Änderung des Tiroler Krankenanstaltengesetzes
LGBLA_TI_20180116_7Änderung des Tiroler KrankenanstaltengesetzesGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Der Landtag hat beschlossen:
Das Tiroler Krankenanstaltengesetz, LGBl. Nr. 5/1958, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 32/2017 wird wie folgt geändert:
Im Abs. 1 des § 2a haben die lit. a und b zu lauten:
Die Abs. 3 und 4 des § 2a haben zu lauten:
„(3) Die im Abs. 1 genannten Voraussetzungen gelten auch als erfüllt, wenn die dort vorgesehenen Abteilungen oder sonstigen Organisationseinheiten zwar örtlich getrennt untergebracht, aber funktionell-organisatorisch verbunden sind. Eine örtlich getrennte Unterbringung von Abteilungen oder sonstigen Organisationseinheiten ist auch in einem angrenzenden Bundesland und unter den Voraussetzungen nach § 26a auch in einem angrenzenden Staat zulässig. In Standardkrankenanstalten kann die ambulante Basisversorgung für chirurgische und/oder unfallchirurgische Akutfälle im Sinn der Leistungsmatrix des ÖSG auch durch eine Zentrale Aufnahme- und Versorgungseinheit oder eine Ambulante Erstversorgungseinheit oder durch eine Kooperation mit anderen geeigneten Gesundheitsdiensteanbietern in vertretbarer Entfernung im selben Einzugsbereich sichergestellt werden.
(4) Mit Bewilligung der Landesregierung kann von der Errichtung einzelner der im Abs. 1 lit. b vorgesehenen Abteilungen abgesehen werden. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn in dem Einzugsbereich, für den die Krankenanstalt vorgesehen ist, die betreffenden Abteilungen, Departements, Fachschwerpunkte oder sonstigen Einrichtungen mit einem Leistungsangebot der jeweils erforderlichen Versorgungsstufe und Erfüllung der zugehörigen Anforderungen in einer anderen Krankenanstalt bereits bestehen und ein zusätzlicher Bedarf nicht gegeben ist. Die Bewilligung kann befristet erteilt werden.“
Im Abs. 5 des § 3 wird das Zitat „§ 3a Abs. 5“ durch das Zitat „§ 3a Abs. 6“ ersetzt.
Im Abs.2 des § 3a werden in der lit. a der zweite und dritte Satz aufgehoben.
Im Abs. 2a des § 3a werden die folgenden Sätze angefügt:
„Ein Bedarf ist jedenfalls dann gegeben, wenn das verfahrensgegenständliche Leistungsspektrum in den durch eine Verordnung nach § 62a Abs. 2 für verbindlich erklärten Teilen des ÖSG oder des Regionalen Strukturplanes Gesundheit Tirol vorgesehen ist. In diesem Fall ist hinsichtlich des Vorliegens des Bedarfs die Übereinstimmung des Vorhabens mit der Verordnung zu prüfen.“
„(2b) Sofern ein Vertragsvergabeverfahren der Sozialversicherung über den verfahrensgegenständlichen Leistungsumfang anhängig ist oder innerhalb von drei Monaten nach Zustellung der Entscheidung der Landesregierung über den Bedarf nach Abs. 6 eingeleitet wird, ist Voraussetzung für die Erteilung der Errichtungsbewilligung darüber hinaus auch eine Vertragszusage der Sozialversicherung auf Grund dieses Vertragsvergabeverfahrens. Ist ein Vertragsvergabeverfahren bereits anhängig, kann die Landesregierung das Errichtungsbewilligungsverfahren bis zur Entscheidung des Vertragsvergabeverfahrens unterbrechen. Eine Vertragszusage der Sozialversicherung ist der Landesregierung über den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger unverzüglich bekanntzugeben.“
Der bisherige Abs. 2b des § 3a erhält die Absatzbezeichnung „(2c)“.
Im § 3a wird folgende Bestimmung als Abs. 2d eingefügt:
„(2d) Für Fondskrankenanstalten im Sinn des Tiroler Gesundheitsfondsgesetzes, LGBl. Nr. 2/2006 in der jeweils geltenden Fassung, entfällt eine Bedarfsprüfung, wenn das Vorhaben im Einklang mit den Vorgaben einer Verordnung nach § 62a Abs. 2 bzw. Abs. 4 steht.“
„(4) Weist eine Krankenanstalt mehrere Standorte auf, so ist in der Errichtungsbewilligung für jeden Standort gemäß dem zugeordneten Leistungsspektrum die Versorgungsstufe nach § 2a Abs. 1 festzulegen. Am jeweiligen Standort sind die für die festgelegte Versorgungsstufe je Leistungsbereich geltenden Vorgaben einzuhalten.“
Die bisherigen Abs. 4 und 5 des § 3a erhalten die Absatzbezeichnungen „(5)“ und „(6)“.
Im Abs. 2 des § 4 hat die lit. f zu lauten:
Der Abs. 3 des § 4a hat zu lauten:
„(3) Zum Vorliegen der Voraussetzungen nach § 4b Abs. 3 ist im Errichtungsbewilligungsverfahren bzw. im Verfahren nach § 4b Abs. 9 eine planungsfachliche Stellungnahme der Gesundheit Österreich GmbH oder eines vergleichbaren Planungsinstitutes sowie eine begründete Stellungnahme der Gesundheitsplattform des Tiroler Gesundheitsfonds einzuholen, sofern das verfahrensgegenständliche Leistungsspektrum nicht in den durch eine Verordnung nach § 62a Abs. 2 für verbindlich erklärten Teilen des ÖSG oder des Regionalen Strukturplanes Gesundheit Tirol vorgesehen ist.“
„(5) Im Verfahren zur Erteilung der Errichtungsbewilligung einschließlich eines allfälligen Verfahrens nach § 4b Abs. 9 haben hinsichtlich der nach § 4b Abs. 2 lit. a in Verbindung mit Abs. 3 oder nach § 4b Abs. 3a oder nach § 4b Abs. 3c zu prüfenden Voraussetzungen
„(3a) Von einer wesentlichen Verbesserung des Versorgungsangebots im Einzugsgebiet ist auszugehen, wenn das verfahrensgegenständliche Leistungsspektrum in den durch eine Verordnung nach § 62a Abs. 2 für verbindlich erklärten Teilen des ÖSG oder des Regionalen Strukturplanes Gesundheit Tirol vorgesehen ist. In diesem Fall ist hinsichtlich des Vorliegens einer wesentlichen Verbesserung des Versorgungsangebots im Einzugsgebiet die Übereinstimmung mit der Verordnung zu prüfen.
(3b) Sofern ein Vertragsvergabeverfahren der Sozialversicherung über den verfahrensgegenständlichen Leistungsumfang anhängig ist oder innerhalb von drei Monaten nach Zustellung der Entscheidung der Landesregierung über das Vorliegen einer wesentliche Verbesserung des Versorgungsangebots im Einzugsgebiet nach Abs. 9 eingeleitet wird, ist Voraussetzung für die Erteilung der Errichtungsbewilligung darüber hinaus auch eine Vertragszusage der Sozialversicherung auf Grund dieses Vertragsvergabeverfahrens. Ist ein Vertragsvergabeverfahren bereits anhängig, so kann die Landesregierung das Errichtungsbewilligungsverfahren bis zur Entscheidung des Vertragsvergabeverfahrens unterbrechen. Eine Vertragszusage der Sozialversicherung ist der Landesregierung über den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger unverzüglich bekanntzugeben.
(3c) Für eine Primärversorgungseinheit ist dann von einer wesentlichen Verbesserung des Versorgungsangebots im Einzugsgebiet auszugehen, wenn sie im Regionalen Strukturplan Gesundheit Tirol vorgesehen ist und eine vorvertragliche Zusage der örtlich zuständigen Gebietskrankenkasse zum Abschluss eines Primärversorgungsvertrags vorliegt.“
Im Abs. 5 des § 4b wird der Ausdruck „im Fall des Abs. 4“ durch den Ausdruck „im Fall der Abs. 3c und 4“ ersetzt.
Im Abs. 7 des § 4b wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:
„Von einem Einvernehmen ist auch dann auszugehen, wenn ein Auswahlverfahren für Primärversorgungseinheiten nach § 14 des Primärversorgungsgesetzes, BGBl. I Nr. 131/2017 zu keinem Ergebnis geführt hat.“
„(9) Die Landesregierung kann im Errichtungsbewilligungsverfahren durch Bescheid über das Vorliegen der Voraussetzung nach Abs. 2 lit. a (wesentliche Verbesserung des Versorgungsangebots im Einzugsgebiet) gesondert entscheiden, wenn der Bewilligungswerber glaubhaft macht, dass die Vorlage der Unterlagen nach § 4a Abs. 2 lit. a, b und c mit einem erheblichen wirtschaftlichen Aufwand verbunden wäre und die Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzung nach Abs. 2 lit. a auch ohne diese Unterlagen erfolgen kann. Eine Entscheidung, mit der das Vorliegen der Voraussetzung nach Abs. 2 lit. a festgestellt wird, tritt mit dem Ablauf von fünf Jahren nach ihrer Erlassung außer Kraft.“
„(4a) Die Betriebsbewilligung für eine Primärversorgungseinheit in Form eines selbstständigen Ambulatoriums ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 lit. a und b sowie d bis f oder des Abs. 4 erfüllt sind.“
„(4) Die Bewilligung zur Errichtung einer Fondskrankenanstalt ist weiters zurückzunehmen, wenn deren Leistungsangebot oder deren Ausstattung mit medizinisch-technischen Großgeräten dem Tiroler Krankenanstaltenplan oder den Vorgaben einer Verordnung nach § 62a Abs. 2 widerspricht.“
„(5) Für das Wirksamwerden der Zurücknahme einer Bewilligung nach den Abs. 1 bis 4 ist eine angemessene Frist festzulegen, wobei auf die größtmögliche Schonung wohlerworbener Rechte Bedacht zu nehmen ist.“
„(4) Die Träger der Krankenanstalten haben die Einholung der Einwilligung des Pfleglings in die medizinische Behandlung sicherzustellen und dafür zu sorgen, dass die Aufklärung im gebotenen Maß erfolgen kann.“
„(8) Für Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist der Kostenbeitrag nach Abs. 1, der Beitrag nach Abs. 3 und der Beitrag nach Abs. 4 nicht einzuheben.“
Im § 59 wird folgende Bestimmung als lit. j angefügt:
Die Überschrift zu Hauptstück F hat zu lauten:
(1) Der Regionale Strukturplan Gesundheit Tirol (RSG) ist im Hinblick auf Krankenanstalten im Sinn dieses Gesetzes von der Landes-Zielsteuerungskommission (§§ 2b und 16b Abs. 1 des Tiroler Gesundheitsfondsgesetzes) entsprechend den Vorgaben des Österreichischen Strukturplanes Gesundheit in Bezug auf Inhalte, Planungshorizonte und Planungsrichtwerte kontinuierlich weiterzuentwickeln und regelmäßig zu revidieren. Der RSG hat jedenfalls folgende Inhalte aufzuweisen:
(2) Die Gesundheitsplanungs GmbH nach § 23 Abs. 3 des Gesundheitszielsteuerungsgesetzes, BGBl. I Nr. 26/2017, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 131/2017) wird ermächtigt, für jene Teile des ÖSG und des Regionalen Strukturplanes Gesundheit Tirol, die rechtliche Verbindlichkeit erlangen sollen und sich auf Krankenanstalten im Sinn dieses Gesetzes beziehen, ein Begutachtungsverfahren durchzuführen und in der Folge diese Teile durch Verordnung für verbindlich zu erklären und im RIS (www.ris.bka.gv.at) kundzumachen. In diesen Angelegenheiten unterliegt die Gesundheitsplanungs GmbH der Aufsicht und den Weisungen der Landesregierung und hat dieser auf Verlangen alle Auskünfte zu erteilen.
(3) Der Landeshauptmann hat den auf Landesebene zwischen dem Land und der Sozialversicherung in der Landes-Zielsteuerungskommission abgestimmten Regionalen Strukturplan Gesundheit Tirol in der jeweils aktuellen Fassung im RIS (www.ris.bka.gv.at) zu veröffentlichen.
(4) Für Fondskrankenanstalten im Sinn des Tiroler Gesundheitsfondsgesetzes hat die Landesregierung in Fällen, in denen kein Einvernehmen über die verbindlich zu erklärenden Teile des Regionalen Strukturplanes Gesundheit Tirol bzw. deren Änderungen in der Landes-Zielsteuerungskommission zustande kommt, einen Tiroler Krankenanstaltenplan durch Verordnung zu erlassen. Der Tiroler Krankenanstaltenplan ist auf Basis der gemeinsamen Festlegungen der partnerschaftlichen Zielsteuerung-Gesundheit im Rahmen eines Regionalen Strukturplanes Gesundheit Tirol zu erstellen und hat sich im Rahmen des Zielsteuerungsvertrages nach § 10 des Gesundheits-Zielsteuerungsgesetzes und des Österreichischen Strukturplanes Gesundheit zu befinden.
(5) Der Tiroler Krankenanstaltenplan hat jedenfalls folgende Festlegungen zu enthalten:
(6) Die Landesregierung hat vor der Erlassung oder Änderung des Tiroler Krankenanstaltenplanes dem Tiroler Gesundheitsfonds, dem Landessanitätsrat, der Ärztekammer für Tirol, dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger und den betroffenen Trägern der Krankenanstalten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Für die Abgabe der Stellungnahme ist im Fall der Erlassung des Tiroler Krankenanstaltenplanes eine Frist von zwei Monaten und im Fall seiner Änderung eine Frist von einem Monat einzuräumen.
(7) Sofern die Landesregierung für Fondskrankenanstalten im Sinn des Tiroler Gesundheitsfondsgesetzes detailliertere Festlegungen für erforderlich erachtet, die über den für verbindlich erklärten Teil des Regionalen Strukturplanes Gesundheit Tirol nach Abs. 2 hinausgehen, kann sie diese in einem Tiroler Krankenanstaltenplan verordnen. Die Abs. 4, 5 und 6 sind sinngemäß anzuwenden.“
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft, soweit in den Abs. 2, 3 und 4 nichts anderes bestimmt ist.
(2) Art. I Z 22 tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft.
(3) Art. I Z 21 tritt mit 1. Juli 2018 in Kraft.
(4) Der Tiroler Krankenanstaltenplan, der auf Grundlage des § 62a in der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes zu dem im Abs. 1 genannten Zeitpunkt geltenden Fassung erlassen wurde, gilt solange weiter, bis eine Verordnung nach § 62a Abs. 2 in der Fassung des Art. I Z 25 in Kraft getreten ist. Bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach § 62a Abs. 2 in der Fassung des Art. I Z 25 können Änderungen des Tiroler Krankenanstaltenplanes auf Grundlage der Bestimmungen des § 62a in der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes nach Abs. 1 geltenden Fassung erfolgen.
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