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Aufgrund des § 16 Abs. 5 des Tiroler Teilhabegesetzes, LGBl. Nr. 32/2018, wird verordnet:
(1) Der Lohnkostenzuschuss darf 50 v.H., in sozialen Härtefällen 60 v.H. des jeweils kollektivvertraglich festgesetzten Entgeltes nicht übersteigen.
(2) In jenen Fällen, in denen neben dem Lohnkostenzuschuss auch ein Mentorenzuschuss gewährt wird, kann die Grenze nach Abs. 1 überschritten werden. Die Berechnung erfolgt nach der Formel Bruttolohn * 1,5 * Leistungsminderung in Prozent / 100.
(3) Bei einem Anstellungsausmaß von 100 v.H. gelten dabei jedenfalls folgende Höchstgrenzen:
Festgestellte Leistungsminderung
Höchstgrenze (in Euro)
20 v.H.
290,-
30 v.H.
440,-
40 v.H.
590,-
50 v.H.
740,-
60 v.H.
880,-
70 v.H.
1.030,-
80 v.H.
1.180,-
90 v.H.
1.320,-
(4) Diese Höchstgrenzen werden bei einem Anstellungsausmaß unter 100 v.H. entsprechend aliquotiert.
Der Mentorenzuschuss berechnet sich zum einen aus dem Anstellungsausmaß des Menschen mit Behinderungen, zum anderen aus dem Zeitaufwand der Mentorin für den Menschen mit Behinderungen in Prozent des Anstellungsausmaßes der Mentorin. Für Mentorenzuschüsse gelten dabei folgende Höchstgrenzen (in Euro):
Anstellungsausmaß Mensch mit Behinderungen bis zu
12,5 v.H.
25 v.H.
37,5 v.H.
50 v.H.
62,5 v.H.
75 v.H.
87,5 v.H.
100 v.H.
Prozentueller Zeitaufwand vom Anstellungsausmaß der Mentorin für Mentorentätigkeit
5 v.H.
25
50
70
95
115
140
165
185
10 v.H.
50
95
140
185
263
280
325
370
15 v.H.
70
140
210
280
345
415
485
555
20 v.H.
95
185
280
370
460
555
645
740
25 v.H.
115
230
345
460
575
690
805
920
30 v.H.
140
280
415
555
690
830
970
1105
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
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