Erklärung eines Abschnittes des Inns zur hochwertigen Gewässerstrecke
LGBLA_TI_20180712_78Erklärung eines Abschnittes des Inns zur hochwertigen GewässerstreckeGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Aufgrund des § 5 Abs. 3 und 4 lit. a des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005, LGBl. Nr. 26, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 32/2017, wird verordnet:
Ziel dieser Verordnung ist es, durch den Erhalt einer ausgedehnten freien Fließstrecke des Inns zur Förderung der Naturschutzinteressen gemäß § 1 Abs. 1 Tiroler Naturschutzgesetz 2005, insbesondere zur Sicherung der Artenvielfalt, beizutragen.
(1) Der in der Anlage (Übersichtskarte) ersichtlich gemachte Gewässerabschnitt des Inns von der Koordinate mit Rechtswert 110.631 und Hochwert 251.700 bis zu der Koordinate mit Rechtswert 42.885 und Hochwert 236.325 wird zur hochwertigen Gewässerstrecke erklärt.
(2) Die Angabe der Koordinaten bezieht sich auf das Landeskoordinatensystem Gauß-Krüger (Meridian 28: EPSG Code 31254).
Nach § 5 Abs. 5 des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 sind in der hochwertigen Gewässerstrecke verboten:
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und mit dem Ablauf des 31. Dezember 2039 außer Kraft.
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