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Aufgrund des § 31 Abs. 4 der Tiroler Waldordnung 2005, LGBl. Nr. 55, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 133/2017, wird im Einvernehmen mit der Landesregierung verordnet:
(1) Der Lehrgang zur Ausbildung von Waldaufsehern an der forstlichen Ausbildungsstätte ist nach dem in der Anlage 1 enthaltenen Lehrplan durchzuführen.
(2) Der Lehrgang zur Fortbildung von Waldaufsehern an der forstlichen Ausbildungsstätte ist nach dem in der Anlage 2 enthaltenen Lehrplan durchzuführen.
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Landeshauptmannes, mit der der Lehrplan für den Ausbildungslehrgang für Waldaufseher festgesetzt wird, LGBl. Nr. 42/2007, außer Kraft.
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