgehoben.
§ 36a hat zu lauten:
(1) Die Neue Mittelschule umfasst vier Schulstufen, und zwar die fünfte bis achte Schulstufe.
(2) Die Schüler der Neuen Mittelschule sind in Klassen zusammenzufassen. Jeder Schulstufe hat mindestens eine Klasse zu entsprechen. Nach Maßgabe pädagogischer oder organisatorischer Anforderungen können mehrere Schulstufen in einer Klasse zusammengefasst werden.
(3) In den differenzierten Pflichtgegenständen Deutsch, Lebende Fremdsprache und Mathematik sind auf allen vier Schulstufen die nach den schulunterrichtsrechtlichen Bestimmungen des Bundes jeweils gebotenen pädagogischen Fördermaßnahmen vorzusehen.
(4) Zur Ermöglichung eines zeitweisen gemeinsamen Unterrichtes von Kindern ohne und Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf können die Schüler einer Klasse der Neuen Mittelschule mit den Schülern einer Sonderschulklasse während einzelner Unterrichtsstunden, einzelner Schultage oder einzelner Wochen des Schuljahres gemeinsam unterrichtet werden, soweit die räumlichen und personellen Voraussetzungen hierfür gegeben sind.“
Die §§ 36d und 36e werden aufgehoben.
§ 36f hat zu lauten:
(1) Der Landesregierung obliegt die Entscheidung über
(2) Die Landesregierung hat vor einer Entscheidung nach
(3) Dem Schulleiter obliegt die Entscheidung über
Im Abs. 2 des § 36f hat die lit. b zu lauten:
Im Abs. 2 des § 36h werden im ersten Satz nach dem Wort „Jahresnorm“ die Worte „oder Lehrverpflichtung“ eingefügt.
Der Abs. 3 des § 36h wird aufgehoben.
Der Abs. 7 des § 37 wird aufgehoben. Der bisherige Abs. 8 des § 37 erhält die Absatzbezeichnung „(7)“.
Der Abs. 3 des § 40 wird aufgehoben.
Der Abs. 2 des § 44 hat zu lauten:
„(2) Die Bestimmungen über den Aufbau der Volksschule (§ 9), der Hauptschule (§ 29), der Neuen Mittelschule (§ 36a) und der Polytechnischen Schule (§ 58) finden insoweit Anwendung, als dies die Aufgabe der Sonderschule zulässt.“
Der Abs. 3 des § 44 wird aufgehoben.
§ 45 hat zu lauten:
(1) Sonderschulen sind als selbstständige Sonderschulen oder als Sonderschulklassen, die einer Volksschule, einer Hauptschule, einer Neuen Mittelschule, einer Polytechnischen Schule oder einer Sonderschule anderer Art angeschlossen sind, zu führen.
(2) Sonderschulen sind als selbstständige Sonderschulen zu führen, wenn die Schülerzahl die Führung von mindestens zwei Klassen notwendig macht und ihr dauernder Bestand voraussichtlich gesichert ist.
(3) In der fünften bis achten Schulstufe können eigene Klassen geführt werden, in denen ein der Hauptschule oder der Neuen Mittelschule entsprechender Unterricht erteilt wird. In der neunten Schulstufe können für das Berufsvorbereitungsjahr und die Polytechnische Schule eigene Klassen geführt werden. An einer Sonderschule, an der nach dem Lehrplan der Volksschule unterrichtet wird, kann eine Vorschulklasse geführt werden.
(4) Sonderschulklassen der im § 46 Abs. 1 lit. b bis k genannten Arten sind nach Möglichkeit einer Sonderschule anderer Art anzuschließen.
(5) Ist die Führung eigener Schulen bzw. eigener Klassen für Schüler
Die §§ 48 und 49 werden aufgehoben
§ 50 hat zu lauten:
(1) Der Landesregierung obliegt die Entscheidung über
(2) Die Landesregierung hat vor einer Entscheidung nach
(3) Dem Schulleiter obliegt
Im Abs. 2 des § 50 wird der zweite Satz aufgehoben.
Im Abs. 7 des § 52 wird das Zitat „§ 21 Abs. 6“ durch das Zitat „§ 21 Abs. 7“ ersetzt.
Der Abs. 8 des § 52 wird aufgehoben.
Der Abs. 3 des § 55 wird aufgehoben.
Der Abs. 3 des § 56 wird aufgehoben.
Im Abs. 1 des § 57 wird die Wortfolge „unter Bedachtnahme auf die im § 49 Abs. 1, 2 und 3 jeweils festgesetzten Klassenschülerhöchstzahlen“ aufgehoben.
§ 58 hat zu lauten:
(1) Die Polytechnische Schule umfasst eine Schulstufe (neunte Schulstufe). Ihr hat mindestens eine Klasse zu entsprechen.
(2) Die Schüler der Polytechnischen Schule sind unter Bedachtnahme auf eine für die Unterrichtsführung erforderliche Mindestschülerzahl in Klassen zusammenzufassen.
(3) Die Schüler mehrerer Klassen sind in den Pflichtgegenständen Deutsch, Lebende Fremdsprache und Mathematik entsprechend der Einstufung in Leistungsgruppen nach Möglichkeit in Schülergruppen zusammenzufassen. Die Zusammenfassung in Schülergruppen kann bei einem gemeinsamen Unterricht von Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf und Schülern ohne sonderpädagogischen Förderbedarf entfallen.
(4) Zur Ermöglichung eines zeitweisen gemeinsamen Unterrichtes von Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf und Schülern ohne sonderpädagogischen Förderbedarf können während einzelner Unterrichtsstunden, einzelner Schultage oder einzelner Wochen des Schuljahres die Schüler einer Klasse der Polytechnischen Schule und die Schüler einer Sonderschulklasse gemeinsam unterrichtet werden, soweit die räumlichen und personellen Voraussetzungen hierfür gegeben sind.“
Im Abs. 2 des § 59 wird die Wortfolge „unter Bedachtnahme auf § 62“ aufgehoben.
Die §§ 61 und 62 werden aufgehoben.
§ 63 hat zu lauten:
(1) Der Landesregierung obliegt die Entscheidung über
(2) Die Landesregierung hat vor einer Entscheidung nach
(3) Dem Schulleiter obliegt die Entscheidung über die Zusammenfassung der Schüler in Klassen und Leistungsgruppen (§ 58 Abs. 2 und 3).“
Im Abs. 2 des § 63 hat die lit. b zu lauten:
Der Abs. 4 des § 65 wird aufgehoben.
Der Abs. 3 des § 68 wird aufgehoben.
Nach der Überschrift des VI. Hauptstückes werden folgende Bestimmungen als neuer 1. Abschnitt und 2. Abschnitt eingefügt; die bisherigen Abschnitte 1 und 2 des VI. Hauptstückes erhalten die Bezeichnungen „3. Abschnitt“ und „4. Abschnitt“:
Die Bezeichnung einer Schule ist vom Schulerhalter nach Anhörung der Landesregierung festzulegen. Sie hat jedenfalls die Schulart(-form) zu enthalten und kann eine eigennamenähnliche Bezeichnung aufweisen. Für Schulen mit schulautonomen Schwerpunkten kann zusätzlich eine auf die schulautonome Schwerpunktsetzung hinweisende Bezeichnung verwendet werden.
(1) Die öffentlichen allgemeinbildenden und berufsbildenden Pflichtschulen, ausgenommen Praxisschulen, können nach Maßgabe der folgenden Absätze auch im organisatorischen Verbund als Schulcluster geführt werden. Diese Schulcluster sind als „Pflichtschul-Cluster“, allenfalls mit einem auf die Region, auf die inhaltliche Ausrichtung oder auf andere Gegebenheiten hinweisenden Zusatz, zu bezeichnen.
(2) Die Bildung von Schulclustern erfolgt durch Verordnung der Landesregierung. Diese hat vor ihrer Entscheidung die Schulerhalter, die Schulforen bzw. die Schulgemeinschaftsausschüsse der betroffenen Schulen sowie die nach dem Bundes-Personalvertretungsgesetz zuständigen Zentralausschüsse zu hören.
(3) Die Bildung von Schulclustern nach den Abs. 4 und 5 darf höchstens acht Schulen möglichst unterschiedlicher Schularten umfassen und hat zur Voraussetzung, dass die beteiligten Schulen von 200 bis 2.500 Schülern besucht werden. Die Bildung eines Schulclusters kann trotz Unterschreitung der Mindestschülerzahl von 200 Schülern vorgesehen werden, wenn die geografische Lage eine sinnvolle Bildung eines Schulclusters mit mehr als 200 Schülern nicht zulässt und die Ausstattung der Schulen sowie ein zweckmäßiger Einsatz von Lehrpersonalressourcen gewährleistet ist. Zum Zweck der Inklusion sind nach Möglichkeit Sonderschulen einzubeziehen. Für die Bildung von Schulclustern mit weniger als 200 Schülern oder mit mehr als 1.300 Schülern oder mit mehr als drei am Schulcluster beteiligten Schulen ist die Zustimmung der nach dem Bundes-Personalvertretungsgesetz zuständigen Zentralausschüsse erforderlich. Mehrere Schulcluster können zu einem Schulclusterverbund zusammengefasst oder als Campus geführt werden.
(4) Die Bildung von Schulclustern ist unbeschadet des Abs. 3 jedenfalls dann anzustreben, wenn
(5) Schulcluster können unbeschadet des Abs. 3 auch bei Nichtvorliegen der im Abs. 4 genannten Voraussetzungen von Amts wegen oder auf Anregung eines Schulerhalters oder der nach dem Bundes-Personalvertretungsgesetz zuständigen Zentralausschüsse gebildet werden, wenn
(6) Die Landesregierung hat für jeden Schulcluster einen Leiter zu bestellen und diesem unter Bedachtnahme auf die für die Erstellung der Stellenpläne vorgegebenen Grundsätze sowie die für den Fall des Bestehens von Schulclustern geltenden dienstrechtlichen Bestimmungen die für die Besorgung der Verwaltungs- und Managementaufgaben im Schulcluster erforderlichen Personalressourcen (Verwaltungsplanstellen und Lehrerwochenstunden) zur Verfügung zu stellen.
(7) Der Leiter des Schulclusters hat in einem Organisationsplan festzulegen, wie die ihm für die Besorgung der Verwaltungs- und Managementaufgaben im Schulcluster zugeteilten Personalressourcen (Verwaltungsplanstellen und Lehrerwochenstunden) einzusetzen sind. Dabei sind die für den Fall des Bestehens von Schulclustern geltenden dienstrechtlichen Bestimmungen zu beachten. Der Leiter des Schulclusters hat die erforderlichen Bereichsleiter zu bestellen. Die im Schulcluster für die Schulclusterleitung, die Bereichsleitung oder den Einsatz von Verwaltungspersonal nicht eingesetzten Lehrerwochenstunden sind für die Durchführung von pädagogischen und fachdidaktischen Projekten der Unterrichtsorganisation und Schulentwicklung zu verwenden.
(8) Der Leiter des Schulclusters hat alle Angelegenheiten zu besorgen, die nach den Bestimmungen dieses Gesetzes bzw. des Tiroler Berufsschulorganisationsgesetzes 1994, LGBl. Nr. 90/1994, dem Schulleiter übertragen sind. Der Leiter des Schulclusters kann einzelne dieser Angelegenheiten allenfalls bestellten Bereichsleitern der am Schulcluster beteiligten Schulen übertragen.
(9) In den Fällen, in denen ein Schulforum oder ein Schulgemeinschaftsausschuss eine Angelegenheit, in der ihm nach den Bestimmungen dieses Gesetzes bzw. des Tiroler Berufsschulorganisationsgesetzes 1994 eine Zuständigkeit zukommt, dem Schulclusterbeirat zur Entscheidung übertragen hat, tritt der Schulclusterbeirat an die Stelle des betreffenden Schulforums oder Schulgemeinschaftsausschusses.
Die öffentlichen allgemeinbildenden und berufsbildenden Pflichtschulen, ausgenommen Praxisschulen, können auch im organisatorischen Verbund mit öffentlichen Schulen, die in die Zuständigkeit des Bundes fallen, als Schulcluster mit Pflichtschulen und Bundesschulen geführt werden. Dies mit der Maßgabe, dass
Im Abs. 5 des § 69b werden nach den Worten „eines Schulerhalters“ ein Beistrich und die Worte „der Landesregierung“ eingefügt.
Im Abs. 1 des § 70 werden die Worte „der Landeslehrer“ durch die Wortfolge „der Lehrer und des sonstigen, an der Schule tätigen Personals“ ersetzt.
Im Abs. 6 des § 70 werden die Worte „das Hilfspersonal“ durch die Wortfolge „das sonstige, an der Schule tätige Personal“ ersetzt.
Im Abs. 1 des § 72 werden im ersten Satz das Wort „Landesregierung“ durch das Wort „Bildungsdirektion“ ersetzt und im zweiten Satz die Wortfolge „den Landesschulrat und“ aufgehoben.
Im Abs. 3 des § 73 wird die Wortfolge „der Landesregierung nach Anhören des Landesschulrates“ durch die Worte „der Bildungsdirektion“ ersetzt.
Der Abs. 5 des § 73 wird aufgehoben.
Im § 74 wird die Wortfolge „für Schulzwecke sowie für Zwecke der Erwachsenenbildung und der außerschulischen Jugenderziehung“ durch die Wortfolge „für Schulzwecke, für Zwecke der Erwachsenenbildung und der außerschulischen Jugenderziehung sowie für Betreuungsangebote in den Ferienzeiten“ ersetzt.
Im Abs. 2 des § 76 wird die Wortfolge „der Landesregierung nach Anhören des Landesschulrates“ durch die Wortfolge „der Bildungsdirektion“ ersetzt.
Im Abs. 4 des § 76 wird die Wortfolge „die Landesregierung die Widmung nach Anhören des Landesschulrates“ durch die Wortfolge „die Bildungsdirektion die Widmung“ ersetzt.
Der Abs. 2 des § 79 hat zu lauten:
„(2) Die beitragspflichtigen Gebietskörperschaften, die mit dem gesetzlichen Schulerhalter einen Vertrag nach Abs. 1 nicht abgeschlossen haben, haben an den gesetzlichen Schulerhalter Betriebsbeiträge zu entrichten. Die Höhe der Betriebsbeiträge ist nach Ablauf eines jeden Rechnungsjahres zu ermitteln. Als Rechnungsjahr gilt das Kalenderjahr. Die Ermittlung der Betriebsbeiträge hat - außer bei Sonderschulen - in der Weise zu erfolgen, dass die Zahl der Schüler, die die Schule am 1. Oktober des Rechnungsjahres (Stichtag) besucht haben, und für die die betreffende Gebietskörperschaft beitragspflichtig ist, mit der Kopfquote (Abs. 3) vervielfacht wird.“
„Der gesetzliche Schulerhalter hat den beitragspflichtigen Gebietskörperschaften die Betriebsbeiträge für das Rechnungsjahr spätestens bis zum 31. Juli des nachfolgenden Kalenderjahres mit Bescheid in Anwendung des § 57 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 vorzuschreiben.“
Entstehen einem Schulerhalter durch das Bestehen eines Schulclusters Mehrkosten, so hat er gegenüber den Erhaltern der weiteren, im Schulcluster verbundenen Schulen einen Anspruch auf Beiträge zu den Mehrkosten. Über die Höhe der Beiträge können die Schulerhalter schriftliche Verträge abschließen. Wird ein solcher Vertrag nicht abgeschlossen, so errechnet sich die Höhe der Beiträge durch die Vervielfachung der Zahl der Schüler, die am 1. Oktober des Rechnungsjahres (Stichtag) eine Schule des beitragspflichtigen Schulerhalters besucht haben, mit der Kopfquote. Die Kopfquote ist durch Teilung des Aufwandes im Rechnungsjahr durch die Gesamtzahl der Schüler, die am Stichtag die im Schulcluster verbundenen Schulen besucht haben, zu ermitteln.“
(1) Den vom Geltungsbereich dieses Gesetzes umfassten Schulen kommt insofern Rechtspersönlichkeit zu, als sie berechtigt sind, im eigenen Namen
(2) Zur Verwahrung der Geldmittel nach Abs. 1 und zur Abwicklung eines damit verbundenen Zahlungsverkehrs kann der Leiter ein auf die Schule lautendes Konto bei einem Bankinstitut eröffnen und bedienen. Die mit der Kontoführung allenfalls verbundenen Gebühren und Entgelte sind Teil des Betriebsaufwands der Schule.
(3) Der Leiter hat dafür zu sorgen, dass alle verrechnungsrelevanten Unterlagen mit einer fortlaufenden Belegnummer versehen, geordnet abgelegt und mindestens sieben Jahre gesichert aufbewahrt werden.
(4) Der Schulerhalter kann die widmungsgemäße Verwendung der Geldmittel nach Abs. 1 sowie die Kontoführung jederzeit prüfen. Der Leiter hat dem Schulerhalter auf Verlangen alle verrechnungsrelevanten Unterlagen und Kontoauszüge vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Im Fall der Feststellung von Unregelmäßigkeiten hat der Schulerhalter unverzüglich die Landesregierung zu verständigen.
(5) Bei Stilllegung oder Auflassung einer Schule sind allenfalls vorhandene Guthaben eines Schulkontos an den Schulerhalter zu überweisen.“
Im Abs. 3 des § 87 wird die Wortfolge „in der jeweils geltenden Fassung“ aufgehoben.
§ 93 hat zu lauten:
Die Bürgermeister haben der Bildungsdirektion für die Ausübung der nach diesem Gesetz vorgesehenen Anhörungsrechte eine angemessene Frist einzuräumen. Wird innerhalb dieser Frist eine Äußerung nicht abgegeben, so kann die Entscheidung ohne Mitwirkung der Bildungsdirektion getroffen werden.“
An Volksschulen, Neuen Mittelschulen, Sonderschulen und Polytechnischen Schulen können therapeutische und funktionelle Übungen in Form von Kursen durchgeführt werden.“
Der bisherige 6. Abschnitt des VI. Hauptstückes wird aufgehoben; die bisherigen Abschnitte 7 bis 11 des VI. Hauptstückes erhalten die Bezeichnungen „9. Abschnitt“ bis „13. Abschnitt“.
Im Abs. 1 des § 99b hat die lit. b zu lauten:
Im Abs. 4 des § 99c wird die Wortfolge „sind der Landesschulrat und“ durch das Wort „ist“ ersetzt.
§ 99d hat zu lauten:
(1) Die Bestimmung einer Schule als ganztägige Schule und die Aufhebung dieser Bestimmung sind der Landesregierung mindestens drei Monate vor der beabsichtigten Aufnahme oder Einstellung des ganztägigen Schulbetriebes unter Nachweis der Erfüllung der jeweiligen Voraussetzungen nach den §§ 99a und 99b bzw. nach § 99c anzuzeigen. Der Anzeige ist eine Stellungnahme der betroffenen Erziehungsberechtigten und Lehrer zum beabsichtigten Vorhaben beizuschließen.
(2) Die Landesregierung hat die Bestimmung einer Schule als ganztägige Schule und die Aufhebung dieser Bestimmung binnen zwei Monaten ab dem Zeitpunkt der Einbringung der Anzeige zu untersagen, wenn die im Abs. 1 angeführten Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Wird die Bestimmung einer Schule als ganztägige Schule oder die Aufhebung dieser Bestimmung innerhalb dieser Frist nicht untersagt, so kann die Schule als ganztägige Schule geführt oder der ganztägige Schulbetrieb eingestellt werden.“
Im Abs. 4 des § 99e werden der zweite bis siebte Satz aufgehoben.
Im Abs. 4 des § 99g wird im ersten Satz die Wortfolge „bis zum Ende des betreffenden Kalenderjahres“ durch die Wortfolge „bis Ende Februar des nachfolgenden Kalenderjahres“ ersetzt.
Im § 100 wird im ersten Satz die Wortfolge „zu Fuß oder unter Benützung von öffentlichen oder ausschließlich für die Schülerbeförderung bestimmten Verkehrsmitteln“ aufgehoben.
Im § 101 wird folgende Bestimmung als Abs. 3 angefügt:
„(3) Die Zuschüsse nach Abs. 1 sind bei der Bildungsdirektion zu beantragen.“
Im Abs. 2 des § 102 wird im ersten Satz das Zitat „des Tiroler Berufsschulorganisationsgesetzes 1994, LGBl. Nr. 90, in der jeweils geltenden Fassung“ durch das Zitat „des Tiroler Berufsschulorganisationsgesetzes 1994“ ersetzt.
Im § 103 wird das Zitat „§§ 21, 30, 37, 52 und 65“ durch das Zitat „§§ 21, 37, 52 und 65“ ersetzt.
Im § 106 wird jeweils die Wortfolge „Die Aufsichtsbehörden haben“ durch die Wortfolge „Die Bildungsdirektion hat“ ersetzt.
Im § 107 werden die Absatzbezeichnung „(1)“ und der Abs. 2 aufgehoben.
Im nunmehrigen Text des § 107 wird das Zitat „Tiroler Gemeindeordnung 2001, LGBl. Nr. 36, in der jeweils geltenden Fassung“ durch das Zitat „Tiroler Gemeindeordnung 2001, LGBl. Nr. 36/2001,“ ersetzt.
Der Abs. 2 des § 108 hat zu lauten:
„(2) Auf Schulveranstaltungen, schulbezogene Veranstaltungen und ähnliche Veranstaltungen, bei denen die Schüler außerhalb ihres gewöhnlichen Aufenthaltes untergebracht werden, finden die Bestimmungen dieses Hauptstückes keine Anwendung.“
Der Abs. 4 des § 110 wird aufgehoben. Die bisherigen Abs. 5 bis 8 des § 110 erhalten die Absatzbezeichnungen „(4)“ bis „(7)“.
Der neue Abs. 4 des § 110 hat zu lauten:
„(4) In jedem Unterrichtsjahr können jeweils für die gesamte Schule in besonderen Fällen bis zu zwei Tage für schulfrei erklärt werden.“
Im neuen Abs. 6 des § 110 hat die lit. a zu lauten:
Im neuen Abs. 7 des § 110 wird im zweiten Satz das Zitat „Abs. 7 zweiter Satz“ durch das Zitat „Abs. 6 zweiter Satz“ ersetzt.
Die §§ 112 und 113 werden aufgehoben.
Im § 114 wird das Zitat „§§ 109 bis 113“ durch das Zitat „§§ 109 und 110“ ersetzt.
§ 115 hat zu lauten:
(1) Die Erlassung von Verordnungen nach diesem Hauptstück obliegt der Landesregierung, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist. Die Landesregierung hat vor der Erlassung von Verordnungen nach § 110 Abs. 5 den gesetzlichen Schulerhalter und vor der Erlassung von Verordnungen nach § 110 Abs. 7 den gesetzlichen Schulerhalter und die Schulkonferenz zu hören.
(2) Die Erlassung einer Verordnung nach § 110 Abs. 6 erster Satz obliegt dem Schulleiter. Die Landesregierung hat vom Schulleiter die Aufhebung der Schulfreierklärung zu verlangen, wenn der Grund dafür weggefallen oder die Schulfreierklärung gesetzwidrig erfolgt ist. Der Schulleiter hat einem derartigen Verlangen unverzüglich zu entsprechen.“
Im § 116 wird im zweiten Satz das Zitat „§ 110 Abs. 7 erster Satz“ durch das Zitat „§ 110 Abs. 6 erster Satz“ ersetzt.
§ 116 wird aufgehoben.
Im § 117 wird im ersten Satz das Zitat „§ 110 Abs. 7 erster Satz“ durch das Zitat „§ 110 Abs. 6 erster Satz“ ersetzt.
Im § 117 wird im vierten Satz die Wortfolge „sind die Landesregierung und der Landesschulrat“ durch die Wortfolge „ist die Bildungsdirektion“ ersetzt.
Im § 123 wird die Wortfolge „des 5. bis 7. Abschnittes“ durch die Wortfolge „des 8. und 9. Abschnittes“ ersetzt.
§ 124 hat zu lauten:
(1) Verordnungen nach diesem Gesetz des Schulleiters und des Schulforums bzw. des Schulgemeinschaftsausschusses sind außer in den Fällen des § 117 für die Dauer ihrer Geltung durch Anschlag in der jeweiligen Schule kundzumachen.
(2) Der Anschlag bedarf im Fall von Verordnungen des Schulleiters der Unterschrift des Schulleiters und im Fall von Verordnungen des Schulforums bzw. des Schulgemeinschaftsauschusses der Unterschrift des Vorsitzenden.
(3) Solche Verordnungen treten mit dem Ablauf des Tages des Anschlages in Kraft.“
(1) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, beziehen sich Verweisungen auf Landesgesetze auf die jeweils geltende Fassung.
(2) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, beziehen sich Verweisungen auf Bundesgesetze auf die im Folgenden jeweils angeführte Fassung:
Das Tiroler Berufsschulorganisationsgesetz 1994, LGB1. Nr. 90, zuletzt geändert durch das Gesetz LGB1. Nr. 42/2017, wird wie folgt geändert:
„(1) Dieses Gesetz enthält Regelungen über die äußere Organisation
Im Abs. 2 des § 2 werden im ersten Halbsatz die Wortfolge „der hiefür allenfalls erforderlichen Schreibkräfte“ durch die Wortfolge „des hierfür allenfalls erforderlichen Verwaltungspersonals“ und im zweiten Halbsatz das Wort „Kanzleipersonals“ durch das Wort „Verwaltungspersonals“ ersetzt.
Im Abs. 3 des § 2 werden das Wort „Kanzleipersonals“ durch das Wort „Verwaltungspersonals“ und die Wortfolge „des Hausmeisters, des Reinigungspersonals und des Heizers,“ durch die Wortfolge „des Hausmeisters und des Reinigungspersonals,“ ersetzt.
Im § 5 wird das Zitat „§ 8 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51,“ durch das Zitat „§ 8 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991“ ersetzt.
§ 6 hat zu lauten:
Die Beistellung der für die Berufsschulen erforderlichen Lehrer und des allenfalls erforderlichen Verwaltungspersonals ist Aufgabe des Landes.“
Im Abs. 2 des § 7 wird die Wortfolge „unter Bedachtnahme auf § 10“ aufgehoben.
Im Abs. 3 des § 8 wird in der lit. b das Zitat „nach § 68 Abs. 2“ aufgehoben.
Die §§ 10 bis 14a werden aufgehoben.
§ 15 hat zu lauten:
Der Landesregierung obliegt die Entscheidung über
Im § 15, in den Abs. 1 und 2 des § 17, in den Abs. 1 und 3 des § 33, im Abs. 7 des § 37, in den Abs. 1 und 2 des § 38, im § 52 und in den Abs. 1 und 2 des § 71 wird jeweils das Wort „Landesregierung“ durch das Wort „Bildungsdirektion“ ersetzt.
Der Abs. 3 des § 17 wird aufgehoben.
In den Abs. 4 und 5 des § 18 wird jeweils die Wortfolge „unter Bedachtnahme auf § 10“ aufgehoben.
Der Abs. 1 des § 21 hat zu lauten:
„(1) Die Errichtung, die Stilllegung und die Auflassung einer Berufsschule bedürfen der Bewilligung der Bildungsdirektion. Diese hat vor ihrer Entscheidung den Tiroler Gemeindeverband zu hören.“
Im Abs. 3 des § 22 wird das Zitat „des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 74/2013“ durch das Zitat „des Berufsausbildungsgesetzes“ ersetzt.
Im Abs. 4 des § 22 wird das Zitat „§ 21 Abs. 3 zweiter Satz des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 75/2013,“ durch das Zitat „§ 21 Abs. 3 zweiter Satz des Schulpflichtgesetzes 1985“ ersetzt.
Im Abs. 4 des § 23 wird die Wortfolge „die Landesregierung nach Anhören des Landesschulrates“ durch die Worte „die Bildungsdirektion“ ersetzt.
Die Abs. 1 und 2 des § 24 haben zu lauten:
„(1) Die Bildungsdirektion hat die Schulsprengel durch Verordnung festzusetzen.
(2) Vor der Erlassung von Verordnungen nach Abs. 1 hat die Bildungsdirektion
Im Abs. 1 des § 27 werden im zweiten Satz die Worte „der Landeslehrer“ durch die Wortfolge „der Lehrer und des sonstigen an der Schule tätigen Personals“ ersetzt.
Im Abs. 5 des § 27 werden in der lit. e die Worte „das Hilfspersonal“ durch die Wortfolge „das sonstige an der Schule tätige Personal“ ersetzt.
Im Abs. 1 des § 29 werden im ersten Satz das Wort „Landesregierung“ durch das Wort „Bildungsdirektion“ ersetzt und im zweiten Satz die Worte „den Landesschulrat,“ aufgehoben.
Im Abs. 2 des § 30 werden im ersten Satz das Wort „Landesregierung“ durch das Wort „Bildungsdirektion“ ersetzt sowie der zweite Satz aufgehoben.
Der Abs. 4 des § 30 wird aufgehoben.
Im § 31 wird die Wortfolge „für Schulzwecke sowie für Zwecke der Erwachsenenbildung und der außerschulischen Jugenderziehung“ durch die Wortfolge „für Schulzwecke, für Zwecke der Erwachsenenbildung und der außerschulischen Jugenderziehung sowie für Betreuungsangebote in den Ferienzeiten“ ersetzt.
Der Abs. 4 des § 33 wird aufgehoben.
Im § 39 wird im ersten Satz die Wortfolge „wie des Schulwartes, des Reinigungspersonals und des Heizers“ durch die Wortfolge „wie des Schulwartes und des Reinigungspersonals“ ersetzt.
Nach § 39 wird folgende Bestimmung als neuer 6a. Abschnitt eingefügt:
(1) Die Berufsschulen sind nach Maßgabe des § 86b Abs. 1 des Tiroler Schulorganisationsgesetzes 1991 teilrechtsfähig.
(2) Auf die Führung von Schulkonten findet § 86b Abs. 2 bis 5 des Tiroler Schulorganisationsgesetzes 1991 Anwendung.“
Im Abs. 1 des § 49 wird die Wortfolge „von dem für den Schüler Unterhaltspflichtigen“ aufgehoben.
Im Abs. 3 des § 50 wird die Wortfolge „in der jeweils geltenden Fassung“ aufgehoben.
Im § 51 wird im ersten Satz die Wortfolge „zu Fuß oder unter Benützung von öffentlichen oder ausschließlich für die Schülerbeförderung bestimmten Verkehrsmitteln“ aufgehoben.
Im § 53 werden die Absatzbezeichnung „(1)“ und der Abs. 2 aufgehoben.
Im nunmehrigen Text des § 53 wird im ersten Satz das Wort „Landesregierung“ durch das Wort „Bildungsdirektion“ ersetzt.
Im Abs. 1 des § 54 wird die Wortfolge „in der jeweils geltenden Fassung“ aufgehoben.
Der bisherige 13. Abschnitt wird aufgehoben; die Abschnitte 6a bis 12 erhalten die Bezeichnungen „7. Abschnitt bis 13. Abschnitt“.
Der Abs. 2 des § 62 hat zu lauten:
„(2) Auf Schulveranstaltungen, schulbezogene Veranstaltungen und ähnliche Veranstaltungen, bei denen die Schüler außerhalb ihres gewöhnlichen Aufenthaltes untergebracht werden, finden die Bestimmungen dieses Abschnittes keine Anwendung.“
Im Abs. 2 des § 65 wird im ersten Satz nach dem Wort „Ferien“ die Wortfolge „oder aus sonstigen organisatorischen Gründen“ eingefügt.
Der Abs. 4 des § 66 zu lauten:
„(4) In jedem Unterrichtsjahr können jeweils für die gesamte Schule in besonderen Fällen bis zu zwei Tage für schulfrei erklärt werden.“
Im Abs. 5 des § 66 wird in der lit. b die Wortfolge „unter Bedachtnahme auf § 68 Abs. 2 und 3“ aufgehoben.
§ 67 wird aufgehoben.
§ 68 hat zu lauten:
Die Zahl der Unterrichtsstunden ist vom Schulleiter so festzusetzen, dass die im Lehrplan vorgesehene Zahl der Unterrichtsstunden für eine Schulstufe nicht, bei unumgänglicher Notwendigkeit jedoch um nicht mehr als ein Zehntel unterschritten wird.“
§ 69 wird aufgehoben.
Im § 70 wird das Zitat „der §§ 63 bis 69“ durch das Zitat „der §§ 63 bis 66 und 68“ ersetzt.
§ 72 wird aufgehoben.
Im § 73 wird im vierten Satz die Wortfolge „sind die Landesregierung und der Landesschulrat“ durch die Wortfolge „ist die Bildungsdirektion“ ersetzt.
§ 74 hat zu lauten:
(1) Verordnungen nach diesem Gesetz des Schulleiters und des Schulgemeinschaftsausschusses sind außer in den Fällen des § 73 für die Dauer ihrer Geltung durch Anschlag in der jeweiligen Schule kundzumachen.
(2) Der Anschlag bedarf im Fall von Verordnungen des Schulleiters der Unterschrift des Schulleiters und im Fall von Verordnungen des Schulgemeinschaftsauschusses der Unterschrift des Vorsitzenden.“
Die Ausübung der den Gemeinden nach § 5 zustehenden Parteienrechte, die Ausübung der den Gemeinden nach § 24 Abs. 2 lit. a und b zustehenden Anhörungsrechte, der Abschluss von zivilrechtlichen Verträgen im Sinn der §§ 36 Abs. 1 und 46, die Entrichtung von Investitionsbeiträgen nach § 36 Abs. 2 und von Betriebsbeiträgen nach § 37 Abs. 1 sowie die Besorgung der Aufgaben nach den §§ 39 und 47 gehören zum eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde.“
(1) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, beziehen sich Verweisungen auf Landesgesetze auf die jeweils geltende Fassung.
(2) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, beziehen sich Verweisungen auf Bundesgesetze auf die im Folgenden jeweils angeführte Fassung:
Das Tiroler Lehrer-Diensthoheitsgesetz 2014 – TLDHG 2014, LGBl. Nr. 75/2014, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 32/2017, wird wie folgt geändert:
„(1) Die Ausübung der Diensthoheit über die Lehrer für allgemein bildende Pflichtschulen, für Berufsschulen und für land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen obliegt der Bildungsdirektion, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.“
Im Abs. 2 des § 2 wird die lit. c aufgehoben; die bisherige lit. d im Abs. 2 des § 2 erhält die Buchstabenbezeichnung „c)“.
Im § 2 wird folgende Bestimmung als Abs. 3 angefügt:
„(3) Werden Schulen im organisatorischen Verbund als Schulcluster geführt, so hat der Leiter des Schulclusters alle Angelegenheiten zu besorgen, die nach den Bestimmungen dieses Gesetzes dem Schulleiter übertragen sind.“
„(6) Werden im Abs. 1 genannte Schulen im organisatorischen Verbund als Pflichtschul-Cluster (§ 69b des Tiroler Schulorganisationsgesetzes 1991, LGBl. Nr. 84/1991, in der jeweils geltenden Fassung) geführt, so ist mit der Errichtung des Schulclusters unverzüglich ein Lehrer der Schule, an der die Schulcluster-Leitung eingerichtet ist, als Stellvertreter des Leiters des Schulclusters zu bestellen. Gleichzeitig endet die Funktion der an den verbundenen Schulen allenfalls im Amt befindlichen Stellvertreter. Auf die Bestellung des Stellvertreters und die Enthebung von seiner Funktion finden die Abs. 2, 3 und 4 mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle des Schulleiters jeweils der Leiter des Schulclusters tritt und vor der Erstattung eines Vorschlages die Schulkonferenz jener Schule zu hören ist, an der die Schulcluster-Leitung eingerichtet ist. Im Fall der Verhinderung des Stellvertreters des Leiters des Schulclusters gilt Abs. 5 mit der Maßgabe, dass die Vertretung durch einen Lehrer zu erfolgen hat, der an der Schule, an der die Schulcluster-Leitung eingerichtet ist, verwendet wird.
(7) Werden im Abs. 1 genannte Schulen im organisatorischen Verbund mit Bundesschulen als Schulcluster mit Pflichtschulen und Bundesschulen geführt, so endet mit der Errichtung des Schulclusters die Funktion der an den im Abs. 1 genannten verbundenen Schulen allenfalls im Amt befindlichen Stellvertreter.“
§ 4 wird aufgehoben.
§ 5 hat zu lauten:
Die Erstattung von Berichten über die dienstlichen Leistungen von Leitern obliegt,
Im § 5 wird in der lit. a die Wortfolge „des Schulaufsichtsdienstes beim Amt des Landesschulrates“ durch die Wortfolge „des Bereiches Pädagogischer Dienst der Bildungsdirektion“ ersetzt.
Im Abs. 2 des § 6 haben die lit. c, d und e zu lauten:
Im Abs. 3 des § 6 hat der vierte Satz zu lauten:
„Die Mitglieder nach Abs. 2 lit. c und d sind von der Bildungsdirektion zu entsenden.“
„Weiters hat die Bildungsdirektion für jedes Mitglied nach Abs. 2 lit. c und d je einen weiteren Bediensteten des Bereiches Pädagogischer Dienst der Bildungsdirektion als Ersatzmitglied zu entsenden.“
Im § 8 lit. a und im § 9 lit. a wird die Wortfolge „das Amt der Landesregierung“ jeweils durch die Worte „die Bildungsdirektion“ ersetzt.
Im Abs. 2 des § 10 haben die lit. b, c und d zu lauten:
Im Abs. 3 des § 10 hat der vierte Satz zu lauten:
„Die Mitglieder nach Abs. 2 lit. b und c sind von der Bildungsdirektion zu entsenden.“
„Für das Mitglied nach Abs. 2 lit. d hat die Landesregierung ein weiteres für die land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen zuständiges Schulaufsichtsorgan oder einen Bediensteten des Amtes der Landesregierung, der über eine mehrjährige berufliche Praxis in den Angelegenheiten der land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen verfügt, als Ersatzmitglied zu bestellen. Überdies hat die Bildungsdirektion für die Mitglieder nach Abs. 2 lit. b und c je einen weiteren Bediensteten des Bereiches Pädagogischer Dienst der Bildungsdirektion als Ersatzmitglieder zu entsenden.“
„(1) Gegen die von der Landesregierung zu bestellenden und die von der Bildungsdirektion und von den gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften zu entsendenden Mitglieder und Ersatzmitglieder der Leistungsfeststellungskommission und der Disziplinarkommission darf innerhalb der letzten drei Jahre keine Disziplinarstrafe verhängt worden sein.“
Im Abs. 1 erster Satz des § 14 und im Abs. 2 erster Satz des § 19 werden die Worte „vom Landesschulrat“ jeweils durch die Wortfolge „von der Bildungsdirektion“ ersetzt.
Im § 17 wird folgende Bestimmung als neuer Abs. 3 eingefügt und erhält der bisherige Abs. 3 die Absatzbezeichnung „(4)“:
„(3) Im Verfahren vor der Disziplinarkommission kann die Beschlussfassung über Anträge nach den §§ 80 Abs. 4 und 96 Abs. 2 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes – LDG 1984, BGBl. Nr. 302/1984, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 32/2018, sowie nach den §§ 88 Abs. 4 und 104 Abs. 2 des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes – LLDG 1985, BGBl. Nr. 296/1985, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 32/2018, statt in Sitzungen auch im Umlaufweg herbeigeführt werden. In diesem Fall hat der Senatsvorsitzende einen begründeten Beschlussantrag zu stellen, der allen Mitgliedern zuzuleiten ist. Die Mitglieder haben ihre Stimme schriftlich innerhalb von 14 Tagen durch einen diesbezüglichen Vermerk auf dem Beschlussantrag abzugeben. Die Bestimmungen der §§ 32 und 33 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 161/2013, über die Berechnung von Fristen sind anzuwenden. Als Tag der Beschlussfassung gilt der Tag, an dem zuletzt eine Stimme oder Stimmen abgegeben wurden. Der Senatsvorsitzende hat den Mitgliedern das Ergebnis der Abstimmung nach Ablauf der Frist bekannt zu geben.“
Im Abs. 2 des § 22 wird im zweiten Satz das Zitat „§ 13 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 161/2013,“ durch das Zitat „§ 13 AVG“ ersetzt.
Im Abs. 4 des § 22 wird im zweiten Satz das Zitat „zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 33/2013“ durch das Zitat „zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 40/2017“ ersetzt.
Im Abs. 2 erster Satz des § 30, im § 31 erster Satz und im § 32 erster Satz wird das Wort „Landesregierung“ jeweils durch das Wort „Bildungsdirektion“ ersetzt.
Im Abs. 4 des § 33 wird in der lit. b das Zitat „zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 50/2013“ durch das Zitat „zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 100/2014“ ersetzt.
Das Tiroler Landes-Bezügegesetz 1998, LGBl. Nr. 23/1998, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 19/2018, wird wie folgt geändert:
„(1) Dem Landeshauptmann, den Landeshauptmannstellvertretern, den Landesräten und den Mitgliedern des Landtages gebühren Bezüge nach diesem Gesetz.“
Das Landesbeamtengesetz 1998, LGBl. Nr. 65/1998, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 21/2018, wird wie folgt geändert:
Im § 6 wird in der lit. a die Wortfolge „Amtsführender Präsident des Landesschulrates,“ aufgehoben.
Das Landesbedienstetengesetz, LGBl. Nr. 2/2001, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 22/2018, wird wie folgt geändert:
Im Abs. 2 des § 64 werden die lit. b und die Wortfolge „der Bestellung zum Vizepräsidenten eines Landesschulrates bzw. des Stadtschulrates für Wien,“ aufgehoben. Die bisherigen lit. c, d und e des Abs. 2 des § 64 erhalten die Buchstabenbezeichnungen „b)“, „c)“ und „d)“.
Das Gemeindebeamtengesetz 1970, LGBl. Nr. 9/1970, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 23/2018, wird wie folgt geändert:
Im Abs. 2 des § 36 werden die lit. b und die Wortfolge „der Bestellung zum Vizepräsidenten eines Landesschulrates bzw. des Stadtschulrates für Wien,“ aufgehoben. Die bisherigen lit. c, d und e des Abs. 2 des § 36 erhalten die Buchstabenbezeichnungen „b)“, „c)“ und „d)“.
Das Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2012, LGBl. Nr. 119/2011, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 24/2018, wird wie folgt geändert:
Im Abs. 2 des § 83 werden die lit. b und die Wortfolge „der Bestellung zum Vizepräsidenten eines Landesschulrates bzw. des Stadtschulrates für Wien,“ aufgehoben. Die bisherigen lit. c, d und e des Abs. 2 des § 83 erhalten die Buchstabenbezeichnungen „b)“, „c)“ und „d)“.
Das Innsbrucker Gemeindebeamtengesetz 1970, LGBl. Nr. 44/1970, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 25/2018, wird wie folgt geändert:
Im Abs. 2 des § 32 werden die lit. b und die Wortfolge „der Bestellung zum Vizepräsidenten eines Landesschulrates bzw. des Stadtschulrates für Wien,“ aufgehoben. Die bisherigen lit. c, d und e des Abs. 2 des § 32 erhalten die Buchstabenbezeichnungen „b)“, „c)“ und „d)“.
Das Innsbrucker Vertragsbedienstetengesetz, LGBl. Nr. 35/2003, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 26/2018, wird wie folgt geändert:
Im Abs. 2 des § 64 werden die lit. b und die Wortfolge „der Bestellung zum Vizepräsidenten eines Landesschulrates bzw. des Stadtschulrates für Wien,“ aufgehoben. Die bisherigen lit. c, d und e des Abs. 2 des § 64 erhalten die Buchstabenbezeichnungen „b)“, „c)“ und „d)“.
Das Musiklehrpersonen-Dienstrechtsgesetz, LGBl. Nr. 86/2016, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 27/2018, wird wie folgt geändert:
Im Abs. 2 des § 65 wird die lit. b aufgehoben. Die bisherigen lit. c, d und e des Abs. 2 des § 65 erhalten die Buchstabenbezeichnungen „b)“, „c)“ und „d)“.
Im Abs. 1 des § 75 wird in der lit. a die Wortfolge „Amtsführender Präsident des Landesschulrates,“ aufgehoben.
Das Tiroler Musikschulgesetz, LGBl. Nr. 44/1992, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 150/2012, wird wie folgt geändert:
Im Abs. 2 des § 18 hat die lit. g zu lauten:
Der Abs. 1 des § 20 hat zu lauten:
„(1) Die beratenden Mitglieder nach § 18 Abs. 2 lit. d, g, h und i sind von der Landesregierung zu bestellen, und zwar
In den Abs. 2 und 3 des § 20 und im Abs. 1 lit. b des § 22 wird das Zitat „§ 18 Abs. 2 lit. d, h und i“ jeweils durch das Zitat „§ 18 Abs. 2 lit. d, g, h und i“ ersetzt.
Im Abs. 2 des § 22 wird in der lit. b das Zitat „§ 18 Abs. 2 lit. d, h oder i“ durch das Zitat „§ 18 Abs. 2 lit. d, g, h oder i“ ersetzt.
Das Tiroler Landwirtschaftliche Schulgesetz 2012, LGBl. Nr. 88/2012, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 32/2017, wird wie folgt geändert:
Im Abs. 5 des § 91 wird die Wortfolge „den nach dem Hauptwohnsitz des Schülers zuständigen Bezirksschulrat“ durch die Wortfolge „die nach dem Hauptwohnsitz des Schülers zuständige Bildungsdirektion“ ersetzt.
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. September 2018 in Kraft, soweit in den Abs. 2, 3 und 4 nichts anderes bestimmt ist.
(2) Mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung treten in Kraft: der Abs. 5, Art. 1 Z 2, 3, 4, 11, 12, 17, 28, 38, 41, 52, 53, 56, 60, 61, 64, 66, 73, 75, 76, 79, 80 und 94, Art. 2 Z 2, 3, 4, 5, 15, 16, 19, 20, 23, 26, 29, 30, 33, 35 und 47 sowie Art. 3 Z 17, 18, 19 und 21
(3) Mit 1. Jänner 2018 treten in Kraft: Art. 2 Z 28 und 36.
(4) Mit 1. Jänner 2019 treten in Kraft: Art. 1 Z 9, 10, 14, 15, 16, 18, 22, 27, 31, 37, 40, 49, 51, 54, 55, 58, 59, 65, 69, 74, 77, 78, 89, 91 und 93, Art. 2 Z 11, 14, 17, 18, 21, 22, 25, 31, 32, 34, 43, 44, 45 und 46, Art. 3 Z 1, 5, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16 und 20 sowie die Art. 4 bis 13.
(5) Die nach dem Tiroler Lehrer-Diensthoheitsgesetz 2014, LGBl. Nr. 75/2014, in der bis zum 1. Jänner 2019 geltenden Fassung mit Ablauf des 31. Dezember 2018 im Amt befindlichen Mitglieder und Ersatzmitglieder der Leistungsfeststellungskommission für Landeslehrer und der Disziplinarkommission für Landeslehrer bleiben für die restliche Funktionsdauer weiter im Amt. Ebenso bleiben die mit Ablauf des 31. Dezember 2018 im Amt befindlichen Sicherheitsvertrauenspersonen und die Erst-Helfer weiter im Amt.
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