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Der Landtag hat beschlossen:
Das Innsbrucker Gemeindebeamtengesetz 1970, LGBl. Nr. 44/1970, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 32/2017, wird wie folgt geändert:
Im Abs. 1 des § 30h werden in der lit. a nach den Worten „des Opferfürsorgegesetzes“ ein Beistrich und die Worte „des Heeresentschädigungsgesetzes“ eingefügt.
Der Abs. 2 des § 65 hat zu lauten:
„(2) Die Disziplinarkommission besteht aus
„Für jedes dieser Mitglieder ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen.“
Im Abs. 7 des § 66 werden nach dem Wort „Mitglied“ die Worte „bzw. Ersatzmitglied“ eingefügt.
§ 67 wird aufgehoben.
Im § 68 hat der erste Satz zu lauten:
„Die Disziplinarkommission fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit.“
Im Abs. 2 des § 69 wird das Zitat „§ 66 Abs. 1 zweiter Satz“ durch das Zitat „§ 66 Abs. 1 dritter Satz“ ersetzt.
Der Abs. 1 des § 87 hat zu lauten:
„(1) Der Vorsitzende hat nach dem Einlangen der Disziplinaranzeige die Disziplinarkommission zur Entscheidung darüber einzuberufen, ob ein Disziplinarverfahren durchzuführen ist. Notwendige Ermittlungen sind vom Bürgermeister im Auftrag des Vorsitzenden durchzuführen.“
In den Abs. 3 erster und zweiter Satz, 4, 6 dritter Satz zweiter Halbsatz, 12 und 15 des § 88 und im § 89 dritter Satz werden jeweils die Worte „des Senates“ durch die Worte „der Disziplinarkommission“ ersetzt.
In den Abs. 8 und 11 des § 88 werden jeweils die Worte „der Senat“ durch die Worte „die Disziplinarkommission“ ersetzt.
In den Abs. 1 und 2 des § 90 werden jeweils die Worte „dem Senat“ durch die Worte „der Disziplinarkommission“ ersetzt.
Nach § 101 wird folgende Bestimmung als § 102 eingefügt:
(1) Der Datenschutzbeauftragte ist bei der Erfüllung seiner Aufgaben an keine Weisungen gebunden.
(2) Der Gemeinderat ist berechtigt, sich über alle Angelegenheiten des Datenschutzbeauftragten zu unterrichten. Dieser ist verpflichtet, dem Gemeinderat die verlangten Auskünfte zu erteilen.
(3) Der Datenschutzbeauftragte ist bei der Erfüllung seiner Aufgaben zur Geheimhaltung verpflichtet. Dies gilt insbesondere in Bezug auf die Identität betroffener Personen, die sich an den Datenschutzbeauftragten gewandt haben, sowie über Umstände, die Rückschlüsse auf diese Personen zulassen, es sei denn, es erfolgte eine ausdrückliche Entbindung von der Verschwiegenheit durch die betroffene Person. Der Datenschutzbeauftragte darf die zugänglich gemachten Informationen ausschließlich für die Erfüllung seiner Aufgaben verwenden. Die Verpflichtung zur Geheimhaltung besteht auch nach der Beendigung seiner Tätigkeit als Datenschutzbeauftragter.
(4) Der Datenschutzbeauftragte darf bei der Erfüllung seiner Aufgaben nicht beschränkt und aus diesem Grund nicht benachteiligt werden; insbesondere darf ihm aus dieser Tätigkeit bei der Leistungsfeststellung und in der dienstlichen Laufbahn kein Nachteil erwachsen.“
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. März 2018 in Kraft, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist.
(2) Art. I Z 12 tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft.
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