/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_TI_20180109_1/image001.jpg
Aufgrund der §§ 64 und 66 des Tiroler Landwirtschaftlichen Schulgesetzes 2012, LGBl. Nr. 88, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 32/2017, wird verordnet:
Die Tiroler Landwirtschaftliche Lehrplanverordnung 2005, LGBl. Nr. 52/2005, wird wie folgt geändert:
„Für die land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen werden die im Folgenden bezeichneten Lehrpläne, gemeinsamen Lehrplanbestimmungen sowie Cluster aus dem Kompetenzmodell erlassen:“
Im Abs. 2 des § 1 hat lit. c zu lauten:
Im Abs. 2 des § 1 werden in der lit. f der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Bestimmungen als lit. g und h angefügt:
Die Anlagen 2/0, 2/1 und 2/2 werden durch die neuen Anlagen 2/0, 2/1 und 2/2 zu dieser Verordnung ersetzt.
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. September 2018 in Kraft, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist.
(2) Art. I Z 4, soweit er die neuen Anlagen 2/1 und 2/2 betrifft, und die neuen Anlagen 2/1, 2/2 und 2/6 treten jeweils hinsichtlich des 1. Jahrganges mit 1. September 2018, hinsichtlich des 2. Jahrganges mit 1. September 2019 und hinsichtlich des 3. Jahrganges mit 1. September 2020 in Kraft. Bis zum Inkrafttreten der genannten Anlagen für den jeweiligen Jahrgang finden auf diesen die bisherigen Anlagen in der Fassung vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung weiterhin Anwendung.
(3) Die Kundmachung der neuen Anlagen 2/0, 2/1, 2/2 und 2/6 richtet sich nach § 2 Abs. 2 der Tiroler Landwirtschaftlichen Lehrplanverordnung 2005.“
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.