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Der Landtag hat beschlossen:
Das Gesetz vom 7. November 2012 über die Finanzierung der politischen Parteien und die Förderung der Landtagsklubs in Tirol (Tiroler Parteienfinanzierungs- und Klubförderungsgesetz 2012) wird wie folgt geändert:
„(1) Anträge nach § 2 Abs. 1 sind ziffernmäßig bestimmt bei sonstigem Anspruchsverlust bis zum 30. Jänner des Jahres, das auf das Jahr für das der Anspruch besteht, folgt, bei der Landesregierung einzubringen.“
„(1a) Anträge nach § 5 Abs. 1 sind ziffernmäßig bestimmt bei sonstigem Anspruchsverlust bis zum 15. Dezember für das Folgejahr bei der Landesregierung einzubringen. Im Jahr einer Landtagswahl sind solche Anträge für den danach liegenden Förderungszeitraum bei sonstigem Anspruchsverlust binnen vier Wochen nach dem Beginn der Gesetzgebungsperiode des neugewählten Landtages bei der Landesregierung einzubringen.“
„Wird über die Förderung erst nach dem 15. Dezember des Jahres für das die Förderung gebührt, rechtskräftig entschieden, ist die zuerkannte Förderung in einem Einmalbetrag auszuzahlen.“
Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
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