Geschäftsordnung des Kinder- und Jugendhilfebeirates
LGBLA_TI_20180514_54Geschäftsordnung des Kinder- und JugendhilfebeiratesGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Aufgrund des § 10 Abs. 9 des Tiroler Kinder- und Jugendhilfegesetzes, LGBl. Nr. 150/2013, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 32/2017, wird verordnet:
(1) Die Mitglieder des Kinder- und Jugendhilfebeirates sind berechtigt, an den Sitzungen des Kinder- und Jugendhilfebeirates teilzunehmen und zu allen in der Tagesordnung vorgesehenen Angelegenheiten Anträge und Anfragen zu stellen. Die Ersatzmitglieder haben diese Rechte nur, wenn sie ein Mitglied im Falle seiner Verhinderung vertreten.
(2) Auf die Mitglieder und die Ersatzmitglieder des Kinder- und Jugendhilfebeirates findet § 7 Abs. 1 Z 1 bis 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 161/2013, sinngemäß Anwendung.
(1) Die Vorsitzende hat den Kinder- und Jugendhilfebeirat nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal jährlich, und überdies binnen zwei Wochen dann einzuberufen, wenn mindestens fünf Mitglieder des Kinder- und Jugendhilfebeirates dies unter Angabe des Grundes schriftlich verlangen.
(2) Die Mitglieder des Kinder- und Jugendhilfebeirates sind zu den Sitzungen unter Bekanntgabe der von der Vorsitzenden festzulegenden Tagesordnung mindestens zehn Tage vor der Sitzung schriftlich einzuladen. Ist ein Mitglied verhindert, so hat es unverzüglich die Vorsitzende und die nach § 10 Abs. 8 des Tiroler Kinder- und Jugendhilfegesetzes für die Besorgung der Kanzleigeschäfte des Kinder- und Jugendhilfebeirates zuständige Organisationseinheit des Amtes der Tiroler Landesregierung zu verständigen. Die Vorsitzende hat daraufhin das Ersatzmitglied unter Bekanntgabe der Tagesordnung zur Sitzung einzuladen.
(3) Die Vorsitzende hat zu den Sitzungen Auskunftspersonen und Sachverständige zur Beratung beizuziehen, wenn es der Kinder- und Jugendhilfebeirat beschließt.
(4) Die Anhörung des Kinder- und Jugendhilfebeirates nach § 12 Abs. 2 des Tiroler Kinder- und Jugendhilfegesetzes ist auch im Umlaufweg möglich.
(1) Die Tagesordnung ist von der Vorsitzenden des Kinder- und Jugendhilfebeirates zu erstellen. Sie hat jedenfalls alle Angelegenheiten auf die Tagesordnung zu setzen, deren Behandlung von der Landesregierung und den Mitgliedern des Kinder- und Jugendhilfebeirates bis zur Einberufung verlangt wird.
(2) Über Angelegenheiten, die nicht Gegenstand der Tagesordnung sind, darf nur beraten und abgestimmt werden, wenn dies der Kinder- und Jugendhilfebeirat beschließt.
(3) Nach Möglichkeit hat die Genehmigung der Niederschrift über die letzte Sitzung den ersten Tagesordnungspunkt der folgenden Sitzung zu bilden.
(1) Der Kinder- und Jugendhilfebeirat ist bei den Sitzungen beschlussfähig, wenn die Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden und wenn die Vorsitzende oder ihre Stellvertreterin und mindestens sieben weitere Mitglieder oder deren Ersatzmitglieder anwesend sind.
(2) Der Kinder- und Jugendhilfebeirat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung.
(1) Die Vorsitzende hat am Beginn der Sitzung die Beschlussfähigkeit des Kinder- und Jugendhilfebeirates festzustellen. Sie hat die Sitzung vorzubereiten und zu leiten. Die Sitzungen sind nicht öffentlich.
(2) Jedes Mitglied ist berechtigt, zu den einzelnen Tagesordnungspunkten das Wort zu ergreifen. Die Vorsitzende hat den Mitgliedern des Kinder- und Jugendhilfebeirates in der Reihenfolge ihrer Meldungen das Wort zu erteilen. Jedes Mitglied hat weiters das Recht, in der Beratung über die einzelnen Tagesordnungspunkte Anträge zu stellen. Anträge sind so zu fassen, dass eine Abstimmung über die Annahme oder Ablehnung möglich ist. Über die Anträge ist in der von der Vorsitzenden zu bestimmenden Reihenfolge der Anträge abzustimmen.
(3) Die Abstimmung erfolgt offen durch Erheben der Hand oder mit Stimmzetteln, wenn der Kinder- und Jugendhilfebeirat dies beschließt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Vorsitzenden den Ausschlag.
(4) Die Feststellung des Abstimmungsergebnisses obliegt der Vorsitzenden.
(5) Die Vorsitzende hat darauf zu achten, dass die Sitzungen in Ruhe und Ordnung abgewickelt und die Bestimmungen der Geschäftsordnung eingehalten werden.
(1) Über die Sitzungen des Kinder- und Jugendhilfebeirates sind Niederschriften aufzunehmen. Die Niederschrift hat jedenfalls zu enthalten:
(2) Die Mitglieder, die einem Beschluss nicht zugestimmt haben, können verlangen, dass dies namentlich in der Niederschrift festgehalten wird.
(3) Die Niederschrift ist von der Vorsitzenden und von der Schriftführerin zu unterfertigen und allen Mitgliedern des Kinder- und Jugendhilfebeirates zuzuleiten.
Die Kanzleigeschäfte des Kinder- und Jugendhilfebeirates hat die nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Tiroler Landesregierung für die Kinder- und Jugendhilfe zuständige Organisationseinheit zu besorgen. Sie hat auch eine Schriftführerin und die notwendigen Sachmittel bereitzustellen. Zu den Kanzleigeschäften zählen insbesondere die Vorbereitung der Sitzungsunterlagen sowie die Durchführung aller mit der Tätigkeit des Kinder- und Jugendhilfebeirates verbundenen Schreib- und sonstigen Kanzleiarbeiten.
(1) Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung der Landesregierung über die Geschäftsordnung des Jugendwohlfahrtsbeirates, LGBl. Nr. 44/1991, außer Kraft.
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