Festlegung von Höchstsätzen sowie Pauschalbeträgen als Bemessungsgrundlage für Selbstbehalte im Zusammenhang mit Leistungen der Mindestsicherung zur Sicherung des Wohnbedarfes
LGBLA_TI_20180709_76Festlegung von Höchstsätzen sowie Pauschalbeträgen als Bemessungsgrundlage für Selbstbehalte im Zusammenhang mit Leistungen der Mindestsicherung zur Sicherung des WohnbedarfesGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Aufgrund des § 6 Abs. 3 des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes, LGBl. Nr. 99/2010, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 52/2017, wird verordnet:
Die Verordnung der Landesregierung, mit der im Zusammenhang mit Leistungen der Mindestsicherung zur Sicherung des Wohnbedarfes Höchstsätze sowie Pauschalbeträge als Bemessungsgrundlage für Selbstbehalte festgelegt werden, LGBl. Nr. 54/2017, wird wie folgt geändert:
Die Anlage wird durch die Anlage zu dieser Verordnung ersetzt.
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
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