Änderung des Tiroler Gesundheitsfondsgesetzes
LGBLA_TI_20180216_31Änderung des Tiroler GesundheitsfondsgesetzesGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Der Landtag hat beschlossen:
Das Tiroler Gesundheitsfondsgesetz, LGBl. Nr. 2/2006, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 130/2016 wird wie folgt geändert:
„(3) Der Fonds hat sich bei der Besorgung seiner Aufgaben an den Public Health Grundsätzen der WHO zu orientieren und die Multiprofessionalität in der Versorgung, Prävention sowie in der Gesundheitsförderung zu stärken.
(4) Im Zusammenhang mit den Aufgaben in Angelegenheiten der Zielsteuerung (§ 2b) hat der Fonds folgende Ziele zu verfolgen:
Im Abs. 2 des § 2 wird in der lit. b das Zitat „§ 7“ durch das Zitat „§ 6“ ersetzt.
Im § 2b haben die lit. a und b zu lauten:
Im § 2b wird die lit. c aufgehoben; die bisherigen lit. d bis m erhalten die Buchstabenbezeichnungen „c)“ bis „l)“.
Im Abs. 1 des § 4 wird in der lit. d der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Bestimmung als lit. e angefügt:
Im Abs. 1 des § 5 wird in der lit. d der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Bestimmung als lit. e angefügt:
Im Abs. 1 des § 6 wird in der lit. d der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Bestimmung als lit. e angefügt:
Im Abs. 2 des § 6 wird in der lit. d der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Bestimmung als lit. e angefügt:
Im Abs. 3 des § 7 wird der Klammerausdruck „(§ 2b lit. i)“ durch den Klammerausdruck „(§ 2b lit. h)“ ersetzt.
§ 8 hat zu lauten:
Der Fonds kann gemeinsam mit den Trägern der Sozialversicherung Projekte finanzieren, die im Landes-Zielsteuerungsübereinkommen vereinbart sind. Dazu zählen Projekte der Integrierten Versorgung (insbesondere die Versorgung von Patienten mit Diabetes, Schlaganfall, koronaren Herzkrankheiten und nephrologischen Erkrankungen sowie das Entlassungsmanagement), Projekte, die Leistungsverschiebungen zwischen dem intra- und dem extramuralen Bereich zur Folge haben, sowie Projekte zur sektorenübergreifenden Finanzierung des ambulanten Bereichs, insbesondere zum Aufbau der Primärversorgung.“
Im Abs. 5 des § 10 wird die Jahreszahl „2020“ durch die Jahreszahl „2021“ ersetzt.
Im Abs. 1 des § 12 werden das Wort „Bundes-Zielsteuerungsvertrag“ durch das Wort „Zielsteuerungsvertrag“ und das Wort „Landes-Zielsteuerungsvertrag“ durch das Wort „Landes-Zielsteuerungsübereinkommen“ ersetzt.
Im Abs. 1 des § 14 hat der zweite Satz zu lauten:
„Diesem gehören das nach der Geschäftsverteilung der Landesregierung für das Krankenanstaltenwesen zuständige Mitglied der Landesregierung und der Obmann bzw. die Obfrau der Tiroler Gebietskrankenkasse sowie zwei weitere von der Landesregierung zu bestellende Mitglieder, von denen eines auf Vorschlag der Tiroler Gebietskrankenkasse zu bestellen ist, an.“
Im Abs. 5 des § 15 wird in der lit. d das Wort „Bundes-Zielsteuerungsvertrag“ durch das Wort „Zielsteuerungsvertrag“ ersetzt.
Im Abs. 4 des § 16d wird das Wort „Bundes-Zielsteuerungsvertrag“ durch das Wort „Zielsteuerungsvertrag“ ersetzt.
Die §§ 22a, 22b und 22c haben zu lauten:
(1) In der Landes-Zielsteuerungskommission sind aufbauend auf den Festlegungen im Zielsteuerungsvertrag Landes-Zielsteuerungsübereinkommen zu beschließen, die von den Co-Vorsitzenden für den jeweils eigenen Wirkungsbereich zu unterfertigen und binnen eines Monats nach Beschlussfassung der Bundesgesundheitsagentur zur Kenntnis zu bringen sind.
(2) Die Landes-Zielsteuerungsübereinkommen werden jeweils für eine Dauer von vier Jahren beschlossen. Die Landes-Zielsteuerungsübereinkommen bzw. deren Adaptierungen haben spätestens am Ende des Jahres vor Beginn der nächsten Geltungsperiode vorzuliegen.
(1) Das Landes-Zielsteuerungsübereinkommen hat die Zielsteuerung-Gesundheit in den Steuerungsbereichen „Ergebnisorientierung“, „Versorgungsstrukturen“, „Versorgungsprozesse“ und „Finanzziele“ zu konkretisieren.
(2) Im Steuerungsbereich „Ergebnisorientierung“ legt das Landes-Zielsteuerungsübereinkommen regionale Gesundheits- und Versorgungsziele sowie Schwerpunkte aus der Gesundheitsförderungsstrategie fest.
(3) Im Steuerungsbereich „Versorgungsstrukturen“ konkretisiert das Landes-Zielsteuerungsübereinkommen ausgehend vom regionalen Bedarf insbesondere die Ziele
(4) Zudem enthält das Landes-Zielsteuerungsübereinkommen Festlegungen über die maßnahmenbezogene Umsetzung sowohl in qualitativer als auch in quantitativer Hinsicht, wobei insbesondere folgende Maßnahmen hinsichtlich Versorgungsstrukturen, die wesentliche Auswirkungen auf die Leistungserbringung im jeweils anderen Sektor bewirken, zu berücksichtigen sind:
(5) Im Steuerungsbereich „Versorgungsprozesse“ konkretisiert das Landes-Zielsteuerungsübereinkommen ausgehend vom regionalen Bedarf insbesondere die im folgenden angeführten Inhalte und legt diese für die jeweilige Betrachtungsperiode fest:
(6) Zudem enthält das Landes-Zielsteuerungsübereinkommen Festlegungen über die maßnahmenbezogene Umsetzung sowohl in qualitativer als auch in quantitativer Hinsicht, wobei insbesondere folgende Maßnahmen hinsichtlich der Versorgungsprozesse zu berücksichtigen sind:
(7) Im Hinblick auf eine effektive und effiziente Versorgung mit Medikamenten werden im Rahmen der Zielsteuerung-Gesundheit folgende Themen bearbeitet:
(8) Im Steuerungsbereich „Finanzziele“ erfolgen im Landes-Zielsteuerungsübereinkommen folgende Konkretisierungen:
(1) Wird das Landes-Zielsteuerungsübereinkommen nicht fristgerecht im Sinn des § 22a Abs. 2 abgeschlossen, kann das Bundesministerium für Gesundheit und Frauen auf begründeten Antrag der Landes-Zielsteuerungskommission eine angemessene Nachfrist setzen. Liegt nach Ablauf dieser Nachfrist kein Landes-Zielsteuerungsübereinkommen vor, so hat die Landes-Zielsteuerungskommission einen Bericht über die Punkte, über die Einvernehmen besteht, sowie über die Streitpunkte zu erstellen und der Bundes-Zielsteuerungskommission vorzulegen.
(2) Werden die im Landes-Zielsteuerungsübereinkommen festgelegten Ziele oder die im Zielsteuerungsvertrag für das Land festgelegten Ziele nicht erreicht, so hat die Landes-Zielsteuerungskommission binnen acht Wochen nach Feststellung des Nichterreichens der Ziele einen Bericht zu erstellen und der Bundes-Zielsteuerungskommission vorzulegen. Im Bericht sind die Gründe für die Nichterreichung der Ziele und Maßnahmen zur ehestmöglichen Erreichung der Ziele anzuführen. Wird der Bericht von der Bundes-Zielsteuerungskommission nicht genehmigt, so ist ein überarbeiteter Bericht vorzulegen.
(3) Ist eine Kurie der Landes-Zielsteuerungskommission der Auffassung, dass im Landes-Zielsteuerungsübereinkommen getroffene Festlegungen nicht eingehalten werden, so hat sie dies der Landes-Zielsteuerungskommission schriftlich und begründet aufzuzeigen. Kommt es innerhalb von zwei Monaten in der Landes-Zielsteuerungskommission zu keinem Einvernehmen dahingehend, dass Festlegungen des Landes-Zielsteuerungsübereinkommens nicht eingehalten wurden und welche Maßnahmen zur Wiederherstellung des vertragskonformen Zustandes zu ergreifen sind, so kann ein Schlichtungsverfahren nach § 38 des Gesundheits-Zielsteuerungsgesetzes, BGBl. I Nr. 26/2017, durchgeführt werden.“
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft.
(2) Die nach § 10 und § 16a des Tiroler Gesundheitsfondsgesetzes in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 130/2016 bestellten Mitglieder und Ersatzmitglieder der Gesundheitsplattform und der Landes-Zielsteuerungskommission gelten, sofern kein neues Mitglied oder Ersatzmitglied bestellt wird, für die Zeit bis zum 31. Dezember 2021 als bestellt.
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