Änderung der Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2014 – TGHKV-2014
LGBLA_TI_20180116_9Änderung der Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2014 – TGHKV-2014Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Aufgrund des § 3 Abs. 2 und 3, § 11 Abs. 5 sowie § 14 Abs. 7 des Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetzes 2013 – TGHKG 2013, LGBl. Nr. 111, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 8/2018, wird verordnet:
Die Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2014 – TGHKV, LGBl. Nr. 80/2014, wird wie folgt geändert:
Im § 1 hat die Z 2 der lit. b zu lauten:
Im § 1 hat die lit. d zu lauten:
Die §§ 2 und 3 haben zu lauten:
(1) In Feuerungsanlagen von Heizungsanlagen für feste Brennstoffe dürfen nur Brennstoffe verwendet werden, die die Anforderungen nach Anlage 1 erfüllen und die nach den in der technischen Dokumentation für die betreffende Anlage enthaltenen Betriebsvorschriften für diese geeignet sind.
(2) In Feuerungsanlagen von Heizungsanlagen, Blockheizkraftwerken, Motoren oder Gasturbinen für flüssige Brenn- oder Kraftstoffe dürfen nur Brenn- oder Kraftstoffe verwendet werden, die die Anforderungen nach Anlage 2 erfüllen und die nach den in der technischen Dokumentation für die betreffende Anlage enthaltenen Betriebsvorschriften für diese geeignet sind.
(3) In Feuerungsanlagen von Heizungsanlagen, Blockheizkraftwerken, Motoren oder Gasturbinen für gasförmige Brennstoffe dürfen nur Brennstoffe verwendet werden, die die Anforderungen nach Anlage 3 erfüllen und die nach den in der technischen Dokumentation für die betreffende Anlage enthaltenen Betriebsvorschriften für diese geeignet sind.
(4) Sonstige sowie nicht standardisierte biogene Brenn- oder Kraftstoffe dürfen nur verwendet werden, wenn sie die Anforderungen nach Anlage 4 erfüllen und die Feuerungsanlage, das Blockheizkraftwerk, der Motor oder die Gasturbine für diese Brenn- bzw. Kraftstoffe geeignet sind. Nicht standardisierte biogene Brennstoffe dürfen überdies nur verwendet werden, wenn hierbei die Grenzwerte nach Anlage 8, 9 oder 9a eingehalten werden.
(5) Papier und Kartonagen dürfen nur in kleinen Mengen zum Anfeuern verwendet werden. Die sachgemäße Verwendung handelsüblicher Anzündhilfen ist zulässig.
(1) Neue Kleinfeuerungen dürfen nur errichtet und betrieben werden, wenn sie die Voraussetzungen nach dem 5. Abschnitt des Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetzes 2013 erfüllen. Wesentliche Bauteile dürfen nur kombiniert werden, wenn hierfür ein entsprechender Nachweis (Typenprüfung) vorliegt.
(2) Wesentliche Bauteile von Kleinfeuerungen dürfen nur ausgetauscht werden, wenn sichergestellt ist, dass die für die jeweilige Anlage festgelegten Emissionsgrenzwerte und Abgasverluste eingehalten werden.
(3) Für Feuerungsanlagen, Blockheizkraftwerke, Motoren und Gasturbinen ist auf geeignete Weise sicherzustellen, dass eine ausreichende Verbrennungsluftzufuhr gewährleistet ist.
(4) Feuerungsanlagen von Heizungsanlagen und Blockheizkraftwerken mit einer Brennstoffwärmeleistung von mehr als 50 kW sind in einen Heizraum im Sinn des § 4 einzubauen. Dies gilt auch, wenn
(5) Feuerungsanlagen, die außerhalb von Heizräumen aufgestellt werden, sind auf eine nicht brennbare Unterlage zu stellen. Bei Heizungsanlagen für feste Brennstoffe hat die Unterlage auch die Bedienungsfläche zu umfassen. Bei Heizungsanlagen für flüssige Brennstoffe genügt eine tassenförmig ausgeformte Unterlage für den Brenner. Räume, in die Heizungsanlagen eingebaut werden, müssen eine ausreichende Belüftungsmöglichkeit ins Freie aufweisen. In Räumen, in die Heizungsanlagen für flüssige Brennstoffe eingebaut werden, dürfen keine Bodenabläufe vorhanden sein. Sind darin Pumpensümpfe vorhanden, so müssen diese entweder allseitig mindestens 10 cm hoch umwehrt werden oder es ist sicherzustellen, dass die Absaugpumpe nur händisch eingeschaltet werden kann.
(6) Beim Betrieb von Heizungsanlagen sind die in der technischen Dokumentation enthaltenen Betriebsvorschriften einzuhalten.
(7) Brenner und Hilfseinrichtungen von Heizungsanlagen, wie Pumpen, Lüftungen, Wärmepumpen und dergleichen, Klimaanlagen oder Blockheizkraftwerke, Motoren und Gasturbinen sind so auszuführen, einzustellen und instand zu halten, dass eine unzumutbare Lärmbelästigung der Hausbewohner vermieden wird und der A-bewertete Schalldruckpegel der durch diese bewirkten Dauergeräusche an der Grundstücksgrenze im Freien zu Grundstücken, die als
(8) Die A-bewerteten Schalldruckpegel dürfen jene nach Abs. 7 bei Anlagen, die ausschließlich in der Zeit
(9) Der C-bewertete Schalldruckpegel darf die Grenzwerte nach den Abs. 7 und 8 um höchstens 20 dB übersteigen.
(10) Bei Zentralheizungsanlagen für feste Brennstoffe mit automatischer Beschickung und bei Zentralheizungsanlagen für flüssige Brennstoffe ist an einer leicht zugänglichen Stelle außerhalb des Heizraumes oder des Raumes, in den die Feuerungsanlage eingebaut wurde, ein beschrifteter Notschalter mit sichtbarer Schaltstellung anzubringen, mit dem die gesamte Anlage einschließlich allfälliger Fördereinrichtungen, Pumpen und Vorwärmeinrichtungen, ausgenommen Fördereinrichtungen zur Wärmeabfuhr bei Feuerungsanlagen, die mit festen Brennstoffen händisch beschickt werden, abgeschaltet werden kann.
(11) Beim Betrieb von Heizungsanlagen darf die Zugwirkung des Rauchfanges nicht durch mechanische Lüftungsanlagen beeinträchtigt werden.
(12) Das Erfordernis eines Pufferspeichers ist unter Berücksichtigung des Teillastverhaltens der Anlage zu prüfen.
(13) Der Abnahmebefund und das Anlagendatenblatt nach § 11 Abs. 2 lit. a Z 1 des Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetzes 2013 hat dem Muster nach der Anlage 10 zu entsprechen. Änderungen an der Anlage, die für die Verbrennungsgüte von Bedeutung sind, sind im Datenblatt zu vermerken.
(14) Wenn die Feuerungsanlage keine vom Hersteller vorgesehene Messöffnung aufweist, ist in einem geraden Teil des Verbindungsstücks zwischen der Feuerstätte und der Nebenlufteinrichtung in einem Abstand vom zweifachen Rohrdurchmesser vom Heizkessel oder Abgasbogen eine verschließbare Messöffnung mit einem Durchmesser von mindestens 10 mm an einer leicht und gefahrenfrei zugänglichen Stelle einzubauen. Bei Ölfeuerungsanlagen und Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe muss die Messöffnung zwischen Feuerstätte und Nebenlufteinrichtung liegen. Bei Gasfeuerungsanlagen des Typs C ist der nachträgliche Einbau von Messöffnungen nicht zulässig. Bei Raumheizgeräten ist eine Messöffnung nur im Fall einer außerordentlichen Überprüfung nach § 17 des Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetzes 2013 herzustellen.
(15) Bei Feuerungsanlagen, Blockheizkraftwerken, Motoren und Gasturbinen sind in einem geraden Teil des Rauchrohres an einer leicht und gefahrenfrei zugänglichen Stelle zwei verschließbare Messöffnungen mit einem Durchmesser von jeweils 13 mm und eine solche Messöffnung mit einem Durchmesser von mindestens 65 mm vorzusehen. In einem Abstand von mindestens dem vierfachen Innendurchmesser des Rauchrohres vor und dem zweifachen Innendurchmesser nach den Messöffnungen dürfen keine Verengungen, Bögen, Erweiterungen oder sonstige die Strömung beeinflussende Einbauten vorhanden sein. Davon ausgenommen sind Anlagen, deren Nachweis über die Einhaltung der Emissions- und Wirkungsgradanforderungen durch eine entsprechende Typenprüfung im Sinn des 5. Abschnittes des Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetzes 2013 erfolgt und im Betrieb keine umfassende Überprüfung erforderlich ist.
(16) Abweichungen hinsichtlich der vorgegebenen Messöffnungen, die nur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand behoben werden können, sind im jeweiligen Prüfbericht zu dokumentieren.
(17) Der Betreiber hat die An- und Abfahrtszeiten mittelgroßer Feuerungsanlagen möglichst kurz zu halten.“
Im Abs. 2 des § 6 wird der Begriff „Nennwärmeleistung“ durch den Begriff „Brennstoffwärmeleistung“ ersetzt.
Der Abs. 1 des § 9 hat zu lauten:
„(1) Bei einer Überprüfung von Zentralheizungsanlagen mit Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe nach § 11 oder § 14 des Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetzes 2013 sind folgende Emissionsgrenzwerte und Abgasverluste zu einzuhalten:
Der Abs. 2 des § 9 wird aufgehoben. Die bisherigen Abs. 3 und 4 des § 9 erhalten die Absatzbezeichnung „(2)“ und „(3)“.
Im Abs. 2 des § 10 wird in der Z 3 der lit. b die Verweisung „§ 11 Abs. 4“ durch die Verweisung „§ 11 Abs. 2“ ersetzt.
Im Abs. 1 des § 20 wird der Begriff „70 C“ durch den Begriff „70° C“ ersetzt.
Der Abs. 1 des § 21 hat zu lauten:
„(1) Bei einer Überprüfung von Zentralheizungsanlagen mit Feuerungsanlagen für flüssige Brennstoffe nach § 11 oder § 14 des Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetzes 2013 sind folgende Emissionsgrenzwerte und Abgasverluste zu einzuhalten:
„(1) Bei einer Überprüfung von Zentralheizungsanlagen mit Feuerungsanlagen für gasförmige Brennstoffe nach § 11 oder § 14 des Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetzes 2013 sind folgende Emissionsgrenzwerte und Abgasverluste einzuhalten:
„(1) Bei der Überprüfung von Blockheizkraftwerken, Motoren und Gasturbinen nach § 14 des Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetzes 2013, welche mit flüssigen Kraftstoffen nach Anlage 2 oder gasförmigen Brennstoffen nach den Anlagen 3 und 4 betrieben werden, sind die Emissionsgrenzwerte nach Anlage 8 einzuhalten.“
(1) Mittelgroße Feuerungsanlagen haben die in der Anlage 9a festgelegten Emissionsgrenzwerte einzuhalten.
(2) Für die Emissionsmessanforderungen von mittelgroßen Feuerungsanlagen gelten unbeschadet des Abs. 1 die Anforderungen nach Anlage 1 sowie zusätzlich die Anforderungen nach den § 4, § 5 Abs. 2 bis 4, § 6, § 7 Abs. 1 und 2 sowie nach den §§ 8 und 21 der Feuerungsanlagen-Verordnung – FAV.
(3) Der Nachweis über die Einhaltung der Emissionsgrenzwerte ist unter Berücksichtigung des § 15 Abs. 4 bis 7 des Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetzes 2013 erstmals im Rahmen der Abnahmeprüfung im Abnahmebefund nach § 11 Abs. 2 des Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetzes 2013 und in weiterer Folge im Rahmen der wiederkehrenden Überprüfungen nach § 14 des Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetzes 2013 zu erbringen. Im Rahmen der Abnahmeprüfung nach § 11 des Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetzes 2013 ist der Befund über die Abnahmeprüfung und das Anlagendatenblatt nach dem Muster der Anlage 10 vollständig auszufüllen. Der Staubgehalt ist nach der ÖNORM M 5861-1 zu ermitteln. Die Ergebnisse der Abnahmeprüfung nach § 11 Abs. 2 lit. d Z 1 des Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetzes 2013 und der wiederkehrenden einfachen Überprüfungen nach § 15 Abs. 2 des Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetzes 2013 sind in einem Prüfbericht nach den jeweils zutreffenden Mustern der Anlagen 11 bis 13 zu dokumentieren. Die Ergebnisse der umfassenden wiederkehrenden Überprüfung nach § 15 Abs. 3 des Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetzes 2013 sind in einem Prüfbericht, der den Anforderungen nach der ÖNORM M 9413 zu entsprechen hat, zu dokumentieren.
(1) Werden in mittelgroßen Feuerungsanlagen, Blockheizkraftwerken, Motoren oder Gasturbinen gleichzeitig zwei oder mehrere Brennstoffe verwendet, ist der Emissionsgrenzwert für jeden Schadstoff durch Befolgung der Rechenschritte nach Anlage 9b zu berechnen (Mischregel).
(2) Bei mittelgroßen Feuerungsanlagen, Blockheizkraftwerken, Motoren oder Gasturbinen in denen abwechselnd mehrere Brennstoffe eingesetzt werden, sind die Emissionen bei dem Brennstoff zu überwachen, bei dem die höchste Emissionsmenge zu erwarten ist.
(1) Durchzuführende Emissionsmessungen betreffend SO2 dürfen durch den rechnerischen Nachweis ersetzt werden, wenn durch den nachweislich verwendeten Brennstoff die für die jeweiligen Feuerungsanlagen vorgesehenen Emissionsgrenzwerte für SO2 nicht überschritten werden.
(2) Für die nachweisliche Verwendung der nachfolgenden Heizöle gilt der rechnerische Nachweis für die jeweiligen Emissionsgrenzwerte SO2 jedenfalls als erbracht:
Brennstoff
SO2-Emissionsgrenzwert in mg/Nm³ erfüllt
Heizöl extra leicht-schwefelfrei,
Heizöl extra leicht-schwefelarm
180
Heizöl extra leicht-schwefelfrei,
Heizöl extra leicht-schwefelarm,
Heizöl extra leicht,
Heizöl extra leicht mit biogenen Komponenten,
Heizöl leicht
350
Der bisherige Abschnitt 5 erhält die Abschnittsbezeichnung „6“.
Die §§ 25 und 26 haben zu lauten:
(1) Folgende in dieser Verordnung bezogene technische Regelwerke werden für verbindlich erklärt:
(2) Die nach Abs. 1 für verbindlich erklärten technischen Regelwerke werden für die Dauer ihrer Geltung bei der Abteilung Emissionen Sicherheitstechnik und Anlagen des Amtes der Tiroler Landesregierung zur öffentlichen Einsichtnahme während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden aufgelegt.
(3) Der Gegenstand, die Fundstellen und die Bezugsquellen der der technischen Regelwerke, werden auf der Internetseite des Landes in einem gegen unbefugte Änderungen geschützten Dateiformat kundgemacht.
(4) Technische Regelwerke anderer EU-Mitgliedstaaten und Vertragsstaaten des EWR-Abkommens sind den technischen Regelwerken nach Abs. 1 gleichzuhalten, sofern damit zumindest das gleiche Schutz- bzw. Sicherheitsniveau gewährleistet ist.
(5) Soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, beziehen sich die Verweisungen auf die im Folgenden jeweils angeführte Fassung des Gesetzes bzw. der Verordnung:
(1) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehende Feuerungsanlagen sind dem Stand der Technik anzupassen, soweit dies nach Maßgabe der jeweiligen zeitlichen Vorgaben zur Einhaltung der sich aus § 29 Abs. 3, 4 und 5 der Feuerungsanlagen-Verordnung – FAV ergebenden Emissionsgrenzwerte erforderlich ist. § 29 Abs. 3 Z 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 und 3 der Feuerungsanlagen-Verordnung – FAV ist nicht anzuwenden.
(2) Bei bestehenden Motoren und Gasturbinen mit einer Brennstoffwärmeleistung bis 5 MW gelten ab dem 1. Jänner 2030 die im § 24 Abs. 1 angeführten Emissionsgrenzwertanforderungen.
(3) Bei bestehenden Motoren und Gasturbinen mit einer Brennstoffwärmeleistung ab 5 MW gelten ab dem 1. Jänner 2025 die im § 24 Abs. 1 angeführten Emissionsgrenzwertanforderungen.
(4) Bei bestehenden mittelgroßen Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung bis 5 MW gelten ab dem 1. Jänner 2030 die in Anhang 9a Abs.1 festgelegten Emissionsgrenzwerte.
(5) Bei bestehenden mittelgroßen Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung größer oder gleich 5 MW gelten ab dem 1. Jänner.2025 die in Anhang 9a Abs.1 festgelegten Emissionsgrenzwerte.
(6) Für Anlagen nach Abs.1 gelten bis zum 31. Dezember 2029 die Grenzwertanforderungen nach der Feuerungsanlagen-Verordnung – FAV und für Anlagen nach Abs. 2 gelten bis zum 31. Dezember 2024 die Grenzwertanforderungen nach der Feuerungsanlagen-Verordnung – FAV.
(7) Für Anlagen nach Abs. 1 und 2 gelten weiterhin die Anforderungen nach den § 4, § 5 Abs. 2 bis 4, § 6, § 7 Abs. 1 und 2 sowie nach den §§ 8 und 21 der Feuerungsanlagen-Verordnung – FAV.“
Durch diese Verordnung werden folgende Richtlinien umgesetzt:
Der bisherige § 27 erhält die Bezeichnung „28“.
Die Anlagen 1 bis 4 und 8 bis 13 werden durch die Anlagen 1 bis 4 und 8 bis 13 zu dieser Verordnung ersetzt.
Nach der Anlage 9 werden folgende Anlagen „9a“ und „9b“ eingefügt:
(1) Für bestehende mittelgroße Feuerungsanlagen gelten gemäß § 26 Abs. 2 und 3 folgende Emissionsgrenzwerte (Alle Emissionsgrenzwerte sind definiert für eine Temperatur von 273,15 K, einen Druck 1013 hPa und abzüglich des Wasserdampfgehaltes. Der Bezugssauerstoffgehalt für feste Brennstoffe ist 6 %, für flüssige und gasförmige Brennstoffe 3 %):
a)Feste biogene standardisierte und nicht standardisierte Brennstoffe nach Anlage 1 und Anlage 4:
Schadstoff
1 - ≤ 2 MW
2 - ≤ 5 MW
5 - ≤ 10 MW
10 MW
SO2
Stroh, Miscanthus
300
300
300
300
SO2
strohähnliche Brennstoffe und andere feste Biomasse, ausgenommen Holz und andere standardisierte biogene feste Brennstoffe
200
200
200
200
NOX
naturbelassen: Buche, Eiche, Rinde, Zapfen, Reisig
450
450
450
225
NOX
sonstiges naturbelassenes Holz
375
375
375
225
NOX
Reste von Holzwerkstoffen und Holzbauteilen, Stroh und stroh-ähnliche Brennstoffe bzw. andere feste Biomasse
600
600
600
300
Staub
50
30
30
30
CO Holz
375
375
150
150
CO Stroh und andere feste Biomasse
375
375
375
150
OGC
30
30
30
30
HCl
Stroh oder strohähnliche Brenn-stoffe ausgenommen Miscanthus und andere standardisierte biogene feste Brennstoffe
45
45
45
45
b)Andere feste Brennstoffe nach Anlage 1 – feste fossile Brennstoffe:
Schadstoff
1 - ≤ 5 MW
5 - ≤ 10 MW
10 MW
SO2
780
780
400
NOx
400
400
400
Staub
50
20
20
CO
150
150
150
c)Flüssige standardisierte Brennstoffe nach Anlage 2:
Schadstoff
1 - ≤ 2 MW
2 MW
NOx
150
150
NOx bei Hochtemperaturprozessen bzw. bei vorgewärmter Verbrennungsluft
200
200
Staub
20
Staub bei Heizöl extra leicht schwefelfrei
10
CO
80
80
d)Flüssige Brennstoffe nach Anlage 4:
Schadstoff
1 - ≤ 2 MW
2 - ≤ 3 MW
3 - ≤ 10 MW
10 MW
SO2
350
350
350
350
SO2
flüssige biogene Brennstoffe
170
170
170
170
NOx
450
450
400
250
NOx bei Hochtemperaturprozessen bzw. bei vorgewärmter Verbrennungsluft
600
600
550
250
Staub
50
20
20
20
CO
80
80
80
80
e)gasförmige fossile Brennstoffe nach Anlage 3:
Schadstoff
1 - ≤ 3 MW
3 MW
1 - ≤ 3 MW
3 MW
Erdgas
Flüssiggas
NOx
120
100
160
130
NOx bei Hochtemperaturprozessen bzw. bei vorgewärmter Verbrennungsluft
200
200
250
250
CO
80
80
80
80
f)gasförmige Brennstoffe nach Anlage 4:
Schadstoff
1 - ≤ 5 MW
5 MW
SO2
200
35
SO2 Biogas
200
170
NOx
200
200
NOx bei Hochtemperaturprozessen bzw. bei vorgewärmter Verbrennungsluft
250
250
CO
80
80
(2) Für mittelgroße Feuerungsanlagen gelten gemäß § 24a Abs. 1 folgende Emissionsgrenzwerte (Alle Emissionsgrenzwerte sind definiert für eine Temperatur von 273,15 K, einen Druck 1013 hPa und abzüglich des Wasserdampfgehaltes. Der Bezugssauerstoffgehalt für feste Brennstoffe ist 6 % und für flüssige und gasförmige Brennstoffe 3 %):
a)Feste biogene standardisierte und nicht standardisierte Brennstoffe nach Anlage 1 und Anlage 4:
Schadstoff
1 - ≤ 2 MW
2 - ≤ 5 MW
5 -≤ 10 MW
10 MW
10 MW
SO2
Stroh, strohähnliche Brennstoffe und andere feste Biomasse, ausgenommen Holz und andere standardisierte biogene feste Brennstoffe
200
200
200
200
200
NOX
naturbelassen: Buche, Eiche, Rinde, Zapfen, Reisig
450
450
300
225
225
NOX
sonstiges naturbelassenes Holz
375
375
300
225
225
NOX
Reste von Holzwerkstoffen und Holzbauteilen, Stroh und strohähnliche Brennstoffe bzw. andere feste Biomasse
500
500
300
300
300
Staub
50
30
30
30
20
CO Holz
375
375
150
150
150
CO Stroh und andere feste Biomasse
375
375
375
150
150
OGC
30
30
30
30
30
HCl,
Stroh oder strohähnliche Brennstoffe ausgenommen Miscanthus und andere standardisierte biogene feste Brennstoffe
45
45
45
45
45
b)Andere feste Brennstoffe nach Anlage 1 – feste fossile Brennstoffe:
Schadstoff
1 - ≤ 5 MW
5 - ≤ 10 MW
10 MW
SO2
400
400
400
NOX
400
300
400
Staub
50
20
20
CO
150
150
150
c)Flüssige standardisierte Brennstoffe nach Anlage 2:
Schadstoff
1 - ≤ 2 MW
2 MW
NOx
150
150
NOx bei Hochtemperaturprozessen bzw. bei vorgewärmter Verbrennungsluft
200
200
Staub
20
Staub Heizöl extra leicht schwefelfrei
10
CO
80
80
d)Flüssige Brennstoffe nach Anlage 4:
Schadstoff
1 - ≤ 2 MW
2 - ≤ 3 MW
3 - ≤ 10 MW
10 MW
SO2
350
350
350
350
NOx
300
300
300
250
Staub
50
20
20
20
CO
80
80
80
80
e)gasförmige fossile Brennstoffe nach Anlage 3:
Schadstoff
1MW
1 - ≤ 3 MW
3 MW
Erdgas
Flüssiggas
NOx
100
160
130
NOx bei Hochtemperaturprozessen bzw. bei vorgewärmter Verbrennungsluft
100
200
200
CO
80
80
80
f)gasförmige Brennstoffe nach Anlage 4:
Schadstoff
1 MW
SO2
35
SO2 Biogas
100
NOx
200
CO
80
Anlage 9b (zu § 24b TGHKV 2014)
(1) Als Emissionsgrenzwert für Anlagen nach § 24b gilt jener Wert, der sich nach folgender Formel aus der Summe der jeweils mit dem Anteil des betreffenden Brennstoffes an der gesamten Brennstoffwärmeleistung multiplizierten Emissionsgrenzwerte ergibt:
Die Berechnungsvorschrift gemäß Z 1 bis Z 3 kann auch durch folgende Formel dargestellt werden:
/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_TI_20180116_9/image002.jpg
Legende:
EGW tot…………Emissionsgrenzwert gemäß Mischregel
EGW BS1……….Emissionsgrenzwert Brennstoff 1 unter Maßgabe der gesamten Brennstoffwärmeleistung (Summe der BWL aller eingesetzten BS)
BS1……………...Brennstoff 1
BWL BS1……….Brennstoffwärmeleistung Brennstoff 1
BWL tot………...Summe der BWL aller eingesetzten BS
EGW BS2……....Emissionsgrenzwert Brennstoff 2 unter Maßgabe der gesamten Brennstoffwärmeleistung (Summe der BWL aller eingesetzten BS)
BS2……………..Brennstoff 2“
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
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