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Der Landtag hat beschlossen:
Das Tiroler Straßengesetz, LGBl. Nr. 13/1989, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 26/2017, wird wie folgt geändert:
Im Abs. 3 des § 4 wird im zweiten Satz das Zitat „der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 27/2014“ durch das Zitat „der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 68/2017“ ersetzt.
Die §§ 74f, 74g und 74h haben zu lauten:
(1) Die Landesregierung hat durch Verordnung die Hauptverkehrsstraßen mit einem Verkehrsaufkommen von mehr als drei Millionen Kraftfahrzeugen pro Jahr festzustellen und diese der Europäischen Kommission mitzuteilen.
(2) Die Landesregierung hat durch Verordnung jene Gebiete auszuweisen, die einen Ballungsraum mit mehr als 100.000 Einwohnern bilden, und diese der Europäischen Kommission mitzuteilen.
(3) Die Landesregierung hat die Verordnungen nach den Abs. 1 und 2 alle fünf Jahre nach ihrer Ausarbeitung zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen. Allfällige Änderungen dieser Verordnungen sind der Europäischen Kommission mitzuteilen.
(4) Straßenverwalter von Hauptverkehrsstraßen und Straßenverwalter von anderen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes fallenden öffentlichen Straßen in einem Ballungsraum haben das jeweilige jährliche Verkehrsaufkommen auf der betreffenden öffentlichen Straße der Landesregierung mitzuteilen. Diese Mitteilung ist alle fünf Jahre zu aktualisieren.
(1) Die Landesregierung hat strategische Umgebungslärmkarten
(2) Die Landesregierung hat die strategischen Umgebungslärmkarten alle fünf Jahre nach ihrer Ausarbeitung zu überprüfen und erforderlichenfalls zu überarbeiten.
(3) Bei der Ausarbeitung und bei der Überprüfung von strategischen Umgebungslärmkarten sind die Lärmindizes nach § 2 Abs. 12 heranzuziehen.
(4) Die Landesregierung hat durch Verordnung das Verfahren für die Berechnung und die Methoden für die Bewertung der Lärmindizes im Sinn der Richtlinie 2015/996/EU zur Festlegung gemeinsamer Lärmbewertungsmethoden gemäß der Richtlinie 2002/49/EG sowie die Mindestanforderungen für die Ausarbeitung von strategischen Umgebungslärmkarten im Sinn des Anhanges IV der der Richtlinie 2002/49/EG über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm näher zu bestimmen.
(5) Die Landesregierung hat die strategischen Umgebungslärmkarten dem Bund zur Kenntnisnahme zu übermitteln.
(1) Die Landesregierung hat einen Aktionsplan
(2) Die Landesregierung hat durch Verordnung die Mindestanforderungen für Aktionspläne im Sinn des Anhanges V der Richtlinie 2002/49/EG über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm sowie die Schwellenwerte für die Aktionsplanung unter Berücksichtigung der Dosis-Wirkung-Relation näher zu bestimmen.
(3) Bei Überschreiten der Schwellenwerte nach Abs. 2 sind in den betreffenden Aktionsplänen geeignete Maßnahmen zur Lärmminderung vorzusehen.
(4) Die Landesregierung hat die Aktionspläne alle fünf Jahre nach ihrer Ausarbeitung zu überprüfen und erforderlichenfalls zu überarbeiten.
(5) Die Landesregierung hat die Aktionspläne dem Bund zur Kenntnisnahme zu übermitteln.“
Verordnungen, die nach § 74f des Tiroler Straßengesetzes in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 26/2017 erlassen wurden, sowie strategische Umgebungslärmkarten und Aktionspläne, die nach den §§ 74g und 74h des Tiroler Straßengesetzes in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 26/2017 ausgearbeitet wurden, gelten als Ausweisung von Hauptverkehrsstraßen und Ballungsräumen, als strategische Umgebungslärmkarten und als Aktionspläne im Sinn der §§ 74f, 74g und 74h des Tiroler Straßengesetzes in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 59/2018.“
Im § 76a wird am Ende der Z 2 der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Bestimmung als Z 3 angefügt:
Im Landesstraßenverzeichnis L (Anlage 1) hat in der Liste der im Bezirk Imst gelegenen Straßen die Beschreibung des Straßenverlaufes der L 235 Haiminger Straße zu lauten:
„L 235 Haiminger Straße: Haiming (B 171 Tiroler Straße)-Haiming/Gemeindeamt“
Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
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