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Aufgrund des § 36 Abs. 11 des Tiroler Teilhabegesetzes, LGBl. Nr. 32/2018, wird verordnet:
Den Mitgliedern der Schlichtungsstelle nach § 36 Abs. 2 des Tiroler Teilhabegesetzes gebührt für ihre Mühewaltung eine Vergütung von 30,– Euro je Sitzung, soweit diese außerhalb ihrer Dienstzeit stattfindet.
Die Vergütungen nach § 1 sind halbjährlich, spätestens jedoch am Ende eines jeden Jahres von Amts wegen auszuzahlen.
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
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