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Aufgrund des § 8 Abs. 3 des Tiroler Teilhabegesetzes, LGBl. Nr. 32/2018, wird verordnet:
(1) Die Tarife werden pro 60 Minuten wie folgt festgesetzt:
Ergotherapie
57,- Euro
Logopädie
57,- Euro
Physiotherapie
57,- Euro
(2) Sofern alle angeführten Leistungen in einem interdisziplinären Setting in einer Einrichtung erbracht werden und der Mensch mit Behinderungen zumindest zwei unterschiedliche Leistungen bezieht, gelten pro 60 Minuten folgende Tarife:
Ergotherapie
66,70 Euro
Logopädie
66,70 Euro
Physiotherapie
66,70 Euro
Psychologische Behandlung
67,50 Euro
(3) Sofern alle angeführten Leistungen in einem interdisziplinären Setting in einer Einrichtung in Form von Gruppentherapien erbracht werden und der Mensch mit Behinderungen zumindest zwei unterschiedliche Leistungen bezieht, gelten pro 60 Minuten folgende Tarife:
Ergotherapie
40,95 Euro
Logopädie
40,95 Euro
Physiotherapie
40,95 Euro
Psychologische Behandlung
45,50 Euro
(1) Für den Zeitraum von einem Jahr können für die Leistungen Ergotherapie, Logopädie und Physiotherapie maximal je 40 Stunden gewährt werden.
(2) Ein über Abs. 1 hinausgehendes höheres Stundenausmaß in einem gewährten Zeitraum von einem Jahr ist nur in Ausnahmefällen und bei inhaltlich begründeter Befürwortung einer Fachärztin bzw. einer Entwicklungspsychologin sowie einer befürwortenden Stellungnahme der Therapeutin möglich.
(3) Die Leistung psychologische Behandlung kann einmalig im Ausmaß von 20 Stunden gewährt werden. Eine einmalige Verlängerung im Ausmaß von weiteren 20 Stunden ist nur in Ausnahmefällen und bei inhaltlich begründeter Befürwortung einer Fachärztin bzw. einer Entwicklungspsychologin möglich.
(4) Im Rahmen des für den Menschen mit Behinderungen gewährten Stundenkontingentes können pro Leistung geplante, inhaltlich notwendige, dokumentierte und mindestens eine halbe Stunde dauernde Gespräche (z. B. Vernetzungsgespräche, Helferkonferenzen) mit externen Systempartnern (z. B. Schule, Kindergarten) auch in Abwesenheit des Menschen mit Behinderungen abgerechnet werden.
(5) Im Rahmen des für den Menschen mit Behinderungen gewährten Stundenkontingentes können pro Leistung, welche von Kindern und Jugendlichen in Anspruch genommen wird, maximal zwei Stunden an geplanten, inhaltlich notwendigen, dokumentierten und mindestens eine halbe Stunde dauernden Elterngesprächen (auch gesetzliche Vertreter) pro 12 Monate auch in Abwesenheit des Menschen mit Behinderungen verrechnet werden.
(1) Es können nur die für den Menschen mit Behinderungen gewährten Leistungen, welche innerhalb des gewährten Zeitraumes von der Dienstleisterin erbracht werden, mit dem Land Tirol verrechnet werden.
(2) Das maximale Stundenausmaß der gewährten Leistung kann bedarfsorientiert innerhalb des gewährten Zeitraumes erbracht und in weiterer Folge abgerechnet werden.
(3) Es dürfen nur tatsächlich in Anspruch genommene Leistungen verrechnet werden. Jene Stunden, die innerhalb von 24 Stunden vor Leistungserbringung vom Menschen mit Behinderungen abgesagt werden, können mit bis zu 10 v.H. des genehmigten Stundenkontingentes verrechnet werden. Die abgesagten Stunden sind nachweislich zu dokumentieren.
(4) Die kleinste abrechenbare Betreuungseinheit beträgt 30 Minuten. Darüber hinausgehende Zeiten werden in einer 15-Minuten-Taktung abgerechnet, wobei bei dieser Taktung auf eine kaufmännische Rundung abgestellt wird.
(5) Die im § 1 angeführten Tarife werden bei aliquoter Verrechnung nach Abs. 2 auf zwei Dezimalstellen kaufmännisch gerundet.
(6) Abgerechnete Stunden sind über das Abrechnungsbeiblatt von dem Menschen mit Behinderungen, der gesetzlichen Vertreterin sowie allenfalls einer Vertreterin einer Bildungs- oder sonstigen Einrichtung zu bestätigen.
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
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