Regionalprogramm betreffend landwirtschaftliche Vorsorgeflächen für den Planungsverband Wattens und Umgebung
LGBLA_TI_20180126_15Regionalprogramm betreffend landwirtschaftliche Vorsorgeflächen für den Planungsverband Wattens und UmgebungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Aufgrund des § 7 Abs. 2 lit. a Z 1, Abs. 4 und 5, § 9 und § 24 Abs. 1 lit. a des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016, LGBl. Nr. 101, wird verordnet:
Planungsgebiet ist das Gebiet des Planungsverbandes Wattens und Umgebung, bestehend aus den Gemeinden Baumkirchen, Fritzens, Kolsass, Kolsassberg, Volders, Wattens und Wattenberg.
Die in der Anlage 0 (Übersichtsplan) und in den Anlagen 1 bis 6 zu dieser Verordnung dargestellten Grundflächen im Gebiet des Planungsverbandes Wattens und Umgebung werden als landwirtschaftliche Vorsorgeflächen festgelegt.
Im Interesse der Sicherung und zeitgemäßen Entwicklung einer leistungsfähigen und nachhaltigen Landwirtschaft sollen die hochwertigen landwirtschaftlichen Nutzflächen im Gebiet des Planungsverbandes Wattens und Umgebung erhalten werden. Dabei ist die dauerhafte Sicherstellung der Versorgungsfunktion der Landwirtschaft anzustreben.
Die landwirtschaftlichen Vorsorgeflächen sind unbeschadet der Bestimmungen des § 5 der landwirtschaftlichen Nutzung vorzubehalten.
(1) Festlegungen in örtlichen Raumordnungskonzepten dürfen dem Ziel nach § 3 und der Maßnahme nach § 4 nicht widersprechen.
(2) Im Bereich der landwirtschaftlichen Vorsorgeflächen ist die Widmung von Bauland unzulässig. Die Widmung von Sonderflächen oder Vorbehaltsflächen ist nur zulässig, wenn der festgelegte Verwendungszweck nicht im Widerspruch zu einer ordnungsgemäßen und nachhaltigen landwirtschaftlichen Nutzung steht und die Ziele der überörtlichen Raumordnung nach § 1 Abs. 2 lit. i Z 1 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 sowie die Ziele der örtlichen Raumordnung insbesondere nach § 27 Abs. 2 lit. h des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 nicht beeinträchtigt werden.
(3) Die Zulässigkeit der Widmung von Sonderflächen nach den §§ 44, 46 und 47 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 ist im Einzelfall im Hinblick auf die zu erwartenden Auswirkungen auf das Landschaftsbild und ökologisch wertvolle Flächen, mögliche Nutzungskonflikte und Verkehrsbelastungen zu überprüfen.
(4) Die Gemeinden haben die örtlichen Raumordnungskonzepte, Flächenwidmungspläne und Bebauungspläne zu ändern, soweit sie im Widerspruch zu diesem Regionalprogramm stehen.
(5) Die Gemeinden haben die landwirtschaftlichen Vorsorgeflächen in den örtlichen Raumordnungskonzepten und Flächenwidmungsplänen ersichtlich zu machen.
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
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