Änderung der Verordnung zur Durchführung des Landes-Feuerwehrgesetzes 2001
LGBLA_TI_20171229_139Änderung der Verordnung zur Durchführung des Landes-Feuerwehrgesetzes 2001Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Aufgrund des 14 Abs. 3 des Landes-Feuerwehrgesetzes 2001, LGBl. Nr. 92, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 32/2017, wird verordnet:
Die Verordnung zur Durchführung des Landes-Feuerwehrgesetzes 2001, LGBl. Nr. 51/2003, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 40/2004, wird wie folgt geändert:
Der Bezirks-Feuerwehrverband hat bei seinen Rechtsgeschäften die Regelungen über risikoaverse Finanzgebarung im Sinn des 2. und 3. Abschnittes des Gesetzes über die risikoaverse Finanzgebarung des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie sonstiger öffentlicher Rechtsträger in Tirol, LGBl. Nr. 157/2013, zu berücksichtigen.“
Der Landes-Feuerwehrverband hat bei seinen Rechtsgeschäften die Regelungen über risikoaverse Finanzgebarung im Sinn des 2. und 3. Abschnittes des Gesetzes über die risikoaverse Finanzgebarung des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie sonstiger öffentlicher Rechtsträger in Tirol, LGBl. Nr. 157/2013, zu berücksichtigen.“
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
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