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Der Landtag hat beschlossen:
Das Gemeindesanitätsdienstgesetz, LGBl. Nr. 33/1952, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 26/2017, wird wie folgt geändert:
(1) In jedem Sanitätssprengel hat die Gemeinde bzw. der Gemeindeverband, sofern kein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis mit einem Sprengelarzt nach den Bestimmungen dieses Gesetzes in der Fassung vor der Novelle LGBl. Nr. 39/2011 besteht, sicherzustellen, dass zumindest ein geeigneter Sprengelarzt zur Verfügung steht. Mittels schriftlicher Vereinbarung können die sprengelärztlichen Aufgaben an Ärzte, die zur selbstständigen Berufsausübung berechtigt und aufgrund ihrer fachlichen Qualifikation sowie der Lage ihres Wohnsitzes, Berufssitzes oder Dienstortes dazu geeignet sind, oder an entsprechende Einrichtungen, in denen zur selbstständigen Berufsausübung berechtigte und fachlich qualifizierte Ärzte tätig sind, übertragen werden.
(2) Die Übertragung sprengelärztlicher Aufgaben kann, sofern dies zur sprengelärztlichen Versorgung erforderlich ist, auch an Rechtsträger öffentlicher Krankenanstalten erfolgen.
(3) Die Neubegründung eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses mit einem Sprengelarzt nach den Bestimmungen des 4. Abschnittes des ersten Hauptstücks ist nicht zulässig.
(4) Der beabsichtigte Abschluss einer Vereinbarung nach den Abs. 1 und 2 ist von der Gemeinde bzw. dem Gemeindeverband des Sanitätssprengels auszuschreiben. Die Ausschreibung hat durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde, im Fall der Ausschreibung durch den Gemeindeverband des Sanitätssprengels durch Anschlag an der Amtstafel des Gemeindeverbandes zu erfolgen. Von der Ausschreibung ist die Ärztekammer für Tirol zu informieren.
(5) Die Ausschreibung hat zu enthalten:
(6) Nach dem Ablauf der Frist nach Abs. 5 lit. c sind die Bewerbungen samt Qualifikationsnachweisen der Landesregierung vorzulegen und von dieser an den Landessanitätsrat zur fachlichen Beurteilung der Bewerber weiter zu leiten. Die Landesregierung hat die Bewerbungen mit dem Gutachten des Landessanitätsrates der Gemeinde bzw. dem Gemeindeverband des Sanitätssprengels zu übersenden.
(7) Schriftliche Vereinbarungen nach den Abs. 1 und 2 haben, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, jedenfalls zu enthalten:
(8) Der Abschluss einer Vereinbarung nach den Abs. 1 und 2 ist für vier Wochen durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde bzw. des Gemeindeverbandes des Sanitätssprengels kundzumachen. Die Ärztekammer für Tirol ist über den Abschluss der Vereinbarung zu informieren.
(9) Die Gemeinden bzw. Gemeindeverbände der Sanitätssprengel sowie die Stadt Innsbruck haben gemeinsam eine Datenanwendung zum Zweck der Bereitstellung der Identifikations- und konkreten Erreichbarkeitsdaten des zuständigen Sprengelarztes bzw. des Stadtphysikus, der jeweiligen Vertreter bzw. des Totenbeschauers nach § 29 Abs. 2 zu errichten und zu betreiben. Die Landesregierung hat mit Verordnung festzulegen:
(10) Die Gemeinden bzw. die Gemeindeverbände eines Sanitätssprengels sowie die Stadt Innsbruck haben Zugriff zu den ihren Sanitätssprengel betreffenden Daten zu erhalten. Sie haben jeder bzw. jedem Interessierten Auskünfte über die jeweils für deren Gebiet zuständigen Ärzte zu erteilen.“
„Nach jedem Todesfall ist bei Vorliegen sicherer Todeszeichen zeitnahe, möglichst aber zwölf Stunden nach Kenntnis des Todesfalls, eine Totenbeschau durchzuführen, bei der festzustellen ist:“
„(2) Die Totenbeschau hat sich auch auf Fehlgeburten und Totgeburten jeden Alters zu erstrecken. Bei Fehlgeburten hat die Ausstellung eines Totenbeschaubefundes zu unterbleiben; jedoch ist in jedem dieser Fälle der Bezirksverwaltungsbehörde hiervon unter Angabe des Namens der Entbundenen, des Entwicklungsgrades der Frucht sowie unter Namensangabe der beigezogenen Hebamme sowie allenfalls auch des Arztes eine schriftliche Meldung zu erstatten.“
„(3) Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Durchführung der Totenbeschau und über Erfordernisse des Totenbeschaubefundes, insbesondere hinsichtlich Form und Inhalt, erlassen.“
Die Thanatopraxie darf nur nach beschauärztlicher Freigabe von dazu berechtigten Personen in geeigneten Räumen durchgeführt werden. Das darüber zu führende Protokoll ist vom Bestatter mindestens zehn Jahre aufzubewahren. Die Durchführung der Thanatopraxie ist dem zuständigen Totenbeschauer anzuzeigen.“
„In öffentlichen Krankenanstalten können die leitenden Anstaltsärzte oder die von ihnen ausdrücklich ermächtigten Ärzte hierzu herangezogen werden.“
(1) Sobald jemand gestorben ist oder tot aufgefunden wurde, haben die Angehörigen oder Hausgenossen oder jene, die den Toten auffanden bzw. diejenigen, die die Verbringung nach Abs. 3 lit. b und c oder Abs. 5 angeordnet bzw. einer solchen zugestimmt haben, unverzüglich der zuständigen Gemeinde oder dem zuständigen Totenbeschauer Anzeige zu erstatten und alle notwendigen Auskünfte einschließlich des Umstandes einer allfälligen Verbringung zu erteilen. Eine Leiche darf nicht bestattet werden, bevor die Beschau vorgenommen und der Befund ausgestellt wurde.
(2) Nach Inbetriebnahme der Datenanwendung (§ 5 Abs. 9 lit. d) kann, wenn im Einzelfall die Gemeinde bzw. der zuständige Totenbeschauer nicht unmittelbar erreichbar ist, subsidiär auch dem Land Tirol oder einem vom Land Tirol im Einvernehmen mit dem Tiroler Gemeindeverband namhaft gemachten Dritten, als Dienstleister die Anzeige nach Abs. 1 erstattet werden. Dieses bzw. dieser hat den Totenbeschauer auf eine geeignete technische Art und Weise, in erster Linie aber telefonisch, zu informieren und eine entsprechende Dokumentation zu führen. Wenn die Verständigung nicht telefonisch erfolgen konnte, ist zusätzlich die Gemeinde, soweit dies tunlich erscheint nachweislich (z. B. per Fax), zu verständigen. In diesen Fällen hat die Gemeinde die Durchführung der Totenbeschau sicherzustellen.
(3) Bis zur Durchführung der Totenbeschau ist die Leiche am Sterbe- oder Fundort zu belassen. Vor Durchführung der Totenbeschau darf die Leiche, unter Einhaltung entsprechender Hygienemaßnahmen, vom Sterbe- oder Fundort, sofern erforderlich im Einvernehmen mit der Polizei bzw. der Staatsanwaltschaft, weggebracht werden, wenn
b)nach Inbetriebnahme der Datenanwendung nach § 5 Abs. 9 lit. d der im Rahmen des organisierten Notarztsystems beigezogene Notarzt oder der behandelnde Arzt, ausgenommen jener nach § 59 Abs. 7 Ärztegesetz 1998, BGBl. I Nr. 169/1998, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2017, den Tod nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft festgestellt hat und aufgrund eigener Wahrnehmungen oder Kenntnisse keine Zweifel darüber hat, dass für die Feststellung der Todesursache ein Verbleib am Sterbe- oder Fundort nicht notwendig ist, und der Wegbringung der Leiche zustimmt, dies mit der Maßgabe, dass in Alten- und Pflegeheimen sowie in privaten bettenführenden Krankenanstalten die Verbringung nur in einen zu den Wohn- oder sonstigen Aufenthalts- oder Betriebsräumlichkeiten des Sterbe- oder Fundortes gehörenden Raum zulässig ist, oder
(4) Im Fall der Verbringung der Leiche vor der Totenbeschau ist darauf zu achten, dass die Leiche an einen geeigneten Ort gebracht wird, an dem die ordnungsgemäße Durchführung der Totenbeschau gewährleistet ist. Im Totenbeschaubefund ist ausdrücklich zu vermerken, dass die Leiche vor Durchführung der Totenbeschau verbracht wurde. Vor der Verbringung der Leiche nach Abs. 3 lit. b hat der Notarzt bzw. der behandelnde Arzt die Zustimmung des Totenbeschauers einzuholen. Wenn dieser im Einzelfall nicht unmittelbar erreichbar ist, so ist die Verbringung dennoch unter Berücksichtigung der Vorgaben nach Abs. 1 und 2 zulässig. Der zuständige Totenbeschauer hat in diesen Fällen den ärztlichen Behandlungsschein vom Notarzt oder behandelnden Arzt einzufordern, welcher diesen zu übermitteln hat.
(5) Liegt der Verdacht einer gerichtlich strafbaren Handlung oder Unterlassung vor, so ist die zuständige Staatsanwaltschaft oder die nächste Polizeiinspektion zu verständigen. Die Leiche ist in unveränderter Lage zu belassen, bis die Staatsanwaltschaft ihre Zustimmung zur Verbringung erteilt hat. In diesen Fällen kann die Totenbeschau nach der Freigabe durch die Staatsanwaltschaft erfolgen.
(6) Stand der Verstorbene während seiner letzten Krankheit in ärztlicher Behandlung, so ist der Todfallsanzeige ein Behandlungsschein beizugeben, zu dessen Ausstellung der behandelnde Arzt unter möglichst genauer Angabe der zuletzt relevanten Erkrankungen und Leiden verpflichtet ist.
(1) Ergibt die Totenbeschau keinerlei Anhaltspunkte zur Bestimmung der Todesursache und liegt kein Verdacht auf eine gerichtlich strafbare Handlung oder Unterlassung vor, ist die Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Diese kann die außergerichtliche Leichenöffnung (sanitätspolizeiliche Obduktion) anordnen.
(2) Leichenöffnungen zur Erforschung des abgelaufenen Krankheitsprozesses, die nicht von Amts wegen angeordnet wurden, sowie die Eröffnung einzelner Körperhöhlen und operative Eingriffe an Leichen dürfen, soweit es sich nicht um in öffentlichen Krankenanstalten durchgeführte Obduktionen handelt, nur über Antrag und nach Erteilung einer schriftlichen Einwilligung der Angehörigen oder über letztwillige Anordnung des Verstorbenen vorgenommen werden. Derartige Obduktionen oder operative Eingriffe dürfen erst nach erfolgter amtlicher Totenbeschau vorgenommen werden; es ist hierüber eine Niederschrift aufzunehmen, die dem Totenbeschaubefund anzuschließen ist.
(3) Im Fall einer gerichtlichen Obduktion unterbleibt die sanitätspolizeiliche Obduktion. Der Totenbeschauer kann den Totenbeschaubefund auf Grundlage der Ergebnisse der gerichtlichen Obduktion ausstellen, sofern diese verfügbar sind. Bei Verdacht auf Vorliegen einer meldepflichtigen Erkrankung ist die Bezirksverwaltungsbehörde zu verständigen; diese hat bei epidemiologischem Erfordernis eine ergänzende Befundung zu beauftragen.“
„(1) Die Beerdigung von Leichen oder Leichenteilen hat in der Regel innerhalb von sieben Tagen nach dem Tod auf dem Friedhof des Sterbeortes oder, bei aufgefundenen Leichen, auf dem Friedhof des Auffindungsortes zu geschehen, wenn nicht aus gerichtlichen oder sanitätspolizeilichen Rücksichten eine Verzögerung oder Beschleunigung notwendig ist. In solchen Fällen werden Ort und Verwahrung der Leiche sowie Zeit der Beisetzung vom Gericht oder von der Bezirksverwaltungsbehörde bestimmt. Aschenurnen sind in der Regel innerhalb von 14 Tagen beizusetzen.“
„(3) Der Beisetzungszeitraum ist vom Totenbeschauer unter Rücksichtnahme auf die örtlichen Gepflogenheiten im Totenbeschaubefund festzusetzen. Ebenso hat der Totenbeschauer die Zulässigkeit einer Aufbahrung im Sterbehaus festzustellen. Eine Hinausschiebung der Beisetzung aus Privatrücksichten kann die Gemeinde des Sterbeortes im Einvernehmen mit dem Totenbeschauer bewilligen. Eine Hinausschiebung der Beerdigung von Leichen oder Leichenteilen um mehr als drei Monate ist unzulässig. Die Gemeinde kann die Frist zur Beisetzung einer Aschenurne zwei Mal um je höchstens sechs Monate verlängern. Aschenurnen sind bis zur Beisetzung im Krematorium oder beim Bestatter zu verwahren.“
(1) Die Errichtung und Erhaltung der Friedhöfe obliegen den Gemeinden. Dies gilt auch für Friedhöfe im Eigentum einer Religionsgemeinschaft (konfessionelle Friedhöfe), wenn der Friedhofseigentümer die nötige Erweiterung oder Instandhaltung des Friedhofes nicht durchführt. Im Fall einer Erweiterung verbleibt der erweiterte Teil des Friedhofes im Eigentum der Gemeinde. Bei einem Friedhof handelt es sich um eine Grundfläche, die der Bestattung oder, im Hinblick auf die Errichtung, der beabsichtigten Bestattung von Leichen, Leichenteilen oder Aschenurnen dient. Die Grundfläche gilt dann nicht als Friedhof, wenn eine Ausnahmegenehmigung nach Abs. 2 erteilt wird.
(2) Die Beisetzung von Leichen, Leichenteilen oder Aschenurnen außerhalb eines Friedhofes, auch in Grüften, ist nicht zulässig. In besonders begründeten Fällen kann die Bezirksverwaltungsbehörde hiervon eine Ausnahme gestatten, wobei insbesondere bestehende Begräbnisstätten von gesetzlich anerkannten Kirchen oder Religionsgemeinschaften und diesen nahe stehenden Einrichtungen zu berücksichtigen sind. Die Beerdigung einer Aschenurne außerhalb eines Friedhofes (private Begräbnisstätte) ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bewilligen, sofern
(3) Dem Antrag auf Bewilligung einer privaten Begräbnisstätte sind jedenfalls anzuschließen
(4) Dem Antrag nach Abs. 3 ist nicht stattzugeben, wenn die Anzahl der Grabstellen der privaten Begräbnisstätte nach Abs. 2 fünf übersteigt. Mit Zustimmung der betroffenen Gemeinde kann die Bezirksverwaltungsbehörde bei einer privaten Begräbnisstätte bis zu zehn Grabstellen bewilligen. Bei der Berechnung dieser Höchstzahlen sind Grabstellen auf angrenzenden Grundparzellen zusammenzuzählen, wenn diese in einem wirtschaftlichen, organisatorischen oder funktionellen Zusammenhang stehen. Auch Grabstellen nicht unmittelbar angrenzender aber in einem wirtschaftlichen, organisatorischen oder funktionellen Zusammenhang stehender Grundparzellen sind zusammenzuzählen, wenn sich die Grundparzelle, auf der eine Grabstelle errichtet werden soll, innerhalb eines Abstandes von 50 Metern zu zumindest einer im vorgenannten Zusammenhang stehenden Grundparzelle befindet.
(5) Bei Verstößen gegen die Bestimmungen nach den Abs. 2 und 4 hat die Bezirksverwaltungsbehörde dem über das Grundstück Verfügungsberechtigten unter Wahrung der Grundsätze der Pietät und unter Sicherstellung der sanitätspolizeilichen Erfordernisse die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes aufzutragen.
(6) Für jeden Friedhof ist eine Friedhofsordnung zu erlassen, die nähere Bestimmungen über die Einteilung, Ausgestaltung und Erhaltung von Grabstätten und Grabmälern, über die Benützungsrechte an Grabstätten, sanitätspolizeiliche Vorschriften im Zusammenhang mit der Beerdigung, ortspolizeiliche Vorschriften über das Verhalten auf Friedhöfen sowie Bestimmungen über die Verwaltung des Friedhofes zu enthalten hat. Die Benützungsrechte an Grabstätten sind so zu regeln, dass Beerdigungsplätze in ausreichender Anzahl am Friedhof verfügbar bleiben, wobei auf die aus gesundheitspolizeilichen Gründen vorgesehenen Ruhefristen Bedacht zu nehmen ist. In neuerlassenen Friedhofsordnungen dürfen Benützungsrechte an Grabstätten auf unbegrenzte Zeit nicht mehr eingeräumt werden.
(7) Die Ruhefrist hat bei Erdgräbern und bei Urnenstätten mindestens zehn Jahre zu betragen. Urnen, die nicht in einem Erdgrab beigesetzt werden, kann die Gemeinde nach Erlöschen des Benützungsrechtes an der Grabstätte öffnen und die Asche unter Wahrung der Grundsätze der Pietät in einem Erdgrab verwahren.“
In den Abs. 5, 6 und 7 des § 42, im Abs. 2 des § 45 und im Abs. 2 des § 46 wird jeweils das Wort „Leichenbestattungsunternehmen“ durch das Wort „Bestattungsunternehmen“ ersetzt.
Im Abs. 7 des § 42 wird die Wortfolge „das Anatomische Institut der Medizinischen Universität Innsbruck“ durch die Wortfolge „die Medizinische Universität Innsbruck, Department für Anatomie, Histologie und Embryologie“ ersetzt.
Im § 47 werden folgende Bestimmungen als Abs. 3 und 4 angefügt:
„(3) Die Aschenreste sind in eine Urne aufzunehmen. Wird eine Urne in einem Erdgrab beigesetzt, so hat sie aus biologisch abbaubarem Material, ansonsten aus beständigem Material zu bestehen. Die Urnen müssen so gestaltet sein, dass die Pietät nicht verletzt wird. Die Urnen sind so zu kennzeichnen, dass festgestellt werden kann, von welcher Leiche die Aschenreste herrühren. In einer Urne dürfen nicht die Aschenreste mehrerer Leichen vermischt werden, ausgenommen die Aschenreste der Leiche eines tot- oder neugeborenen Kindes mit der Asche der Leiche der Mutter.
(4) Hat der Verstorbene nicht eine gegenteilige Anordnung getroffen, so kann auf Verlangen des Ehegatten, des eingetragenen Partners, des Lebensgefährten, eines Kindes oder eines Elternteiles bei der Aufnahme der Asche in die Urne (Abs. 3) eine kleine Teilmenge entnommen, in ein kleines Behältnis abgefüllt und dieses dem Angehörigen zum Gedenken an den Verstorbenen übergeben werden. Bei mehreren Verlangen auf Teilaschenentnahme darf insgesamt nur eine Menge von 20 Gramm entnommen werden. Die kleinen Behältnisse müssen aus beständigem Material bestehen und dauerhaft verschließbar sein. Sie gelten nicht als Urnen.“
Die Besorgung ihrer Aufgaben nach § 5, § 7 Abs. 1, 3, 4 und 6, § 9, § 10 Abs. 2, § 10a, § 16, § 19 Abs. 1 und 5 bis 7, § 20 Abs. 3, § 21 Abs. 1 und 3, § 23, § 26 Abs. 3, § 28 Abs. 1 und 2, §§ 29 bis 32, § 33 Abs. 1, 6 und 7, § 35, § 40, § 41 und § 44 sowie die Abgabe einer Äußerung nach § 2 Abs. 2, § 3 und § 6 obliegen der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich.“
(1) Wer
(2) Wer
(3) Der Versuch ist strafbar.“
(1) Die Gemeinde bzw. der Gemeindeverband des Sanitätssprengels darf folgende Daten nachstehend angeführter Personen verarbeiten, soweit diese Daten jeweils erforderlich sind:
(2) Das Amt der Tiroler Landesregierung bzw. die Bezirksverwaltungsbehörde darf folgende Daten nachstehend angeführter Personen verarbeiten, soweit diese Daten jeweils erforderlich sind:
(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde darf folgende Daten nachstehend angeführter Personen verarbeiten, soweit diese Daten jeweils erforderlich sind:
(4) Die öffentliche Krankenanstalt bzw. sonstige Einrichtungen nach § 5 Abs. 1 dürfen folgende Daten nachstehend angeführter Personen verarbeiten, soweit diese Daten jeweils erforderlich sind:
(5) Der Betreiber des Bestattungsunternehmens darf im Rahmen des § 28a tätigkeitsbezogene Daten verarbeiten, soweit dies jeweils erforderlich ist.
(6) Die Religionsgemeinschaft darf im Rahmen des § 33 Abs. 6 folgende Daten vom Antragssteller bzw. vom Benützungsberechtigten verarbeiten, soweit diese Daten jeweils erforderlich sind: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, nutzungsrechtliche Daten.
(7) Der Betreiber der Feuerbestattungsanlage darf im Rahmen des § 47 folgende Daten vom Auftraggeber und den Angehörigen des Verstorbenen verarbeiten, soweit diese Daten jeweils erforderlich sind: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, tätigkeitsbezogene Daten.
(8) Die Gemeinde bzw. der Gemeindeverband des Sanitätssprengels darf Daten nach Abs. 1 lit. a bis d dem Amt der Tiroler Landesregierung übermitteln, soweit diese Daten zum Zweck der fachlichen Beurteilung (§ 5 Abs. 6), der Durchführung von aufsichtsbehördlichen, besoldungsbezogenen, dienstrechtlichen, disziplinarrechtlichen, pensionsbezogenen oder vertragsbezogenen (§ 5 Abs. 1) Verfahren jeweils erforderlich sind. Das Amt der Tiroler Landesregierung darf die Daten zu diesem Zweck verarbeiten.
(9) Darüber hinaus darf die Gemeinde bzw. der Gemeindeverband des Sanitätssprengels sowie die Stadt Innsbruck Identifikationsdaten und Erreichbarkeitsdaten des zuständigen Sprengelarztes bzw. des Stadtphysikus, seines Vertreters bzw. des Totenbeschauers nach § 29 Abs. 2 den Stellen nach § 5 Abs. 9 übermitteln bzw. überlassen, soweit diese Daten für die Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben jeweils erforderlich sind. Ferner darf die Gemeinde bzw. der Gemeindeverband des Sanitätssprengels sowie die Stadt Innsbruck den Namen, die Identifikationsdaten und die Daten über die Bereitschaft der Personen nach § 5 Abs. 10 übermitteln, soweit dies jeweils erforderlich ist. Die Stellen bzw. Personen dürfen die Daten zu diesem Zweck verarbeiten.
(10) Die Gemeinde bzw. der Gemeindeverband des Sanitätssprengels darf Daten nach § 5 Abs. 1 und das Amt der Tiroler Landesregierung darf Daten nach § 11 Abs. 6 der Ärztekammer für Tirol zum Zweck der Information übermitteln. Die Ärztekammer für Tirol darf die Daten zu diesem Zweck verarbeiten.
(11) Die Bezirksverwaltungsbehörde und das Amt der Tiroler Landesregierung dürfen folgende Daten der Ärztekammer für Tirol übermitteln, soweit diese Daten zum Zweck der Anhörung im Bestellungsverfahren nach § 29 Abs. 2 jeweils erforderlich sind. Die Ärztekammer für Tirol darf die Daten zu diesem Zweck verarbeiten:
(12) Der nach § 29 Abs. 1 oder Abs. 2 zuständige datenschutzrechtliche Auftraggeber darf folgende Daten der Bezirksverwaltungsbehörde übermitteln, soweit dies jeweils erforderlich ist. Die Bezirksverwaltungsbehörde darf die Daten zum Zweck der Beobachtung von gefährlichen epidemiologischen Entwicklungen verarbeiten, soweit dies jeweils erforderlich ist:
(13) Im Übrigen dürfen die jeweiligen nach diesem Gesetz zuständigen datenschutzrechtlichen Auftraggeber nach Abs. 16 im Rahmen ihrer Zuständigkeiten zum Zweck der Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben und zur Durchführung von Verfahren nach diesem Gesetz Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten sowie sonstige verfahrensbezogene Daten von den Parteien und sonstigen Beteiligten verarbeiten und an die jeweils zuständigen Stellen übermitteln. Darüber hinaus haben sie die Maßnahmen nach § 14 Abs. 2 Datenschutzgesetz 2000 zu treffen und für die Löschung der Daten zu sorgen, sobald diese für die Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz jeweils zugewiesenen Aufgaben nicht mehr benötigt werden und soweit nicht nach anderen Gesetzen eine gesetzliche Aufbewahrungspflicht besteht.
(14) Als Identifikationsdaten im Sinn dieser Bestimmung gelten:
(15) Als Erreichbarkeitsdaten im Sinn dieser Bestimmung gelten:
(16) Auftraggeber im Sinne des § 4 Z 4 des Datenschutzgesetzes 2000 sind insbesondere die Gemeinden bzw. Gemeindeverbände der Sanitätssprengel, die Stadt Innsbruck, das Amt der Tiroler Landesregierung, die Bezirksverwaltungsbehörden, die öffentlichen Krankenanstalten, die Religionsgemeinschaften, die Betreiber der Feuerbestattungsanlagen, die Ärztekammer für Tirol, der Betreiber des Bestattungsunternehmens sowie Einrichtungen nach § 5 Abs. 9.“
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(2) § 33 Abs. 7 zweiter Satz in der Fassung des Art. 1 Z 10 ist auch auf jene Urnen aus beständigem Material anzuwenden, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes in einem Erdgrab beigesetzt wurden.
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