Festlegung einer längeren Frist für die Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes der Stadt Innsbruck
LGBLA_TI_20180328_43Festlegung einer längeren Frist für die Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes der Stadt InnsbruckGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Aufgrund des § 31b Abs. 1 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016, LGBl. Nr. 101, wird verordnet:
(1) Die Frist für die Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes der Stadt Innsbruck wird mit 16 Jahren ab dessen Inkrafttreten festgelegt.
(2) Die Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes ist vom Gemeinderat der Stadt Innsbruck bis spätestens 6. Dezember 2018 zu beschließen und der Landesregierung zur aufsichtsbehördlichen Genehmigung vorzulegen.
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung der Landesregierung, mit der eine längere Frist für die Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes der Stadt Innsbruck festgelegt wird, LGBl. Nr. 11/2016, außer Kraft.
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