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Aufgrund des § 46 Abs. 1 des Tiroler Teilhabegesetzes, LGBl. Nr. 32/2018, wird verordnet:
(1) In der Anlage werden die Tarife für die einzelnen Leistungen nach § 5 des Tiroler Teilhabegesetzes (THG) festgesetzt.
Es können nur die für den Menschen mit Behinderungen gewährten Leistungen, welche innerhalb des gewährten Zeitraumes von der Dienstleisterin erbracht werden, mit dem Land Tirol verrechnet werden.
(1) Die Abrechnung tagsatzfinanzierter Leistungen erfolgt über Ganztages-, Halbtages-, Kurzzeitunterbringungs- und Intensivtarife nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen. Wird dem Menschen mit Behinderungen eine Leistung gewährt und wird diese aus Gründen, die der Sphäre des Menschen mit Behinderungen zuzurechnen sind, nicht in Anspruch genommen, so kann von der Dienstleisterin eine Platzhaltegebühr verrechnet werden.
(2) Die Platzhaltegebühr beträgt 80 v.H. des jeweiligen Leistungstarifes. Dabei erfolgt eine kaufmännische Rundung auf ganze 10 Cent. Die Platzhaltegebühr kann nur solange verrechnet werden, solange der Platz seitens der Dienstleisterin nicht an einen anderen Menschen mit Behinderungen vergeben wird.
(3) Die Platzhaltegebühr kann – unabhängig von der Dauer der bereits in Anspruch genommenen Leistung – bedarfsorientiert innerhalb des genehmigten Zeitraumes abgerechnet werden. Wird eine tagsatzfinanzierte Leistung nicht im größtmöglichen Ausmaß pro Woche gewährt, werden die Platzhaltetage entsprechend aliquotiert. Bei Kurzzeitunterbringungen oder Erprobung von Leistungen (Schnuppern) kann keine Platzhaltegebühr verrechnet werden.
(4) Beim Kurzzeitunterbringungstarif gebührt ein Aufschlag von 10 v.H. zum jeweiligen Leistungstarif. Dabei erfolgt eine kaufmännische Rundung auf ganze 10 Cent.
(5) Die Höhe des Halbtagestarifes für jene Leistungen, für welche auch ein Ganztagestarif vorliegt, beträgt die Hälfte des Ganztagestarifes, wobei keine Rundung erfolgt.
(6) Fällt die Platzhaltegebühr bzw. die Kurzzeitunterbringung bei einer Leistung an, für die neben dem Ganztagestarif auch ein Halbtagestarif verrechnet werden kann, so wird die Platzhaltegebühr bzw. der Tarif für die Kurzzeitunterbringung des Ganztages halbiert, wobei keine Rundung erfolgt.
(7) Sofern ein Intensivtarif vorgesehen ist, gebührt dieser für die Begleitung von Menschen mit Behinderungen ab Bezug von Pflegegeld der Stufe 5.
(1) Nicht tagsatzfinanzierte Leistungen werden stundenweise abgegolten, der Tarif umfasst 60 Betreuungsminuten. Die kleinste abrechenbare Betreuungseinheit beträgt 30 Minuten. Darüber hinausgehende Zeiten werden in einer 15-Minuten-Taktung abgerechnet, wobei bei dieser Taktung auf eine kaufmännische Rundung abgestellt wird.
(2) Das maximale Stundenausmaß der gewährten Leistung im mobilen Bereich kann bedarfsorientiert innerhalb des gewährten Zeitraumes erbracht und in weiterer Folge abgerechnet werden.
(3) Ist bei mobilen Leistungen kein Gruppentarif festgelegt, wird der jeweilige Tarif entsprechend der Anzahl der Menschen mit Behinderungen, welche die Leistung gleichzeitig in einer Gruppe in Anspruch nehmen, aliquot abgerechnet.
(4) Kostenbeiträge nach § 24 des THG werden von der Dienstleisterin direkt eingehoben und folglich bei der Verrechnung vom vereinbarten Tarif in Abzug gebracht.
(1) Die Festlegungen dieser Bestimmung gelten für die Leistungen Berufsvorbereitung (§ 11 Abs. 2 lit. a THG), Tagesstruktur (§ 11 Abs. 2 lit. b THG), Tagesstruktur in Wohnhäusern (§ 11 Abs. 2 lit. f THG) und Tagesbetreuung für Kinder und Jugendliche (§ 10 Abs. 1 lit. a THG):
(2) Die Festlegungen dieser Bestimmung gelten für die Leistung Tagesstruktur-Sozialpsychiatrie (§ 11 Abs. 2 lit. d THG):
(3) Die Festlegungen dieser Bestimmung gelten für die Leistungen Internat (§ 10 Abs. 1 lit. b THG), Vollzeitbegleitetes Wohnen für Kinder und Jugendliche inklusive Tagesstruktur – Sozialpsychiatrie (§ 10 Abs. 1 lit. c THG) und Wohnen (§ 12 THG):
(4) Die Festlegungen dieser Bestimmung gelten für die Leistungen Unterstützte Kommunikation (§ 7 Abs. 2 lit. a THG), Begleitung von Menschen mit Sehbehinderungen oder Blindheit (§ 7 Abs. 2 lit. b THG), Einzelförderung für Menschen mit Autismus-Spektrum-Störungen (§ 9 Abs. 2 lit. a THG), Gruppenförderung für Menschen mit Autismus-Spektrum-Störungen (§ 9 Abs. 2 lit. b THG), Förderung im häuslichen Umfeld (§ 9 Abs. 2 lit. c THG), Mobile Frühförderung (§ 9 Abs. 2 lit. d THG), Mobile Förderung für Kinder und Jugendliche ab dem 6. Lebensjahr (§ 9 Abs. 2 lit. e THG) und Inklusive Arbeit (§ 11 Abs. 2 lit. g THG):
(1) Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(2) Die im I. Abschnitt festgelegten Tarife gelten ab dem 1. Februar des auf den Abschluss einer Rahmenvereinbarung (§ 42 THG) folgenden Jahres.
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