Verordnung über den Qualifizierungslehrgang für Assistenzkräfte in Kinderbetreuungseinrichtungen sowie über die Ausstellung des Ausbildungsnachweises
LGBLA_TI_20171228_136Verordnung über den Qualifizierungslehrgang für Assistenzkräfte in Kinderbetreuungseinrichtungen sowie über die Ausstellung des AusbildungsnachweisesGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Aufgrund des § 32a Abs. 2 des Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetzes, LGBl. Nr. 48/2010, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 26/2017, wird verordnet:
Diese Verordnung regelt:
Der Qualifizierungslehrgang hat einen theoretischen Teil, wahlweise die Zusatzmodule Früherziehung oder Horterziehung und eine berufliche Praxis sowie einen Lehrgangsabschluss zu enthalten. Für den erfolgreichen Lehrgangsabschluss ist die Wahl von mindestens einem Zusatzmodul erforderlich.
e)Die lehrgangsbegleitende Praxisreflektion setzt sich zusammen aus kollegialer Beratung, Supervision und Intervision im Team und hat zumindest 16 UE zu umfassen, wobei 90 % Anwesenheit erforderlich ist.
(1) Der Bildungsanbieter hat der Landesregierung ein Lehrgangscurriculum vorzulegen und dieses nach Prüfung und Genehmigung durch diese einzuhalten und umzusetzen. Der theoretische Teil bezeichnet den ersten Teil des Lehrganges für jede Assistenzkraft bzw. Stützkraft. Der theoretische Teil hat die in Abs. 2 angeführten fünf Kernthemenbereiche zu enthalten. Wahlweise können die Zusatzmodule Früherziehung oder Horterziehung absolviert werden.
(2) Der Qualifizierungslehrgang hat folgende Kernthemenbereiche, in denen die dazu jeweils angeführten Inhalte zu vermitteln sind, zu umfassen:
Das Zusatzmodul Früherziehung hat folgende Inhalte zu vermitteln:
Das Zusatzmodul Horterziehung hat folgende Inhalte zu vermitteln:
In den Qualifizierungslehrgang sind vorrangig jene Personen aufzunehmen, die bereits ein aufrechtes Dienstverhältnis nachweisen können.
(1) Positiv abgeschlossen ist der Lehrgang, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt wurden:
(2) Die Prüfung setzt sich wie folgt zusammen:
(1) Wurde die Leistung eines Prüfungswerbers in einem Prüfungsgegenstand oder in mehreren Prüfungsgegenständen negativ beurteilt, so darf er die Prüfung im betreffenden Prüfungsgegenstand (in den betreffenden Prüfungsgegenständen) höchstens zweimal wiederholen.
(2) Die Wiederholungsprüfungen sind innerhalb von einem Jahr nach dem erstmaligen Antreten abzulegen.
(3) Ein Prüfungswerber, der nach Abs. 1 zur Wiederholungsprüfung nicht mehr zugelassen werden darf oder der eine Wiederholungsprüfung nicht innerhalb der im Abs. 2 genannten Frist abgelegt hat, ist ein weiteres Mal zur betreffenden Prüfung zuzulassen, wenn er neuerlich am entsprechenden Lehrgang teilgenommen hat.
Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 7 hat der Lehrgangsverantwortliche eine Bestätigung über den positiven Abschluss des Lehrganges auszustellen. Der Ausbildungsnachweis hat als Veranstaltungsbezeichnung „Qualifizierungslehrgang für Assistenzkräfte gemäß § 32a des Tiroler Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetzes“ zu enthalten. Als weitere Mindesterfordernisse für den Ausbildungsnachweis sind der Name des Veranstalters bzw. des Unternehmens und der Zeitraum des Lehrgangs anzuführen sowie die Bestätigung, dass zumindest 300 UE absolviert wurden.
Die Tiroler Landesregierung ist berechtigt, die Umsetzung der Inhalte dieser Verordnung eines angebotenen Qualifizierungslehrganges jederzeit zu überprüfen.
Bildungsanbieter für den Qualifizierungslehrgang im Sinne dieser Verordnung kann eine Einrichtung sein, die
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
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