Betrauung eines Mitgliedes der Landesregierung mit der Ausübung der Funktion des Präsidenten der Bildungsdirektion für Tirol
LGBLA_TI_20180821_93Betrauung eines Mitgliedes der Landesregierung mit der Ausübung der Funktion des Präsidenten der Bildungsdirektion für TirolGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Aufgrund des Art. 113 Abs. 8 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 22/2018, wird verordnet:
Der Landeshauptmann betraut das für die Pflichtschulen zuständige Mitglied der Landesregierung mit der Ausübung der Funktion des Präsidenten der Bildungsdirektion für Tirol.
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
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