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Aufgrund der §§ 2 Abs. 5 und 6 Abs. 1 des Gemeindebeamtengesetzes 1970, LGBl. Nr. 9, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 23/2018, wird verordnet:
Die Verordnung zur Durchführung des Gemeindebeamtengesetzes 1970, LGBl. Nr. 26/1970, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 67/2009, wird wie folgt geändert:
„Aufgrund des § 2 Abs. 5 und § 32 Abs. 1 des Gemeindebeamtengesetzes 1970, LGBl. Nr. 9, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 23/2018, wird verordnet:“
„Für die Gemeindebeamtenprüfung, sofern deren erfolgreiche Ablegung ein Erfordernis für die Definitivstellung in dem betreffenden Dienstzweig ist, gelten die Bestimmungen der Gemeinde-Grundausbildungsverordnung sinngemäß.“
Im Teil A der Anlage 1 wird im Abschnitt II in den Z 3 bis 6 sowie 8 und 9 das Wort „Landesbeamte“ jeweils durch das Wort „Gemeindebeamte“ ersetzt.
Die Anlage 2 wird aufgehoben.
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
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