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Der Landtag hat beschlossen:
Das Tiroler Stiftungs- und Fondsgesetz 2008, LGBl. Nr. 26, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 130/2013, wird wie folgt geändert:
(1) Stiftungen sind durch privatrechtliche Erklärung eines Stifters dauernd gewidmete Vermögen mit Rechtspersönlichkeit, deren Erträge der Erfüllung gemeinnütziger oder mildtätiger Zwecke dienen.
(2) Fonds sind durch privatrechtliche Erklärung eines Fondsgründers gewidmete Vermögen mit Rechtspersönlichkeit, die nicht auf Dauer eingerichtet sind und die der Erfüllung gemeinnütziger oder mildtätiger Zwecke dienen.
(3) Als gemeinnützig sind jene Zwecke anzusehen, durch deren Erfüllung die Allgemeinheit im Sinn des § 35 Abs. 2 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 136/2017, gefördert wird.
(4) Als mildtätig (humanitär, wohltätig) sind jene Zwecke anzusehen, die im Sinn des § 37 der Bundesabgabenordnung darauf gerichtet sind, hilfsbedürftige Personen zu unterstützen.“
„(1) Die Stiftungserklärung ist die Willenserklärung des Stifters, ein bestimmt bezeichnetes Vermögen (Stammvermögen) für die Errichtung einer Stiftung zur Erfüllung eines näher bestimmten gemeinnützigen oder mildtätigen Zweckes auf Dauer zu widmen.“
Im Abs. 1 des § 6 wird in der lit. a die Wortfolge „den Vor- und Familien- bzw. Nachnamen“ jeweils durch die Wortfolge „den Vor- und Familiennamen“ ersetzt.
Im Abs. 1 des § 7 haben die lit. b und c zu lauten:
Im Abs. 1 des § 10 haben die lit. b und c zu lauten:
In den §§ 11 Abs. 3 und 12 Abs. 2 wird die Wortfolge „des Vor- und Familien- bzw. Nachnamens“ jeweils durch die Wortfolge „des Vor- und Familiennamens“ ersetzt.
Im Abs. 1 des § 14 wird im zweiten Satz das Wort „gemeinnützig“ durch die Wortfolge „gemeinnützig oder mildtätig“ ersetzt.
Im Abs. 1 des § 20 hat die lit. b zu lauten:
Im Abs. 2 des § 20 hat der vierte Satz zu lauten:
„Ist auch das nicht möglich, so ist das Stiftungsvermögen einem dem Willen des Stifters möglichst nahe kommenden gemeinnützigen oder mildtätigen Zweck zuzuführen.“
Im Abs. 3 des § 21 hat die lit. a zu lauten:
Im Abs. 3 des § 21 hat die lit. c zu lauten:
Im § 22 wird in der lit. d die Wortfolge „Vor- und Familien- bzw. Nachname“ jeweils durch die Wortfolge „Vor- und Familienname“ ersetzt.
Nach § 22 werden folgende Bestimmungen als §§ 23 und 24 eingefügt:
(1) Wirtschaftliche Eigentümer der diesem Gesetz unterliegenden Stiftungen und Fonds sind die im § 2 Z 3 lit. b des Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetzes, BGBl. I Nr. 136/2017, genannten Personen.
(2) Die diesem Gesetz unterliegenden Stiftungen und Fonds haben die Daten über ihre wirtschaftlichen Eigentümer nach Maßgabe des § 5 des Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetzes an die Bundesanstalt Statistik Austria zu melden.
(3) Im Übrigen sind die §§ 1 Abs. 2 Z 16, 3, 4, 7, 12 Abs. 1 Z 4, 14, 15, 16 und 18 des Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetzes anzuwenden. Dabei gilt § 7 Abs. 5 des Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetzes mit der Maßgabe, dass datenschutzrechtlicher Auftraggeber auch das Amt der Tiroler Landesregierung ist.
(4) Über Beschwerden gegen Bescheide, die nach diesem Gesetz in Verbindung mit dem Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz erlassen werden, entscheidet das Bundesfinanzgericht.
Mit diesem Gesetz wird die Richtlinie 2015/849/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission, ABl. 2015 Nr. L 141, S. 73, umgesetzt.“
(1) Dieses Gesetz tritt, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist, mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft,
(2) Art. I Z 13 und 14 tritt mit 15. Jänner 2018 in Kraft.
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