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Aufgrund des § 23 Abs. 4 des Tiroler Teilhabegesetzes, LGBl. Nr. 32/2018, wird verordnet:
Die Aufwertungszahl für das Jahr 2018 wird mit 1,029 festgesetzt. Der für dieses Jahr geltende Ausgangsbetrag nach § 23 Abs. 4 des Tiroler Teilhabegesetzes beträgt sohin 438,05 Euro.
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
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