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Der Landtag hat beschlossen:
Das Gemeindebeamtengesetz 1970, LGBl. Nr. 9/1970, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 32/2017, wird wie folgt geändert:
„(1) Das Gehalt des Beamten des örtlichen Sicherheitswachdienstes beträgt in Euro:
in der
Gehaltsstufe
in der Verwen-dungsgruppe W 3
in der Verwendungsgruppe W 2
Dienstklasse
Dienstklasse
III
III
IV
V
1
1.485,1
1.529,9
1.920,4
2
1.502,3
1.565,9
1.999,0
2.553,0
3
1.519,6
1.602,1
2.033,1
2.639,2
4
1.536,8
1.638,4
2.118,6
2.724,6
5
1.554,1
1.674,5
2.205,5
2.811,0
6
1.596,1
1.710,8
2.292,2
2.897,0
7
1.624,2
1.746,6
2.379,1
2.983,2
8
1.652,3
1.782,8
2.466,5
3.069,2
9
1.679,8
1.818,7
2.553,0
3.154,6
10
1.707,7
1.855,0
11
1.891,2
12
1.929,9
-“
„(4) Dem Beamten der Verwendungsgruppe W3 gebührt eine ruhegenussfähige Dienstzulage. Sie beträgt bei einer Dienstzeit
Euro
bis zu 9 Jahren
52,7
von 10 bis 15 Jahren
67,6
von 16 bis 21 Jahren
95,7
von 22 bis 29 Jahren
121,3
ab 30 Jahren
144,2
Während des provisorischen Dienstverhältnisses beträgt die Dienstzulage 32,8 Euro.“
Im Abs. 6 des § 50 werden in der lit. a der Betrag „78,5 Euro“ durch den Betrag „80,3 Euro“ und der Betrag „92,3 Euro“ durch den Betrag „94,5 Euro“ ersetzt.
Im Abs. 6 des § 50 wird in der lit. c der Betrag „110,3 Euro“ durch den Betrag „112,9 Euro“ ersetzt.
Im Abs. 6 des § 50 hat die lit. e zu lauten:
in der
in der Dienstzulagenstufe
1
2
Euro
Grundstufe
67,6
121,3
Dienststufe 1a
144,2
206,5
Dienststufe 1b
182,7
261,1
Dienststufe 2
261,1
322,6
Dienststufe 3
384,6
460,3
Im Abs. 6 des § 50 werden in der lit. f der Betrag „107,4 Euro“ durch den Betrag „109,9 Euro“ und der Betrag „112,9 Euro“ durch den Betrag „115,5 Euro“ ersetzt.
Im Abs. 6 des § 50 wird in der lit. g der Betrag „63,5 Euro“ durch den Betrag „65,0 Euro“ ersetzt.
Nach § 110 wird folgende Bestimmung als § 110a eingefügt:
(1) Der Datenschutzbeauftragte ist bei der Erfüllung seiner Aufgaben an keine Weisungen gebunden.
(2) Der Gemeinderat ist berechtigt, sich über alle Angelegenheiten des Datenschutzbeauftragten zu unterrichten. Dieser ist verpflichtet, dem Gemeinderat die verlangten Auskünfte zu erteilen.
(3) Der Datenschutzbeauftragte ist bei der Erfüllung seiner Aufgaben zur Geheimhaltung verpflichtet. Dies gilt insbesondere in Bezug auf die Identität betroffener Personen, die sich an den Datenschutzbeauftragten gewandt haben, sowie über Umstände, die Rückschlüsse auf diese Personen zulassen, es sei denn, es erfolgte eine ausdrückliche Entbindung von der Verschwiegenheit durch die betroffene Person. Der Datenschutzbeauftragte darf die zugänglich gemachten Informationen ausschließlich für die Erfüllung seiner Aufgaben verwenden. Die Verpflichtung zur Geheimhaltung besteht auch nach der Beendigung seiner Tätigkeit als Datenschutzbeauftragter.
(4) Der Datenschutzbeauftragte darf bei der Erfüllung seiner Aufgaben nicht beschränkt und aus diesem Grund nicht benachteiligt werden; insbesondere darf ihm aus dieser Tätigkeit bei der Leistungsfeststellung und in der dienstlichen Laufbahn kein Nachteil erwachsen.“
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist.
(2) Art. I Z 8 tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft.
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