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Der Landtag hat beschlossen:
(1) Dieses Gesetz gilt für die nicht-automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten natürlicher Personen, die in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen, in Angelegenheiten, in denen die Zuständigkeit zur Gesetzgebung Landessache ist.
(2) Die Datenschutz-Grundverordnung (EU) 2016/679 gilt auch in Angelegenheiten nach Abs. 1, die nicht in den Anwendungsbereich des Unionsrechtes fallen.
(3) Durch dieses Gesetz wird die Zuständigkeit des Bundes nicht berührt.
(1) Die Bestimmungen über das Datengeheimnis nach § 6 des Datenschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 165/1999, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 24/2018, gelten sinngemäß.
(2) Für Datenverarbeitungen zu spezifischen Zwecken und für die Bildverarbeitung gelten die §§ 7 bis 13 des Datenschutzgesetzes sinngemäß. Weiters gelten die §§ 22 bis 26 sowie die §§ 28 und 29 des Datenschutzgesetzes sinngemäß.
(1) Die Datenschutzbehörde hat bei der Vollziehung dieses Gesetzes mitzuwirken.
(2) Gegen Bescheide der Datenschutzbehörde in Angelegenheiten dieses Gesetzes sowie wegen der Verletzung der Unterrichtspflicht gemäß § 24 Abs. 7 des Datenschutzgesetzes und wegen der Verletzung der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde ist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig.
(1) Wer
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Für die Verhängung von Geldbußen und Geldstrafen ist § 30 des Datenschutzgesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, dass Geldbußen dem Land Tirol zufließen.
(4) Die Strafe des Verfalls von Datenträgern und Programmen sowie von Bildübertragungs- und Bildaufzeichnungsgeräten kann ausgesprochen werden, wenn diese Gegenstände mit einer Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 oder 2 im Zusammenhang stehen.
(5) Zuständig ist die Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel der Beschuldigte seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder (Wohn-) Sitz hat. Falls ein solcher im Land Tirol nicht gegeben ist, ist die Bezirkshauptmannschaft Innsbruck zuständig.
Mit diesem Gesetz wird die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. 2016 Nr. L 119, S. 1, durchgeführt.
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Zugleich tritt das Tiroler Datenschutzgesetz 2014, LGBl. Nr. 158/2013, außer Kraft.
(2) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bei der Datenschutzbehörde oder bei den ordentlichen Gerichten anhängige Verfahren sind nach den Bestimmungen dieses Gesetzes und der Datenschutz-Grundverordnung mit der Maßgabe fortzuführen, dass die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte aufrecht bleibt. Verletzungen des Tiroler Datenschutzgesetzes 2014 im Administrativbereich, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes noch nicht anhängig gemacht wurden, sind nach der Rechtslage nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zu beurteilen.
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