/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_TI_20180216_32/image001.jpg
Der Landtag hat beschlossen:
(1) Dieses Gesetz hat zum Ziel
(2) Das Land Tirol gewährt zur Erreichung dieser Ziele Leistungen und Zuschüsse nach diesem Gesetz.
(1) Leistungen und Zuschüsse nach diesem Gesetz
(2) Hat der Mensch mit Behinderungen
(3) Auf die Gewährung von Leistungen und Zuschüssen nach diesem Gesetz besteht ein Rechtsanspruch, nicht jedoch auf
(4) Mobile Leistungen haben Vorrang vor stationären Leistungen.
(5) Bei der Planung von Leistungsangeboten im Rahmen des Bedarfs- und Entwicklungsplanes für die Behindertenhilfe des Landes Tirol (§ 44) und beim Abschluss von Rahmenvereinbarungen nach § 42 ist auf Regionalität und Flächendeckung Bedacht zu nehmen. Ebenso ist auf eine möglichst sparsame, wirtschaftliche und zweckmäßige Verwendung der für die Gewährung von Leistungen und Zuschüssen zur Verfügung stehenden Mittel zu achten.
Im Sinn dieses Gesetzes gelten als:
(1) Voraussetzungen für die Gewährung einer Leistung bzw. eines Zuschusses sind:
(2) Österreichischen Staatsbürgerinnen sind folgende Personen gleichgestellt, sofern sie sich nach den fremdenrechtlichen Vorschriften rechtmäßig in Tirol aufhalten:
(1) Leistungen nach diesem Abschnitt sind:
(2) Die Leistungen nach Abs. 1 lit. a bis g können auch in Form eines persönlichen Budgets und damit als Zuschuss gewährt werden.
(1) Mobile Unterstützungsleistungen sollen Menschen mit Behinderungen ein selbstbestimmtes Leben im häuslichen Umfeld und in der Gesellschaft ermöglichen. Sie werden stundenweise im häuslichen Umfeld des Menschen mit Behinderungen oder außerhalb dieses Umfelds im Rahmen von verschiedenen Aktivitäten erbracht.
(2) Mobile Unterstützungsleistungen sind:
(1) Leistungen der Kommunikation und Orientierung sollen die kommunikativen Möglichkeiten für Menschen mit Behinderungen erweitern, ihre Verständigung sicherstellen bzw. ihre selbstständige Orientierung im Alltag ermöglichen.
(2) Leistungen der Kommunikation und Orientierung sind:
(1) Ärztlich verordnete Therapien und psychologische Behandlungen, die nicht in die Zuständigkeit der Sozialversicherungsträger fallen, können Menschen mit Behinderungen nach diesem Gesetz in Anspruch nehmen, wenn durch diese Leistungen
(2) Therapien und psychologische Behandlungen umfassen:
(3) Die Therapien und psychologischen Behandlungen sind jeweils unter Berücksichtigung der Einheiten je Therapie bzw. Behandlung pro Jahr zu bemessen. Die Höhe der Tarife, das maximale Ausmaß pro Jahr, etwaige Ausnahmen, ein Gesamtausmaß (für Leistungen nach Abs. 2 lit. d) sowie Abrechnungsmodalitäten hat die Landesregierung mit Verordnung festzulegen.
(1) Leistungen der pädagogischen Förderung sollen Fähigkeiten und Fertigkeiten von Menschen mit Behinderungen entwickeln bzw. stärken.
(2) Leistungen der pädagogischen Förderung sind:
(1) Leistungen der Tagesstruktur–Wohnen für Kinder und Jugendliche sind:
(2) Die Leistungen nach Abs. 1 lit. a und b im Zusammenhang mit dem Besuch einer privaten Sonderschule umfassen Unterstützungsleistungen zur ganzheitlichen Förderung, Bildung und Pflege.
(1) Die Leistungen Arbeit–Tagesstruktur sollen Menschen mit Behinderungen bedarfsgerecht bei der Strukturierung des Tages unterstützen und fördern und/oder auf den Arbeitsmarkt vorbereiten.
(2) Leistungen der Arbeit–Tagesstruktur sind:
(1) Wohnleistungen sollen Menschen mit Behinderungen, angepasst an den Unterstützungsbedarf, eine adäquate Wohnform in einer Einrichtung ermöglichen.
(2) Wohnleistungen sind:
(1) Leistungen der Personenbeförderung umfassen die Beförderung von Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen,
(2) Voraussetzung für die Gewährung einer Leistung nach Abs. 1 ist, dass
(3) Das Land Tirol kann als Träger von Privatrechten Vereinbarungen mit Beförderungsunternehmen abschließen und darin eine direkte Abrechnung der Kosten der von ihnen erbrachten Leistungen nach Abs. 1 mit dem Land Tirol vorsehen (Abrechnungsvereinbarung).
(1) Die Landesregierung hat durch Verordnung für die im Rahmen der Hoheitsverwaltung gewährten Leistungen (§ 26 Abs. 1) nähere Bestimmungen zu erlassen. In der Verordnung sind diese Leistungen zu konkretisieren; insbesondere ist unter Berücksichtigung der Ziele und Grundsätze nach den §§ 1 und 2 für jede Leistung festzulegen:
(2) Für die im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung gewährten Leistungen (§ 26 Abs. 2) hat die Landesregierung die in Abs. 1 genannten Konkretisierungen in einer Richtlinie vorzunehmen.
(3) Die Nutzerinnenvertretung, die Angehörigenvertretung sowie die betroffenen Dienstleisterinnen sind vor Erlassung der Verordnung nach Abs. 1 bzw. der Richtlinie nach Abs. 2 zu hören.
(1) Zuschüsse nach diesem Gesetz sind:
(2) Die Landesregierung kann für die Zuschüsse nach Abs. 1 lit. f in einer Richtlinie festlegen:
(1) Dienstgeberinnen, die Menschen mit Behinderungen rechtmäßig unter Einhaltung der arbeits- und sozialrechtlichen Bestimmungen beschäftigen, können für die Dauer der Beschäftigung Lohnkostenzuschüsse (Abs. 2) und Mentorenzuschüsse (Abs. 3) gewährt werden.
(2) Die Höhe des Lohnkostenzuschusses ist unter Berücksichtigung der individuellen Leistungsfähigkeit und des kollektivvertraglich vereinbarten Bruttoentgelts bzw. bei Fehlen eines Kollektivvertrags des tatsächlichen bzw. gesetzlich festgelegten Bruttolohnes zu bemessen. Lohnnebenkosten sind dabei nicht zu berücksichtigen.
(3) Menschen mit Behinderungen kann für die Dauer ihres Dienst- oder Arbeitsverhältnisses eine andere Beschäftigte der Dienstgeberin als Mentorin zur Verfügung gestellt werden. Diese Mentorin dient dem Menschen mit Behinderungen als Ansprechperson und ist Vermittlerin im Betrieb. Für diese Leistung kann der Dienstgeberin zum Lohnkostenzuschuss zusätzlich ein Mentorenzuschuss gewährt werden. Voraussetzung dafür ist, dass gleichzeitig die Leistung Inklusive Arbeit (§ 11 Abs. 2 lit. g) gewährt wird.
(4) Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung von Arbeitsplatzzuschüssen und die Angemessenheit ihrer Höhe sind in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch alle zwei Jahre, zu überprüfen.
(5) Die Landesregierung kann durch Verordnung die maximal zulässige Höhe der Lohnkosten- und Mentorenzuschüsse festlegen.
(1) Menschen mit Behinderungen können die notwendigen Fahrtkosten ersetzt werden, die im Zusammenhang mit
(2) Der Ersatz von Fahrtkosten richtet sich nach dem Fahrpreis des kostengünstigsten öffentlichen Verkehrsmittels. Er umfasst auch die Kosten für eine Begleitperson, sofern der Mensch mit Behinderungen aufgrund seines Alters oder der Art oder Schwere seiner Behinderungen einer Begleitung bedarf.
(3) Der Ersatz von Fahrtkosten gebührt nicht,
(1) Zur Assistenz von Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen im Schulalltag kann das Land Tirol den Erhaltern von Schulen, die nicht vom Bund erhalten werden, Zuschüsse zu den Lohnkosten der Schulassistenz gewähren.
(2) Die Voraussetzung nach § 4 Abs. 1 lit. a liegt für Zuschüsse nach Abs. 1 nur dann vor, wenn die Schülerin Pflegegeld nach dem Bundespflegegeldgesetz bezieht oder für sie erhöhte Familienbeihilfe nach § 8 Abs. 4 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 bezogen wird.
(3) Die Landesregierung kann in einer Richtlinie nähere Regelungen, insbesondere hinsichtlich der Höhe der Zuschüsse für Lohnkosten der Schulassistenz, der Verrechnung und administrativen Abwicklung festlegen.
(1) Für Integrationsgruppen in Kinderkrippen, Kindergärten und Horten nach § 2 Abs. 6 des Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetzes, die Förderungen nach § 38a des Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetzes erhalten, können dem Erhalter der Kinderbetreuungseinrichtung zusätzlich Zuschüsse für Lohnkosten der Integrationsgruppen in Kinderkrippen, Kindergärten und Horten gewährt werden.
(2) Die Höhe des Zuschusses für die Integrationsgruppe beträgt 30 v.H. der nach § 38a Abs. 4 lit. a des Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetzes gewährten Förderung.
(3) Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt spätestens am Ende jenes Kalenderjahres, in dem das betreffende Kindergarten- bzw. Kinderbetreuungsjahr endet.
(1) Menschen mit Behinderungen können weiters Zuschüsse gewährt werden für:
(2) Die Landesregierung hat für Zuschüsse nach Abs. 1 in einer Richtlinie insbesondere festzulegen:
Das Land Tirol hat die Beratung für Menschen mit Behinderungen, insbesondere über die Möglichkeiten und die Voraussetzungen der Inanspruchnahme von Leistungen und Zuschüssen nach diesem Gesetz, sicherzustellen. In diesem Zusammenhang sollen Menschen mit Behinderungen bei Bedarf auch die Möglichkeit haben, zusätzlich eine Peer-Beratung in Anspruch zu nehmen.
Das Land Tirol hat dafür zu sorgen, dass das Bewusstsein der Öffentlichkeit für Menschen mit Behinderungen und ihre Angehörigen geschärft wird und ihre Rechte, Würde und Fähigkeiten geachtet und gefördert werden.
(1) Der Mensch mit Behinderungen hat bei Inanspruchnahme einer der folgenden Leistungen einen im Hinblick auf sein Einkommen angemessenen und auf das Ausmaß der gewährten Leistung abgestimmten Kostenbeitrag an das Land Tirol zu leisten:
(2) Verfügt der Mensch mit Behinderungen über kein Einkommen oder ein Erwerbseinkommen bis zur Höhe eines Einkommens einer geringfügigen Beschäftigung nach § 5 Abs. 2 ASVG, so trifft die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages die dem Menschen mit Behinderungen gesetzlich zum Unterhalt verpflichteten Personen im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht.
(3) Verfügt der Mensch mit Behinderungen über ein Einkommen bis zur Höhe eines Einkommens einer geringfügigen Beschäftigung nach § 5 Abs. 2 ASVG, welches kein Erwerbseinkommen ist, so trifft die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages zusätzlich auch die dem Menschen mit Behinderungen gesetzlich zum Unterhalt verpflichteten Personen im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht, soweit sie im gemeinsamen Haushalt leben.
(4) Der Ausgangsbetrag für die Bemessung eines Einkommens aus einer geringfügigen Beschäftigung beträgt für das Kalenderjahr 2017 425,70 Euro. Die Landesregierung hat jährlich unter Bedachtnahme auf die Erhöhung der Geringfügigkeitsgrenze nach § 5 Abs. 2 ASVG durch Verordnung eine Aufwertungszahl festzusetzen.
(5) Die Landesregierung hat durch Verordnung insbesondere näher zu regeln:
(6) Erreicht das Ausmaß des Kostenbeitrages die Kosten der betreffenden Leistung nach diesem Gesetz, so darf diese nicht gewährt werden.
(7) Im Fall von besonderer sozialer Härte kann der Kostenbeitrag für den Menschen mit Behinderungen oder die ihm gesetzlich zu Unterhalt verpflichteten Personen herabgesetzt oder gänzlich von der Vorschreibung eines Kostenbeitrages abgesehen werden.
(8) Wird das Einkommen eines Menschen mit Behinderungen nach § 324 Abs. 3 ASVG, § 185 Abs. 3 GSVG, § 173 Abs. 3 BSVG oder § 121 Abs. 3 B-KUVG an das Land Tirol zediert, so besteht insoweit keine weitere Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages nach Abs. 1.
(9) Bezieht der Mensch mit Behinderungen Pflegegeld nach bundesrechtlichen oder ausländischen Vorschriften oder andere pflegebezogene Geldleistungen, so hat er abgestimmt auf das Ausmaß der gewährten Leistung für die im Abs. 1 aufgezählten Leistungen einen Kostenbeitrag zu leisten. Dem Menschen mit Behinderungen hat jedenfalls ein Betrag im Ausmaß von 10 v.H. des Pflegegeldes der Stufe 3 zu verbleiben.
(10) Wird das Pflegegeld des Menschen mit Behinderungen nach § 13 Abs. 1 des Bundespflegegeldgesetzes an das Land Tirol zediert, so besteht insoweit keine weitere Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages nach Abs. 1.
(11) Die Landesregierung hat durch Verordnung in sinngemäßer Anwendung von Abs. 5 lit. a und b Regelungen über den Kostenbeitrag aus dem Pflegegeld vorzusehen. Darüber hinaus kann in dieser Verordnung festgelegt werden, ob und in welchem Ausmaß rechtmäßig verwendete Anteile des Pflegegeldes berücksichtigt werden können. In dieser Verordnung können auch über den in Abs. 9 festgelegten Betrag hinausgehende zu verbleibende Mindestbeträge des Pflegegeldes festgelegt werden.
(1) Der Mensch mit Behinderungen hat bei Inanspruchnahme Mobiler Unterstützungsleistungen (§ 6) einen im Hinblick auf sein Einkommen angemessenen und auf das Ausmaß der gewährten Leistung abgestimmten Kostenbeitrag an die die Leistung erbringende Dienstleisterin zu leisten.
(2) Die Landesregierung hat für Mobile Unterstützungsleistungen (§ 6) in einer Richtlinie über Kostenbeiträge insbesondere näher festzulegen:
(3) Bezieht der Mensch mit Behinderungen Pflegegeld nach bundesrechtlichen oder ausländischen Vorschriften oder andere pflegebezogene Geldleistungen, so hat er abgestimmt auf das Ausmaß der gewährten Leistung für die in Abs. 1 aufgezählten Leistungen einen Kostenbeitrag zu leisten. Dem Menschen mit Behinderungen hat jedenfalls ein Betrag im Ausmaß von 10 v.H. des Pflegegeldes der Stufe 3 zu verbleiben.
(4) Die Landesregierung hat in der Richtlinie über Kostenbeiträge nach Abs. 2 in sinngemäßer Anwendung von Abs. 2 lit. a, c und d Regelungen über Kostenbeiträge aus dem Pflegegeld vorzusehen. Darüber hinaus kann in dieser Richtlinie festgelegt werden, ob und in welchem Ausmaß rechtmäßig verwendete Anteile des Pflegegeldes berücksichtigt werden können. In dieser Richtlinie können auch über den in Abs. 3 festgelegten Betrag hinausgehende zu verbleibende Mindestbeträge des Pflegegeldes festgelegt werden.
(1) Rückstände aus Beitragsverpflichtungen aufgrund einer zu geringen oder fehlenden Vorschreibung von Kostenbeiträgen nach § 23, die durch
(2) Rückstände aus Beitragsverpflichtungen können auch durch Anrechnung auf Zuschüsse der Beitragspflichtigen oder durch Erhöhung von Kostenbeiträgen der Beitragspflichtigen zu laufenden Leistungen erfolgen. Ist der Beitragspflichtigen die unverzügliche Zahlung aus wirtschaftlichen Gründen nicht zumutbar, so kann ein angemessener Aufschub oder eine Ratenzahlung vorgesehen werden.
(3) Rückstände aus Beitragsverpflichtungen gehen bei Ableben der Beitragspflichtigen gleich einer anderen Schuld auf den Nachlass der Beitragspflichtigen über.
(1) Die Bezirksverwaltungsbehörden entscheiden im Verwaltungsweg mit schriftlichem Bescheid in Angelegenheiten nach den §§ 5 Abs. 1 lit. c bis g, 15 Abs. 1 lit. a und b, 23 und 25.
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörden entscheiden im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung schriftlich in Angelegenheiten nach den §§ 5 Abs. 1 lit. a, b und h, 15 Abs. 1 lit. e und f sowie 24.
(3) Die Landesregierung entscheidet im Verwaltungsweg in Angelegenheiten nach den §§ 41 und 51.
(4) Der Landesregierung obliegen im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung die Durchführung von Angelegenheiten nach dem 4. Abschnitt, die Entscheidung in den Angelegenheiten nach § 15 Abs. 1 lit. c und d sowie der Abschluss von Rahmenvereinbarungen (§ 42).
(5) Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Sprengel, in dem der Mensch mit Behinderungen seinen Hauptwohnsitz, in Ermangelung eines solchen seinen dauernden Aufenthalt hat. Hat der Mensch mit Behinderungen seinen Hauptwohnsitz in einer Einrichtung im Sinn des § 3 lit. h begründet, so ist jene Stelle örtlich zuständig, in deren Sprengel der Mensch mit Behinderungen zuletzt seinen Hauptwohnsitz außerhalb einer solchen Einrichtung begründet hatte. Dies gilt auch im Fall des § 4 Abs. 1 lit. c.
(6) Ist über die Gewährung von Leistungen oder Zuschüssen im Rahmen der Hoheitsverwaltung zu entscheiden, so ist ein Bescheid jedenfalls zu erlassen, wenn
(7) Entscheidungen sind zu begründen, wenn dem Standpunkt der Antragstellerin nicht vollinhaltlich Rechnung getragen wird.
(1) Anträge sind unter Anschluss der für die jeweilige Leistung notwendigen Unterlagen (§ 28) schriftlich bei der sachlich und örtlich zuständigen Stelle (§ 26) einzubringen. Die beantragte Leistung bzw. der beantragte Zuschuss ist konkret zu bezeichnen. Leistungen und Zuschüsse nach dem 2. und 3. Abschnitt – soweit in den Abs. 2, 3 und 4 nicht anderes bestimmt ist – hat der Mensch mit Behinderungen, dem die Leistung zu Gute kommen soll, oder seine gesetzliche Vertreterin zu beantragen.
(2) Arbeitsplatzzuschüsse (§ 16) sind von der Dienstgeberin des Menschen mit Behinderungen zu beantragen.
(3) Zuschüsse für Lohnkosten der Schulassistenz (§ 18) sind vom Schulerhalter nach Herstellung des Einvernehmens mit den Obsorgeberechtigten der betroffenen Kinder mit Behinderungen sowie unter Beifügung einer begründeten Stellungnahme der zuständigen Pflichtschulinspektorin zur Notwendigkeit der Maßnahme zu beantragen.
(4) Zuschüsse für Lohnkosten der Integrationsgruppen in Kinderkrippen, Kindergärten und Horten (§ 19) sind vom Erhalter der Kinderbetreuungseinrichtung unter Vorlage der behördlichen Genehmigung der Integrationsgruppe und der Förderzusage nach dem Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetz spätestens bis zum Ende des jeweiligen Kindergarten- bzw. Kinderbetreuungsjahres, für das die Förderung bezogen werden soll, zu beantragen.
(5) Anträge auf Sonstige Zuschüsse (§ 20) gelten auch dann als fristgerecht eingebracht, wenn sie innerhalb der vorgesehenen Frist beim Sozialministeriumservice oder beim zuständigen Sozialversicherungsträger eingebracht und von diesen an die zuständige Stelle weitergeleitet wurden.
(1) Anträge haben die zum Nachweis des Vorliegens der Anspruchsvoraussetzungen und zur Beurteilung der beantragten Leistung bzw. des beantragten Zuschusses notwendigen Angaben und Nachweise zu enthalten.
(2) Die nach Abs. 1 erforderlichen Angaben, Unterlagen und Nachweise sind nicht beizubringen, soweit die nach § 26 zuständige Stelle aufgrund einer früheren Antragstellung bereits über die entsprechenden Informationen verfügt. Haben sich seit einer früheren Antragsstellung die betreffenden Umstände geändert oder wird der Antragstellerin eine Auskunft oder Vorlage ausdrücklich aufgetragen, so sind die erforderlichen Angaben, Unterlagen und Nachweise beizubringen.
(1) Für die Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen nach § 3 lit. a insbesondere der Art und Schwere der jeweiligen Behinderungen, ist eine amtsärztliche Stellungnahme einzuholen. Wenn es zur zuverlässigen Beurteilung erforderlich ist, kann dem Menschen mit Behinderungen die Beibringung ergänzender psychologischer, ärztlicher und sonstiger im Einzelfall notwendiger Befunde aufgetragen werden.
(2) Von der Einholung einer amtsärztlichen Stellungnahme kann abgesehen werden, soweit anlässlich einer früheren Antragstellung bereits eine Beurteilung nach Abs. 1 erfolgt ist, es sei denn, dass besondere Umstände oder die Art der beantragten Maßnahme eine neuerliche Beurteilung erfordern. Haben sich seit dem Zeitpunkt der Beurteilung die nach § 3 lit. a maßgeblichen Umstände wesentlich geändert, so hat jedenfalls eine neuerliche Beurteilung zu erfolgen.
(1) Die Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit sowie das notwendige Ausmaß einer beantragten Leistung im Hinblick auf die Stärkung der Teilhabe des Menschen mit Behinderungen am gesellschaftlichen Leben ist mit Ausnahme der Therapien und psychologischen Behandlungen (§ 8), der Zuschüsse für Lohnkosten der Schulassistenz (§ 18) sowie der Zuschüsse für Lohnkosten der Integrationsgruppen in Kinderkrippen, Kindergärten und Horten (§ 19) unter Heranziehung einer Sachverständigen zu beurteilen, sofern dies nicht bereits anhand normierter und objektiv überprüfbare Kriterien erfolgen kann. Als Sachverständige kommen insbesondere Personen mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung im psycho-sozialen Bereich in Betracht.
(2) Die Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit sowie das notwendige Ausmaß einer beantragten Leistung nach § 8 ist unter Heranziehung einer Amtsärztin zu beurteilen.
(3) Im Fall der beabsichtigten Verlängerung einer bereits gewährten bzw. laufenden Leistung ist bei der Beurteilung der Verlaufsbericht der Dienstleisterin zu berücksichtigen.
(1) Der Mensch mit Behinderungen bzw. dessen gesetzliche Vertreterin, im Fall des § 16 die antragstellende Dienstgeberin, im Fall des § 18 der Schulerhalter und im Fall des § 19 der Erhalter der Kinderbetreuungseinrichtung sowie die zur Leistung des Kostenbeitrags verpflichteten Personen haben alle zur Durchführung des Verfahrens erforderlichen Angaben zu machen sowie die nach § 28 erforderlichen Unterlagen und Nachweise vorzulegen.
(2) Der Mensch mit Behinderungen bzw. dessen gesetzliche Vertreterin haben darüber hinaus
(3) Der Mensch mit Behinderungen hat privatrechtliche Ansprüche gegenüber Dritten, die dem gleichen Zweck wie Leistungen und Zuschüsse nach diesem Gesetz dienen, zu verfolgen, soweit dies nicht offensichtlich aussichtslos oder unzumutbar ist.
(4) Wenn und solange die in den Abs. 1, 2 und 3 genannten Verpflichteten ihrer Mitwirkung ohne triftigen Grund nicht nachkommen, kann die Gewährung einer Leistung bzw. eines Zuschusses abgelehnt oder diese nur eingeschränkt gewährt werden, und im Fall des Abs. 3 eine Vorausleistung eingestellt werden, wenn die zur Mitwirkung verpflichtete Person über die Folgen dieses Verhaltens vorher nachweislich belehrt wurde.
(1) Auf Verlangen der nach § 26 zuständigen Stelle haben
(2) Zum Zweck der Prüfung der Subsidiarität (§ 2 Abs. 2) bzw. der Möglichkeit einer Vorausleistung (§ 33 Abs. 3) haben die ordentlichen Gerichte und zum Zweck der Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen nach § 4 Abs. 2 haben die Fremdenbehörden den nach § 26 zuständigen Stellen auf deren Verlangen die notwendigen Informationen über den antragstellenden Menschen mit Behinderungen schriftlich zur Verfügung zu stellen. Darüber hinaus ist die zuständige Stelle nach § 26 zu diesem Zweck berechtigt, Abfragen über das Zentrale Melderegister durchzuführen.
(3) Die zuständigen Stellen nach § 26 sind berechtigt, Verknüpfungsabfragen aus dem Zentralen Melderegister auch nach dem alleinigen Abfragekriterium des Wohnsitzes (§ 16a Abs. 3 des Meldegesetzes 1991) durchzuführen und weiter zu verwenden, soweit dies zum Zweck der Bemessung der Höhe für Sonstige Zuschüsse nach § 20 erforderlich ist.
(4) Zum Zweck der Feststellung über das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzung nach § 4 Abs. 1 lit. a hat das Sozialministeriumservice den nach § 26 zuständigen Stellen auf deren Verlangen die notwendigen Informationen des antragsstellenden Menschen mit Behinderungen zur Verfügung zu stellen.
(1) Leistungen und Zuschüsse, die nicht in einer einmaligen Leistung bestehen, sind von dem Zeitpunkt an zu gewähren, in dem die Voraussetzungen für ihre Gewährung erfüllt sind, frühestens jedoch vom 1. Tag des Monats an, in dem der Antrag bei einer Einbringungsstelle eingelangt ist.
(2) Leistungen und Zuschüsse, die nicht in einer einmaligen Leistung bestehen, sind befristet für einen bestimmten Zeitraum zu gewähren, der fünf Jahre nicht übersteigen darf.
(3) Hat der Mensch mit Behinderungen privatrechtliche Ansprüche im Sinn des § 2 Abs. 2 lit. b, so sind Leistungen und Zuschüsse unbeschadet der Verpflichtung nach § 31 Abs. 3 bis zur tatsächlichen Durchsetzung seiner Ansprüche als Vorausleistung zu gewähren.
Die nach § 31 Abs. 1 zur Mitwirkung Verpflichteten haben jede Änderung in den für die Gewährung der Leistung bzw. des Zuschusses und die Bemessung des Kostenbeitrages maßgeblichen Verhältnissen binnen acht Wochen ab dem Zeitpunkt, in dem sie vom Eintritt der Änderung Kenntnis erlangen, der nach § 26 zuständigen Stelle anzuzeigen. § 35 Abs. 3 bis 6 gilt sinngemäß.
(1) Eine bereits gewährte bzw. laufende Leistung bzw. ein bereits gewährter Zuschuss ist zu widerrufen, wenn sich herausstellt, dass ihre Gewährung
(2) Der Widerruf einer Leistung bzw. eines Zuschusses ist rückwirkend von dem Tag an auszusprechen, ab dem die Leistung bzw. der Zuschuss zu Unrecht gewährt wurde. Der Widerruf wirkt längstens einen Zeitraum von fünf Jahren zurück; für die Berechnung dieser Frist ist der erste Tag des Monats, in dem die nach § 26 zuständige Stelle vom Widerrufsgrund Kenntnis erlangt hat, maßgeblich.
(3) Anstatt des Widerrufs kann auch eine Anpassung des Ausmaßes oder der Dauer der gewährten Leistung bzw. des gewährten Zuschusses vorgenommen werden. § 40 Abs. 5 und 6 gilt sinngemäß.
(4) Eine laufende Leistung bzw. ein laufender Zuschuss ist einzustellen, wenn
(5) In den Fällen des Abs. 4 lit. b und d kann statt der Einstellung auch eine Anpassung des Ausmaßes oder der Dauer einer gewährten Leistung bzw. eines gewährten Zuschusses vorgenommen werden.
(6) Die Beurteilung der im Abs. 4 lit. a bis d genannten Einstellungs- und Anpassungsgründe hat erforderlichenfalls auf sachverständiger Grundlage und unter Berücksichtigung des Verlaufsberichts der Dienstleisterin zu erfolgen.
(1) Beim Amt der Tiroler Landesregierung wird eine Schlichtungsstelle für bestimmte Leistungen nach diesem Gesetz, die im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung gewährt werden, eingerichtet.
(2) Der Schlichtungsstelle gehören als Mitglieder an:
(3) Die Mitglieder nach Abs. 2 lit. a und b sind von der Landesregierung nach Anhörung des Teilhabebeirates auf die Dauer von vier Jahren zu bestellen. In gleicher Weise ist für jedes dieser Mitglieder für den Verhinderungsfall ein Ersatzmitglied zu bestellen. Wiederbestellungen sind zulässig. Die Mitgliedschaft endet mit dem Ablauf der Bestellungsdauer, dem Verzicht oder dem Widerruf der Bestellung. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder bleiben auch nach dem Ablauf der Bestellungsdauer bis zur Bestellung der neuen Mitglieder bzw. Ersatzmitglieder im Amt. Endet die Mitgliedschaft vor dem Ablauf der Bestellungsdauer, so hat die Landesregierung für den Rest der Bestellungsdauer ein neues Mitglied bzw. Ersatzmitglied zu bestellen.
(4) Das Mitglied nach Abs. 2 lit. c ist für das jeweilige Schlichtungsverfahren von der Nutzerinnenvertretung zu entsenden. In gleicher Weise ist für den Verhinderungsfall ein Ersatzmitglied zu entsenden.
(5) Das Anhörungsverfahren findet nur in Anwesenheit sämtlicher Mitglieder der Schlichtungsstelle (Abs. 2) statt. Die Schlichtungsstelle ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind. Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung. Verfahrensleitende Beschlüsse können unter Einbeziehung sämtlicher Mitglieder auch im Umlaufweg herbeigeführt werden (Umlaufbeschluss). Den Sitzungen, zu denen die Vorsitzende nach Bedarf einzuladen hat, können weitere Personen mit beratender Stimme beigezogen werden.
(6) Die Mitglieder der Schlichtungsstelle sind in Ausübung ihrer Funktion an keine Weisungen gebunden.
(7) Die Kanzleigeschäfte der Schlichtungsstelle sind von der nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Tiroler Landesregierung für die Angelegenheiten der Behindertenhilfe zuständigen Organisationseinheit zu besorgen.
(8) Die Mitglieder der Schlichtungsstelle haben über alle ihnen in Ausübung ihrer Funktion bekannt gewordenen Tatsachen, insbesondere über personenbezogene Daten, Verschwiegenheit zu bewahren. Diese Verpflichtung besteht auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit.
(9) Der Schlichtungsstelle sind alle zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Unterlagen vorzulegen und auf Verlangen Berichte über bestimmte Angelegenheiten zu erstatten.
(10) Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Angelegenheiten des Aufgabenbereiches der Schlichtungsstelle zu informieren.
(11) Die Tätigkeit für die Schlichtungsstelle ist ein Ehrenamt. Die Mitglieder der Schlichtungsstelle haben jedoch gegenüber dem Land Tirol Anspruch auf Ersatz der notwendigen Fahrtkosten in Höhe des kostengünstigsten öffentlichen Verkehrsmittels. Ist die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels aufgrund der Behinderungen des Mitglieds unzumutbar, so gebührt der Ersatz der notwendigen Fahrtkosten. Die Mitglieder der Schlichtungsstelle haben ferner Anspruch auf eine angemessene Vergütung für ihre Mühewaltung, sofern diese außerhalb ihrer Dienstzeit erfolgt. Die Höhe dieser Vergütung ist von der Landesregierung durch Verordnung entsprechend dem Zeitaufwand festzusetzen. Menschen mit Behinderungen können die Kosten für die notwendige Assistenz unter Anlehnung der für die jeweilige Begleitungsleistung festgesetzten Tarife (§ 46), sowie deren Fahrtkosten geltend machen, sofern diese nicht bereits durch eine laufende Leistungsgewährung abgedeckt wird.
(1) Leistungen nach § 5 Abs. 1 lit. a, b und h oder Zuschüsse nach § 15 Abs. 1 lit. f können bei den ordentlichen Gerichten nur geltend gemacht werden, wenn in der Sache vorher ein Schlichtungsverfahren vor der Schlichtungsstelle durchgeführt wurde.
(2) Das Schlichtungsverfahren beginnt mit der Einbringung des Antrages auf Schlichtung durch die Antragstellerin, die die Leistung nach § 5 Abs. 1 lit. a, b und h oder den Zuschuss nach § 15 Abs. 1 lit. f für sich oder eine von ihr vertretene Person beantragt hat. § 13 AVG gilt sinngemäß. Der Antrag bewirkt die Hemmung der Fristen für die gerichtliche Geltendmachung bis zum Ende des Schlichtungsverfahrens.
(3) Die Schlichtungsstelle hat ohne förmliches Verfahren ohne unnötigen Aufschub auf eine gütliche Einigung zwischen den Streitteilen hinzuwirken und zu diesem Zweck die Streitteile, gegebenenfalls unter Beiziehung anderer an der Sache beteiligter Personen anzuhören. Die Antragstellerin ist berechtigt, eine Person ihres Vertrauens dem Schlichtungsverfahren beizuziehen. Das Ergebnis des Einigungsversuches ist schriftlich von der Vorsitzenden der Schlichtungsstelle festzuhalten und den Streitteilen zu übermitteln. Die Schlichtungsstelle kann gegebenenfalls Empfehlungen zur Beilegung der Meinungsverschiedenheiten abgeben.
(4) Das Schlichtungsverfahren endet mit der Einigung oder der Zustellung der Bestätigung der Schlichtungsstelle an die Antragstellerin, dass eine gütliche Einigung nicht erzielt werden konnte. Wurde drei Monate nach Einbringung des Antrages keine Einigung erzielt, so ist eine solche Bestätigung unverzüglich auszustellen.
(5) Die Kosten für eine allfällige Beiziehung von Sachverständigen trägt das Land Tirol. Menschen mit Behinderungen können die Kosten für die notwendige Assistenz nach den für die jeweilige Begleitungsleistung festgesetzten Tarifen (§ 46) geltend machen, sofern diese nicht bereits durch eine laufende Leistungsgewährung abgedeckt wird.
(1) Das Land Tirol hat unbeschadet des Abs. 2 den für Leistungen und Zuschüsse nach diesem Gesetz entstehenden Aufwand zu tragen, soweit dieser nicht durch Kostenbeiträge nach den §§ 23 und 24 sowie Ersatzleistungen nach den §§ 39 und 40 gedeckt ist.
(2) Die Gemeinden haben dem Land Tirol jährlich einen Beitrag in der Höhe von 35 v.H. des nach Abs. 1 zu tragenden Aufwandes zu ersetzen. Der Beitrag ist von der Landesregierung auf die Gemeinden unter sinngemäßer Anwendung des § 21 Abs. 5 und 7 des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes, LGBl. Nr. 99/2010, aufzuteilen.
(1) Hat der Mensch mit Behinderungen gegenüber einer Dritten im Bezugszeitraum privatrechtliche Ansprüche, die dem gleichen Zweck wie Leistungen und Zuschüsse nach diesem Gesetz dienen, so kann die nach § 26 zuständige Stelle durch schriftliche Anzeige an die Dritte bewirken, dass dieser Anspruch bis zur Höhe der Aufwendungen für die nach diesem Gesetz gewährten Leistungen und Zuschüsse auf das Land Tirol übergeht.
(2) Die schriftliche Anzeige bewirkt mit ihrem Einlangen bei der Dritten den Übergang des Anspruches für die Aufwendungen, die in der Zeit zwischen dem Beginn des Bezuges von Leistungen bzw. Zuschüssen nach diesem Gesetz und dessen Beendigung entstanden sind bzw. entstehen.
(3) Hat die Verpflichtete vor Kenntnis des Anspruchsüberganges Leistungen im Sinn des Abs. 1 an den Menschen mit Behinderungen erbracht, so sind diese im Ausmaß des Anspruchsüberganges zugunsten des Landes Tirol hereinzubringen. § 40 Abs. 5 und 6 gilt sinngemäß.
(1) Wurde die Gewährung einer Leistung bzw. eines Zuschusses
(2) Die Ersatzpflicht besteht für Leistungen und Zuschüsse, die in einem Zeitraum von fünf Jahren vor dem 1. Tag des Monats, in dem die nach § 26 zuständige Stelle vom Ersatzgrund Kenntnis erlangt hat, gewährt wurden. Dies gilt nicht, wenn die Leistung durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen wurde. Für die Hemmung und Unterbrechung der Verjährung gelten die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes mit der Maßgabe, dass die Geltendmachung der Ersatzpflicht im Verwaltungsweg einer Klage gleichzuhalten ist. Die Ersatzpflicht ist mit Bescheid geltend zu machen.
(3) Wird anstelle eines Widerrufs eine Anpassung im Sinne des § 35 Abs. 3 vorgenommen, besteht die Ersatzpflicht, soweit bei ursprünglich richtiger Festlegung des Ausmaßes, der Dauer oder der Höhe der Leistung bzw. des Zuschusses ein geringerer Aufwand entstanden wäre.
(4) Die Abs. 1, 2 und 3 gelten sinngemäß, wenn die rechtzeitige Einstellung oder Anpassung einer Leistung bzw. eines Zuschusses aufgrund einer Änderung der maßgeblichen Verhältnisse (§ 35 Abs. 4 lit. d) durch unwahre Angaben oder durch Verletzung der Anzeigepflicht nach § 34 vereitelt wurde.
(5) Die Hereinbringung kann auch durch Anrechnung auf Zuschüsse oder durch Erhöhung von Kostenbeiträgen der Ersatzpflichtigen zu laufenden Leistungen nach § 5 erfolgen. Ist der Ersatzpflichtigen die unverzügliche Zahlung aus wirtschaftlichen Gründen nicht zumutbar, so kann ein angemessener Aufschub oder Ratenzahlung vorgesehen werden.
(6) Von der Hereinbringung kann abgesehen werden, wenn
(1) Dienstleisterinnen, die
(2) Stationäre Leistungen außerhalb Tirols können nur dann gewährt werden, wenn die betreffende Einrichtung nach anderen Bestimmungen bewilligt wurde oder in sonstiger Weise sichergestellt ist, dass sie den Anforderungen dieses Gesetzes entspricht.
(3) Anträge auf Betriebsbewilligung sind schriftlich einzubringen und haben folgende Angaben und Unterlagen zu enthalten:
(4) Die Betriebsbewilligung ist von der Landesregierung mit Bescheid zu erteilen, wenn
(5) Die Betriebsbewilligung kann unter Bedingungen, Auflagen und Befristungen erteilt werden.
(6) Wesentliche Änderungen der in Abs. 3 genannten Voraussetzungen, insbesondere in baulicher, personeller oder inhaltlicher Hinsicht in einer nach dieser Bestimmung bewilligten Einrichtung benötigen ebenfalls eine Betriebsbewilligung.
(7) Die Auflassung einer nach dieser Bestimmung bewilligten Einrichtung ist der Landesregierung spätestens drei Monate vorher schriftlich anzuzeigen.
(8) Ergibt sich nach Erteilung einer Bewilligung nach Abs. 4 oder 6, dass die Voraussetzungen für die Eignung der Einrichtung trotz Einhaltung der im Bewilligungsbescheid vorgeschriebenen Auflagen nicht hinreichend erfüllt sind, so hat die Landesregierung die nach dem Stand der in Betracht kommenden Wissenschaften zur Erreichung der Eignung der konkreten Einrichtung erforderlichen anderen oder zusätzlichen Auflagen vorzuschreiben.
(9) Die Landesregierung hat die Betriebsbewilligung zu widerrufen, wenn
(1) Zur Sicherstellung von Leistungen nach § 5 kann das Land Tirol als Träger von Privatrechten Vereinbarungen mit Dienstleisterinnen abschließen (Rahmenvereinbarungen).
(2) Rahmenvereinbarungen bedürfen der Schriftform und sind Voraussetzung für eine Kostentragung durch das Land Tirol für die von der Dienstleisterin zugunsten des Menschen mit Behinderungen erbrachten Leistungen nach diesem Gesetz.
(3) Dienstleisterinnen können
(4) Rahmenvereinbarungen dürfen nur mit Dienstleisterinnen abgeschlossen werden, deren Eignung für den jeweiligen Tätigkeitsbereich, insbesondere hinsichtlich der Einhaltung der nach § 14 festgelegten Qualitätsstandards, gewährleistet ist. Auf das Erfordernis einer Betriebsbewilligung nach § 41 ist in der Rahmenvereinbarung Bedacht zu nehmen.
(5) Rahmenvereinbarungen dürfen nur abgeschlossen werden, wenn die jeweilige Leistung nach § 14 definiert ist und diese für die Zielregion im Bedarfs- und Entwicklungsplan für die Behindertenhilfe des Landes Tirol (§ 44) als Bedarf ausgewiesen ist.
(1) Zur Feststellung und Überwachung der Eignung von Dienstleisterinnen, der Einhaltung von Betriebsbewilligungen nach § 41, der Einhaltung der allgemeinen und leistungsspezifischen Standards sowie zur Überprüfung der finanziellen Gebarung ist der Landesregierung oder den von ihr beauftragten Organen der Zutritt zu den in Betracht kommenden Grundstücken, Gebäuden und Anlagen und die Einsichtnahme in alle erforderlichen Unterlagen, insbesondere in die Personalunterlagen und die Begleitdokumentation, zu gewähren. Den Organen sind alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(2) Die Landesregierung hat bei der Aufsicht über Einrichtungen, die nach § 41 bewilligt wurden insbesondere darauf zu achten, dass die Rechte der Menschen mit Behinderungen gewahrt sind und Vorkehrungen zur Verhinderung von Gewalt und Missbrauch getroffen werden.
(3) Werden im Zuge einer Überprüfung nach Abs. 1 schwerwiegende Mängel festgestellt, mit denen eine unmittelbar drohende Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder die persönliche Integrität von Menschen mit Behinderungen verbunden ist, so hat die Landesregierung ohne vorausgegangenes Verfahren Maßnahmen zu ihrer Behebung an Ort und Stelle verfügen. Die Landesregierung hat über diese Maßnahme binnen zwei Wochen einen Bescheid zu erlassen, widrigenfalls die Maßnahme außer Kraft tritt.
(4) Zur Überprüfung der finanziellen Gebarung ist weiters dem Landesrechnungshof oder den von ihm beauftragten Organen der Zutritt zu den in Betracht kommenden Grundstücken, Gebäuden und Anlagen und die Einsichtnahme in alle erforderlichen Unterlagen, insbesondere in die finanziellen Aufzeichnungen, zu gewähren. Den Organen sind alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(1) Die Landesregierung hat einen Bedarfs- und Entwicklungsplan auf dem Gebiet der Förderung der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am gesellschaftlichen Leben, insbesondere zu folgenden Zielen auszuarbeiten:
(2) Bei der Durchführung der Planung der Behindertenhilfe sind insbesondere die Ergebnisse der Forschung in jenen Fachbereichen, die die Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am gesellschaftlichen Leben berühren, zu berücksichtigen. Der Bedarfs- und Entwicklungsplan hat sich an nachstehenden Grundsätzen zu orientieren:
(3) Die Verfahren und die Ergebnisse der Planung der Behindertenhilfe des Landes Tirol sind regelmäßig zu überprüfen, zu evaluieren und nach den aktuellen Erkenntnissen laufend anzupassen.
(4) Die Landesregierung hat die Ergebnisse der Planung der Behindertenhilfe des Landes Tirol nach Abs. 3 jeweils für einen Zeitraum von fünf Jahren im Bedarfs- und Entwicklungsplan darzustellen. Bei Erstellung des Bedarfs- und Entwicklungsplanes ist auf die weitere, über den Planungszeitraum hinausgehende Entwicklung der maßgebenden Einflussgrößen soweit Bedacht zu nehmen, als hierfür auf wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Prognosen vorliegen. Der Bedarfs- und Entwicklungsplan ist vor Ablauf des Zeitraumes von fünf Jahren anzupassen, wenn dies aufgrund nicht vorhersehbarer Entwicklungen notwendig wird.
(5) § 39 Abs. 6 des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes findet sinngemäß Anwendung.
(1) Die Landesregierung hat geeignete Daten nach § 53 Abs. 1 lit. a sowie Daten über den Umfang der gewährten Leistungen und Zuschüsse zu erheben. Diese Daten sind in anonymisierter Form als Entscheidungs- und Evaluierungsgrundlage für die Erstellung des Bedarfs- und Entwicklungsplanes für die Behindertenhilfe des Landes Tirol heranzuziehen.
(2) Die Landesregierung hat die Daten nach Abs. 1 jeweils für einen Zeitraum von zwei Jahren in einem Bericht zusammenzufassen und diesen dem Landtag vorzulegen.
(1) Die Landesregierung hat durch Verordnung festzulegen:
(2) Darüber hinaus kann die Landesregierung in der Verordnung nach Abs. 1 festlegen, inwieweit Rücklagen bei der Tarifgestaltung zu berücksichtigen sind.
(3) Die Landesregierung kann mit den Sozialversicherungsträgern oder anderen Kostenträgern, die gleiche oder ähnliche Leistungen wie jene nach diesem Gesetz finanzieren, Verträge über die gemeinsame Finanzierung von konkreten Leistungen für Menschen mit Behinderungen abschließen.
(1) Zur Beratung der Landesregierung in den Angelegenheiten der Menschen mit Behinderungen wird beim Amt der Tiroler Landesregierung ein Teilhabebeirat eingerichtet.
(2) Mitglieder des Teilhabebeirates sind:
(3) Die Mitglieder nach Abs. 2 lit. a bis i sind von der Landesregierung auf Vorschlag der jeweils genannten Stellen zu bestellen. Die Landesregierung hat diese aufzufordern, innerhalb von vier Wochen einen Vorschlag für die Bestellung zu erstatten. Wird ein Vorschlag nicht rechtzeitig erstattet, so kann die Landesregierung die betreffenden Mitglieder des Teilhabebeirates ohne Vorschlag bestellen.
(4) Die Mitglieder nach Abs. 2 lit. a bis i werden von der Landesregierung für vier Jahre bestellt. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. Die Mitglieder und die Ersatzmitglieder haben vor dem Antritt ihres Amtes in die Hand des nach der Geschäftsverteilung der Landesregierung für die Angelegenheiten der Behindertenhilfe zuständigen Mitgliedes der Landesregierung die gewissenhafte Erfüllung ihrer Aufgaben zu geloben. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder bleiben auch nach dem Ablauf ihrer Amtsdauer so lange im Amt, bis die neuen Mitglieder bzw. Ersatzmitglieder bestellt worden sind.
(5) Bei Bedarf können vom Teilhabebeirat weitere Personen, die über besondere Sachkenntnisse auf dem Gebiet der Behindertenarbeit oder der Behindertenhilfe verfügen, beratend beigezogen werden.
(6) Der Teilhabebeirat hat aus seiner Mitte eine Vorsitzende und eine Stellvertreterin zu wählen. Der Vorsitzenden obliegt die Einberufung des Teilhabebeirates. Die erste Sitzung wird von der Leiterin der nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Tiroler Landesregierung für die Angelegenheiten der Behindertenhilfe zuständigen Organisationseinheit einberufen und von dieser bis zur Wahl der Vorsitzenden und ihrer Stellvertreterin geleitet.
(7) Der Teilhabebeirat ist beschlussfähig, wenn die Vorsitzende (ihre Stellvertreterin) und die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Zu einem Beschluss des Teilhabebeirates ist die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Vorsitzenden den Ausschlag.
(8) Der Teilhabebeirat hat sich eine Geschäftsordnung zu geben. In dieser Geschäftsordnung kann insbesondere geregelt werden:
(9) Die Mitgliedschaft im Teilhabebeirat ist ein Ehrenamt. Die Mitglieder nach Abs. 2 lit. a bis i haben jedoch gegenüber dem Land Tirol Anspruch auf Ersatz der notwendigen Fahrtkosten in Höhe des kostengünstigsten öffentlichen Verkehrsmittels. Ist die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels aufgrund der Behinderungen des Mitglieds unzumutbar, so gebührt der Ersatz der notwendigen Fahrtkosten. Menschen mit Behinderungen können die Kosten für die notwendige Assistenz unter Anlehnung der für die jeweilige Begleitungsleistung festgesetzten Tarife (§ 46), sowie deren Fahrtkosten geltend machen, sofern diese nicht bereits durch eine laufende Leistung abgedeckt wird.
(10) Auf die Ersatzmitglieder und Stellvertreterinnen findet Abs. 9 nur Anwendung, wenn sie in Vertretung tätig werden.
(11) Die Sitzungsprotokolle des Teilhabebeirates sind von der nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Tiroler Landesregierung für die Angelegenheiten der Behindertenhilfe zuständigen Organisationseinheit zu erstellen.
(1) Zur Einbindung der Menschen mit Behinderungen in die Behindertenhilfe des Landes Tirol wird eine Nutzerinnenvertretung eingerichtet. Die Aufgaben der Nutzerinnenvertretung umfassen insbesondere
(2) Die Nutzerinnenvertretung besteht aus zehn Mitgliedern. Mitglieder können nur Menschen mit Behinderungen sein, die eine Leistung nach diesem Gesetz innerhalb der letzten vier Jahre bezogen haben bzw. beziehen. Die Nutzerinnenvertretung setzt sich zusammen aus:
(3) Vor dem Beginn des Nominierungsverfahrens sind jene Menschen mit Behinderungen, die jeweils zum 1. Jänner des Jahres der Bestellung das 16. Lebensjahr vollendet haben und zu diesem Zeitpunkt eine Leistung nach diesem Gesetz oder dem Tiroler Rehabilitationsgesetz, innerhalb der letzten vier Jahre bezogen haben bzw. beziehen, auf geeignete Weise über die Möglichkeit der Teilnahme zu informieren.
(4) Zur Nominierung der Mitglieder der Nutzerinnenvertretung ist ein Verfahren unter Einbeziehung der Nutzerinnen im Sinn des Abs. 3 sowie unter Berücksichtigung der Repräsentation der in Abs. 2 genannten Gruppen durchzuführen. Über das Nominierungsverfahren sollen alle Nutzerinnen Gelegenheit erhalten, an der Bestellung der Mitglieder Nutzerinnenvertretung persönlich mitzuwirken. Als nominiert gelten jeweils jene zwei Personen pro Gruppe, die in dem Verfahren die meisten Stimmen erhalten.
(5) Die Durchführung des Verfahrens nach Abs. 3 und 4 obliegt der nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Tiroler Landesregierung für die Angelegenheiten der Behindertenhilfe zuständigen Organisationseinheit. Die Landesregierung hat durch Verordnung die nähere Ausgestaltung dieses Verfahrens, insbesondere die Berechtigung zur Mitwirkung, die Art der Mitwirkung und die Zuständigkeit zur Entscheidung im Streitfall zu regeln.
(6) Die Landesregierung hat nach Vorliegen des Ergebnisses des Verfahrens nach Abs. 3 und 4 die Mitglieder der Nutzerinnenvertretung auf die Dauer des Teilhabebeirates (§ 47 Abs. 3) zu bestellen.
(7) Die Nutzerinnenvertretung hat in Abstimmung mit der nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Tiroler Landesregierung für die Angelegenheiten der Behindertenhilfe zuständigen Organisationseinheit eine Geschäftsordnung zu erarbeiten, welche insbesondere folgende Bereiche zu regeln hat:
(8) Bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach Abs. 1 kann die Nutzerinnenvertretung mit Vereinen, deren vorrangiger Zweck die Vertretung von Interessen Angehöriger von Menschen mit Behinderungen ist (Angehörigenvertretung), erforderlichenfalls zusammenarbeiten.
(9) Die Mitgliedschaft in der Nutzerinnenvertretung ist ein Ehrenamt. Die Mitglieder der Nutzerinnenvertretung haben jedoch gegenüber dem Land Tirol Anspruch auf Ersatz der notwendigen Fahrtkosten zu den Sitzungen mit dem Land Tirol in Höhe des kostengünstigsten öffentlichen Verkehrsmittels. Ist die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels aufgrund der Behinderungen des Mitglieds unzumutbar, so gebührt der Ersatz der notwendigen Fahrtkosten. Menschen mit Behinderungen können die Kosten für die notwendige Assistenz unter Anlehnung der für die jeweilige Begleitungsleistung festgesetzten Tarife (§ 46), sowie deren Fahrtkosten geltend machen, sofern diese nicht bereits durch eine laufende Leistung abgedeckt wird.
(1) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängige Verfahren nach dem Tiroler Rehabilitationsgesetz sind nach den Bestimmungen dieses Gesetzes weiterzuführen. Anträge auf Gewährung von Rehabilitationsmaßnahmen nach dem Tiroler Rehabilitationsgesetz gelten als Anträge auf Gewährung von Leistungen und Zuschüssen nach § 5 bzw. § 15.
(2) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Verwaltungsweg oder privatwirtschaftlich rechtskräftig zuerkannte Leistungen nach dem Tiroler Rehabilitationsgesetz bleiben unbeschadet der §§ 35 und 40 im zuerkannten Ausmaß einschließlich der hierfür festgelegten oder vorgeschriebenen Kostenbeiträge für die bewilligte Dauer aufrecht. Leistungen, deren Genehmigungszeitraum fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes übersteigt, gelten als auf fünf Jahre ab Inkrafttreten dieses Gesetzes gewährt.
(3) Auf die Gewährung von Zuschüssen nach den §§ 18 und 19 besteht im Ausmaß bestehender gleichartiger Leistungen nach den §§ 8 und 14 des Tiroler Rehabilitationsgesetzes kein Anspruch, insoweit diese nach Abs. 2 aufrecht bleiben.
(1) Dienstleisterinnen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes Leistungen nach dem Tiroler Rehabilitationsgesetz für das Land Tirol erbracht und noch keine Vereinbarung nach § 17 Abs. 2 des Tiroler Rehabilitationsgesetzes abgeschlossen haben, können diese Leistungen längstens bis zum 31. Dezember 2020 erbringen, sofern bis zu diesem Zeitpunkt keine Rahmenvereinbarung nach § 42 abgeschlossen wurde.
(2) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehende Vereinbarungen nach § 17 Abs. 2 des Tiroler Rehabilitationsgesetzes gelten für die in der Vereinbarung festgelegte Laufzeit als Rahmenvereinbarung nach § 42. Wurden derartige Vereinbarungen unbefristet oder für eine längere als dreijährige Laufzeit, die erst nach dem 31. Dezember 2020 endet, abgeschlossen, so gelten sie als bis zum 31. Dezember 2020 befristet.
(3) Feststellungsbescheide über die Eignung von Einrichtungen der Rehabilitation nach § 18 Abs. 2 des Tiroler Rehabilitationsgesetzes gelten als Betriebsbewilligung nach § 41.
(4) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängige Verfahren nach § 18 des Tiroler Rehabilitationsgesetzes werden nach den Bestimmungen dieses Gesetzes fortgeführt.
(5) Der Teilhabebeirat nach § 47 ist bis spätestens 31. Dezember 2018 zu bestellen. Die Mitglieder des Behindertenbeirates nach § 34 des Tiroler Rehabilitationsgesetzes bleiben längstens bis zur Bestellung des neuen Teilhabebeirates im Amt und nehmen bis zu diesem Zeitpunkt die Aufgaben des Teilhabebeirates nach diesem Gesetz wahr.
(6) Die Nutzerinnenvertretung nach § 48 ist bis spätestens 31. Dezember 2022 zu bestellen. Sofern bis spätestens 31. Dezember 2018 Nutzerinnenvertreterinnen in einem dem § 47 Abs. 3 und 4 vergleichbaren Verfahren nominiert wurden, obliegt diesen die Wahrnehmung der Aufgaben der Nutzerinnenvertretung im Teilhabebeirat und in der Schlichtungsstelle bis zur erstmaligen Bestellung der Nutzerinnenvertretung nach den Bestimmungen dieses Gesetzes.
Eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 3.600,- Euro, im besonders schwerwiegenden Fall oder bei Wiederholung mit Geldstrafe bis zu 7.500,- Euro von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen ist, begeht, wer als Dienstleisterin nach diesem Gesetz
Alle Amtshandlungen und schriftlichen Eingaben in Angelegenheiten dieses Gesetzes sind von den in landesrechtlichen Vorschriften vorgesehenen Gebühren und Verwaltungsabgaben befreit.
(1) Das Amt der Tiroler Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden dürfen folgende Daten verarbeiten, sofern diese Daten für die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung von Leistungen und Zuschüssen nach dem 2. und 3. Abschnitt, ihre Durchführung, die Vorschreibung und Einhebung von Kostenbeiträgen, die Bewirkung des Übergangs von Rechtsansprüchen des Menschen mit Behinderungen gegenüber Dritten auf das Land Tirol, die Bewirkung des Ersatzes von zu Unrecht empfangenen Zuschüssen, die Prüfung der Eignung von Dienstleisterinnen und die Erteilung von Betriebsbewilligungen, den Abschluss und die Überwachung der Einhaltung von mit Dienstleisterinnen abgeschlossenen Vereinbarungen, die Ausübung der behördlichen Aufsicht, sowie die Finanzierung und Abrechnung von Leistungen mit Dienstleisterinnen jeweils erforderlich sind:
(2) Das Amt der Tiroler Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden dürfen Daten nach Abs. 1
(3) Die Bezirksverwaltungsbehörden dürfen folgende Daten von Menschen mit Behinderungen an Dienstleisterinnen übermitteln, sofern diese Daten jeweils für die Erfüllung der sich aus dieser Vereinbarung ergebenden Pflichten erforderlich sind: Identifikationsdaten, Adressdaten, Erreichbarkeitsdaten, Adressdaten der gesetzlichen Vertreterin, Daten über Art und Umfang der nach diesem Gesetz gewährten Leistungen und Zuschüsse.
(4) Vom Amt der Tiroler Landesregierung und den gesetzlich für die Gewährung von Leistungen und Zuschüssen jeweils zuständigen Organen dürfen Daten nach § 50 Abs. 1 des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes, § 18 Abs. 1 des Tiroler Grundversorgungsgesetzes, LGBl. Nr. 21/2006, §§ 32 und 33 des Bundespflegegeldgesetzes, zu den im Folgenden genannten Zwecken gemeinsam mit Daten nach Abs. 1 verarbeitet werden:
(5) Das Amt der Tiroler Landesregierung hat sicherzustellen, dass
(6) Daten nach Abs. 1 lit. a bis l sind zu löschen, wenn der Mensch mit Behinderungen durch einen Zeitraum von sieben Jahren keine Leistungen nach dem 2. Abschnitt dieses Gesetzes mehr bezogen hat, soweit sie nicht in anhängigen Verfahren weiter benötigt werden. Daten nach Abs. 1 lit. m und n sind längstens sieben Jahre nach dem Ende des Vertragsverhältnisses zu löschen, soweit sie nicht zur Abrechnung erbrachter Leistungen weiter benötigt werden.
(7) Dienstleisterinnen dürfen folgende Daten verarbeiten, sofern diese zu Zwecken der Beratung des Menschen mit Behinderungen, der Erbringung und Abrechnung von Leistungen nach diesem Gesetz sowie zur Erfüllung der sonstigen Pflichten aus der Rahmenvereinbarung jeweils erforderlich sind:
(8) Daten nach Abs. 7 sind längstens sieben Jahre nach dem Ende der Leistungserbringung zu löschen, sofern gesetzlich keine längeren Aufbewahrungspflichten vorgesehen sind.
(9) Als Identifikationsdaten im Sinn dieser Bestimmung gelten bei natürlichen Personen der Familienname und der Vorname, allfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel sowie das Geburtsdatum.
(1) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, beziehen sich Verweisungen auf Landesgesetze auf die jeweils geltende Fassung.
(2) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, beziehen sich Verweisungen auf Bundesgesetze auf die im Folgenden jeweils angeführte Fassung:
Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien umgesetzt:
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Juli 2018 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Tiroler Rehabilitationsgesetz, LGBl. Nr. 58/1983, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 26/2017, außer Kraft.
(2) Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in Kraft treten.
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.