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Der Landtag hat beschlossen:
Die Tiroler Waldordnung 2005, LGBl. Nr. 55, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 32/2017, wird wie folgt geändert:
Der Landeshauptmann hat Wälder eines Pflichtbetriebes (§ 113 Abs. 1 des Forstgesetzes 1975) auf Antrag des Eigentümers mit Bescheid aus einem Waldbetreuungsgebiet auszuscheiden, wenn daraus kein Nachteil für die Besorgung der Aufgaben nach § 1 Abs. 1 zu erwarten ist.“
Im Abs. 2 des § 4 hat die lit. b zu lauten:
Der Abs. 2 des § 6 hat zu lauten:
„(2) Der Gemeindewaldaufseher hat für seinen Dienstbereich (§ 7 Abs. 1) die Walddatenbank zu führen, insbesondere Meldungen und Bewilligungsansuchen entgegenzunehmen und in die Walddatenbank aufzunehmen, Bewilligungsansuchen an die Forsttagsatzungskommission weiterzuleiten und die behördliche Auszeige nach § 35 Abs. 6 durchzuführen.“
(1) Die Gemeinden werden ermächtigt, zur teilweisen Deckung des jährlichen Personal- und Sachaufwandes für die Gemeindewaldaufseher eine Umlage zu erheben. Die Umlage ist eine ausschließliche Gemeindeabgabe.
(2) Die Erhebung der Umlage erfolgt durch die Festlegung des Umlagesatzes. Der Umlagesatz ist ein Prozentsatz der Hektarsätze nach Abs. 3. Der Umlagesatz ist durch Verordnung der Gemeinde einheitlich für alle Waldkategorien (Abs. 3) festzulegen. Er darf höchstens 100 v.H. der Hektarsätze betragen. Der dem Umlagesatz jeweils entsprechende absolute Geldbetrag ist der Umlagebetrag, welcher auf ganze zehn Cent kaufmännisch zu runden ist.
(3) Die Landesregierung hat durch Verordnung landesweit einheitliche Hektarsätze für die Waldkategorien Wirtschaftswald, Schutzwald im Ertrag und Teilwald im Ertrag festzulegen. Die Hektarsätze haben in Summe annähernd 33 v.H. der im landesweiten Durchschnitt mit der Wahrnehmung der Aufgaben der Gemeindewaldaufseher nach § 6 jährlich verbundenen Kosten bezogen auf einen Hektar Waldfläche zu entsprechen. Dabei ist auf das kollektivvertragliche Jahresgehalt der Gemeindewaldaufseher gemittelt über 40 Dienstjahre zuzüglich der Lohnnebenkosten Bedacht zu nehmen. Der Sachaufwand ist mit einer Pauschale in Höhe von 5 v.H. dieses Betrages einzurechnen. Der Hektarsatz für Schutzwald im Ertrag hat 50 v.H. des Hektarsatzes für Wirtschaftswald und der Hektarsatz für Teilwald im Ertrag 75 v.H. dieses Hektarsatzes zu betragen. Die Hektarsätze sind neu festzulegen, wenn sich das kollektivvertragliche Jahresgehalt der Waldaufseher gegenüber dem der vorangegangenen Festlegung zugrunde gelegenen Jahresgehalt um mindestens 5 v.H. verändert hat.
(4) Abgabenschuldner sind die Waldeigentümer; Teilwaldberechtigte und Agrargemeinschaften auf Grundstücken des Gemeindeguts sind Waldeigentümern gleichzuhalten. Miteigentümer von Waldgrundstücken haften zur ungeteilten Hand.
(5) Abgabengegenstand sind die Waldflächen im Eigentum des Abgabenschuldners, soweit es sich dabei um Wirtschaftswald, Schutzwald im Ertrag oder Teilwald im Ertrag handelt. Dabei bleiben nach § 2 aus dem Waldbetreuungsgebiet ausgeschiedene Wälder von Pflichtbetrieben unberücksichtigt.
(6) Die Umlage ist das Produkt aus dem jeweiligen Umlagebetrag und der jeweiligen Waldfläche nach Abs. 5 in Hektar. Weist der Waldeigentümer bzw. im Fall von Miteigentum zumindest einer der Miteigentümer eine Ausbildung als Forstfacharbeiter nach, so verringert sich die Umlage um 30 v.H. Im Fall des Nachweises einer Ausbildung zum Forstwirtschaftsmeister oder zum Forstorgan (§ 105 bzw. § 109 des Forstgesetzes 1975) verringert sich die Umlage um 50 v.H. Die Umlage ist auf ganze Euro kaufmännisch zu runden.
(7) Der Abgabenanspruch entsteht jeweils mit dem Ablauf des Jahres, für das die Umlage erhoben wird. Die Umlage ist längstens bis Ende Mai des jeweils folgenden Jahres mit Bescheid zur Zahlung binnen eines Monats vorzuschreiben.
Der Gemeinderat kann festlegen, wie viel für eine Stunde der Tätigkeit eines Gemeindewaldaufsehers zu verrechnen ist. Diese Festlegung gilt unbeschadet von Vereinbarungen, in denen für die Tätigkeit des Gemeindewaldaufsehers ein Pauschalentgelt festgelegt ist, verbindlich für alle von Dritten beanspruchten Tätigkeiten des Gemeindewaldaufsehers, die nicht im öffentlichen Interesse liegen.“
Im Abs. 2 des § 13 hat die lit. a zu lauten:
Im Abs. 2 des § 21 wird folgender Satz angefügt:
„In Verfahren über Ansuchen nach § 22 Abs. 1 lit. a ist das Abstimmungsergebnis auch in der Walddatenbank zu dokumentieren.“
„Umlaufbeschlüsse sind in Verfahren über Ansuchen nach § 22 Abs. 1 lit. a im Weg der Walddatenbank herbeizuführen und darin zu dokumentieren.“
„(3) Ansuchen nach § 22 Abs. 1 lit. a sind vom Gemeindewaldaufseher in die Walddatenbank aufzunehmen.“
„In diesem Fall darf ein dem Beschluss entsprechender Bescheid nicht erlassen werden.“
„Die Parteien sind hiervon zu verständigen.“
„Die Bescheide und die Kundmachungen haben die Rechtsmittelbelehrung zu enthalten; darin ist auf die Rechtsfolge nach Abs. 2 hinzuweisen.“
„(3) Bescheide über Ansuchen nach § 22 Abs. 1 lit. a einschließlich der Sammelbescheide nach Abs. 1 zweiter Satz sind in der Walddatenbank zu erstellen und zu dokumentieren.“
(1) Das Land Tirol hat die Walddatenbank als eine EDV-Anwendung einzurichten. Diese kann mit dem elektronischen Aktenverwaltungssystem des Landes Tirol verknüpft werden.
(2) Die Walddatenbank ist so einzurichten, dass deren Anwendungen ausschließlich über das Portal Tirol zugänglich sind. Weiter ist sicherzustellen, dass Zugriffe auf die Walddatenbank nur unter Nachweis der eindeutigen Identität und Authentizität nach § 2 Z 2 bzw. 5 des EGovernment-Gesetzes, möglich sind. Die Einräumung der Zugriffsrechte obliegt dem Land Tirol als Stammportalbetreiber oder einem von diesem zur Rechtevergabe eingesetzten dezentralen Administrator. Die Anwendungsverantwortung liegt bei der nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Tiroler Landesregierung für die Angelegenheiten der Walddatenbank zuständigen Organisationseinheit.
(3) Die Walddatenbank dient:
(4) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über
(1) Zur Ausbildung von Gemeindewaldaufsehern ist an der forstlichen Ausbildungsstätte ein Ausbildungslehrgang durchzuführen.
(2) Zur Fortbildung der Gemeindewaldaufseher, der Forstarbeiter und des sonstigen Forstpersonals ist an der forstlichen Ausbildungsstätte weiters ein Fortbildungslehrgang durchzuführen.
(1) Der Ausbildungslehrgang hat zum Ziel, den Lehrgangsteilnehmern jene fachlichen Kenntnisse und sozialen Kompetenzen zu vermitteln, die sie befähigen, den Dienst als Gemeindewaldaufseher auszuüben.
(2) Der Fortbildungslehrgang dient der Vertiefung der fachlichen Kenntnisse und sozialen Kompetenzen der Gemeindewaldaufseher, der Forstarbeiter und des sonstigen Forstpersonals.
(3) Gemeindewaldaufseher sind verpflichtet, innerhalb von fünf Jahren nach ihrer Bestellung an einem Fortbildungslehrgang teilzunehmen. Ist ein Gemeindewaldaufseher aus gesundheitlichen, beruflichen oder sonstigen triftigen Gründen an der Teilnahme an einem Fortbildungslehrgang oder an einzelnen Teilen desselben verhindert, so hat er am nächsten in Betracht kommenden Fortbildungslehrgang bzw. Teil desselben teilzunehmen.
(1) Der Ausbildungslehrgang ist nach Maßgabe des Abs. 2 allgemein zugänglich. Die Teilnahme steht auch Personen mit Hauptwohnsitz in einem anderen Land oder Staat offen.
(2) Die Aufnahme in einen Ausbildungslehrgang darf nur abgelehnt werden, wenn
(3) Der Fortbildungslehrgang steht Gemeindewaldaufsehern und nach Maßgabe der verbleibenden Aufnahmekapazität auch Forstarbeitern und sonstigem Forstpersonal offen. Abs. 1 zweiter Satz gilt sinngemäß. Die Aufnahme von Gemeindewaldaufsehern darf nur abgelehnt werden, wenn die Aufnahmekapazität des betreffenden Fortbildungslehrganges erschöpft ist.
(1) Voraussetzung für die Aufnahme in den Ausbildungslehrgang ist, dass der Bewerber
(2) Das Vorliegen der körperlichen Eignung ist durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen.
(3) Als Nachweis der EDV-Kenntnisse nach Abs. 1 lit. c gilt jedenfalls der Europäische Computerführerschein-Zertifikat Standard.
(1) Der Landeshauptmann hat den Tag des Beginns jedes Ausbildungslehrganges und Fortbildungslehrganges unter Bedachtnahme auf die zur Verfügung stehenden Lehr- und Fachkräfte sowie Lehreinrichtungen festzusetzen. Dieser Tag ist im Bote für Tirol zu verlautbaren.
(2) Ein Ausbildungslehrgang ist jedenfalls abzuhalten, wenn sich mindestens zwölf Personen, die die Aufnahmevoraussetzungen erfüllen, zur Teilnahme angemeldet haben. Fortbildungslehrgänge sind so regelmäßig abzuhalten, dass die Gemeindewaldaufseher ihrer Fortbildungspflicht nach § 28 Abs. 3 rechtzeitig nachkommen können.
(3) Der Ausbildungslehrgang und der Fortbildungslehrgang sind nach aktuellen pädagogischen Konzepten praxisorientiert zu gestalten. Das Gesamtausmaß des theoretischen und praktischen Unterrichtes sowie der Übungen hat im Ausbildungslehrgang mindestens 1.800 Stunden und im Fortbildungslehrgang mindestens 500 Stunden zu betragen. Der Fortbildungslehrgang ist zeitlich gestaffelt in mehreren Teilen durchzuführen.
(4) Der Landeshauptmann hat durch Verordnung den Lehrplan des Ausbildungslehrganges und des Fortbildungslehrganges zu erlassen. Dabei sind als Pflichtgegenstände jedenfalls vorzusehen:
(1) Den Teilnehmern eines Ausbildungslehrganges oder Fortbildungslehrganges ist ein angemessener Beitrag zu den Kosten des Unterrichtes vorzuschreiben. Die Höhe dieses Beitrages ist vom Landeshauptmann gesondert für den Ausbildungslehrgang und den Fortbildungslehrgang unter Bedachtnahme auf die Anzahl der zu beschäftigenden Lehr- und Fachkräfte sowie deren zeitliche Inanspruchnahme jeweils als Bauschbetrag festzusetzen.
(2) Weiters können den Teilnehmern eines Ausbildungslehrganges oder Fortbildungslehrganges höchstens kostendeckende Lehrmittelbeiträge vorgeschrieben werden.“
Im Abs. 1 des § 33 werden im ersten Satz die Worte „eines Ausbildungslehrganges“ durch die Wortfolge „eines Ausbildungslehrganges oder Fortbildungslehrganges“ ersetzt.
Der Abs. 1 des § 34 hat zu lauten:
„(1) Am Ende des Ausbildungslehrganges oder Fortbildungslehrganges hat der Landeshauptmann den Teilnehmern eine Bestätigung auszustellen.“
Im Abs. 2 des § 34 hat die lit. a zu lauten:
Im Abs. 3 des § 34 hat der erste Satz zu lauten:
„Die Gesamtbeurteilung des Ausbildungslehrganges hat auf die einheitlichen Kalküle „mit ausgezeichnetem Erfolg bestanden“ oder „mit Erfolg bestanden“ oder „nicht bestanden“ zu lauten.“
„(4) Die Gesamtbeurteilung des Fortbildungslehrganges hat auf die einheitlichen Kalküle „mit Erfolg bestanden“ oder „nicht bestanden“ zu lauten. Der Fortbildungslehrgang gilt als „mit Erfolg bestanden“, wenn alle Leistungen des Teilnehmers nicht schlechter als mit „genügend“ beurteilt wurden.“
(1) Für den Beruf des Gemeindewaldaufsehers gilt das Tiroler EUBerufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz, LGBl. Nr. 86/2015, mit Ausnahme von dessen § 6 mit der Maßgabe, dass Behörde der Landeshauptmann ist. Dabei wird der Beruf des Gemeindewaldaufsehers dem Qualifikationsniveau nach Art. 11 lit. b sublit. ii der Richtlinie 2005/36/EG zugeordnet.
(2) Für den Beruf des Gemeindewaldaufsehers gilt der 3. Abschnitt des Tiroler EUBerufsqualifikationen-Anerkennungsgesetzes, jedoch mit Ausnahme von dessen §§ 6 und 10, sinngemäß auch für in anderen als in dessen § 7 Abs. 1 lit. a genannten Staaten absolvierte Ausbildungen und berufliche Tätigkeiten, und zwar mit der Maßgabe, dass Behörde der Landeshauptmann ist. Abs. 1 zweiter Satz ist anzuwenden.
(3) Der Landeshauptmann hat auf Antrag eines Gemeindewaldaufsehers die im Gebiet eines anderen Landes oder Staates durchgeführten Fortbildungsveranstaltungen, an denen dieser teilgenommen hat, nach Maßgabe ihrer Gleichwertigkeit mit dem Fortbildungslehrgang mit schriftlichem Bescheid ganz oder teilweise anzuerkennen.“
Der Abs. 7 des § 35 wird aufgehoben.
Im Abs. 1 des § 47 werden die Worte „den Katastrophenhilfsdienst“ jeweils durch die Worte „das Katastrophenmanagement“ ersetzt.
Im § 49 wird folgende Bestimmung als Abs. 3 angefügt:
„(3) Für Schäden durch Eingriffe in das Eigentum nach Abs. 2 haben die Geschädigten gegenüber dem Bund Anspruch auf Entschädigung. Ein Anspruch auf Entschädigung besteht jedoch nicht, insoweit die schädigende Maßnahme der Abwehr von Schäden vom Grundeigentümer selbst diente oder dieser den Waldbrand verursacht hat.“
(1) Die Gemeinde hat gegenüber dem Bund Anspruch auf Ersatz der Kosten für die Beförderung der Feuerwehrmannschaft und der Löscheinrichtungen zum und vom Brandplatz, für die dabei und am Brandplatz verbrauchten Betriebsstoffe und Löschmittel, für Schäden an Fahrzeugen, Geräten, Werkzeugen und Ausrüstungsgegenständen sowie für geleistete Entschädigungen für Verdienstentgang nach § 28 des Landes-Feuerwehrgesetzes 2001.
(2) Die von der jeweiligen Einsatzleitung angeforderten Organisationen, zu deren satzungsgemäßen Aufgaben die Durchführung der Abwehr und der Bekämpfung von Katastrophen oder die Hilfeleistung bei allgemeiner Gefahr gehört, haben gegenüber dem Bund Anspruch auf Ersatz der bei der Beförderung und Sicherung ihrer Mannschaft und der Feuerwehrmannschaft anfallenden Kosten. Abs. 1 gilt sinngemäß.
(3) Die Mitglieder der Gemeinde-, Bezirks- und Landeseinsatzleitung, die Mitglieder von angeforderten Organisationen, die zur unentgeltlichen Hilfeleistung verpflichteten Personen und die freiwilligen Helfer im Sinn der einschlägigen landesgesetzlichen Bestimmungen über das Katastrophenmanagement haben gegenüber dem Bund Anspruch auf Ersatz des nachgewiesenen Verdienstausfalles.
(1) Für die Beschlagnahme von Fahrzeugen, Geräten, Werkzeugen, Ausrüstungsgegenständen und sonstigen Hilfsmitteln zum Zweck der Abwehr und Bekämpfung von Waldbränden im Sinn des § 47 Abs.1 gelten die §§ 16 Abs. 2 lit. c und 17 des Tiroler Katastrophenmanagementgesetzes.
(2) Eine Beschlagnahme und darf nur erfolgen, wenn die benötigen Fahrzeuge, Geräte, Werkzeuge, Ausrüstungsgegenstände oder sonstigen Hilfsmittel anders nicht oder im Hinblick auf den Einsatzzweck nicht rechtzeitig beschafft werden können.
(3) Im Fall einer Beschlagnahme haben die hierdurch Geschädigten Anspruch auf Entschädigung. Die zu gewährende Entschädigung richtet sich nach der Höhe der Wertminderung, die der beschlagnahmte Gegenstand durch die Benützung während der Dauer der Beschlagnahme erlitten hat. Die Entschädigung hat überdies die durch die Benützung des beschlagnahmten Gegenstandes notwendig gewordenen Kosten seiner Instandsetzung sowie den Verdienstausfall zu umfassen, der durch den Entzug der Benützung desselben eingetreten ist. Wurden Fahrzeuge oder Geräte beschlagnahmt, so hat die Entschädigung auch die Kosten für deren Betrieb während der Dauer der Beschlagnahme zu umfassen. Wird im Zuge der Beschlagnahme von Fahrzeugen oder Geräten auch Bedienpersonal abgestellt, so sind weiters die auf die Leistungsdauer entfallenden anteiligen Personalkosten zu ersetzen; dies gilt nicht, sofern es sich beim Bedienpersonal um zur unentgeltlichen Hilfeleistung verpflichtete Personen im Sinn des § 51 Abs. 3 handelt.
(1) In den Fällen des § 48 Abs. 1 sind Anträge auf Entschädigung nach § 49 Abs. 3 und 51a Abs. 3, Anträge auf Ersatz der Kosten nach § 51 Abs. 2 sowie Anträge auf Ersatz des Verdienstausfalles nach § 51 Abs. 3 bei sonstigem Verlust des Anspruches binnen acht Wochen nach Beendigung des Einsatzes bei der Gemeinde einzubringen. Diese hat die Anträge auf ihre sachliche und rechnerische Richtigkeit zu prüfen und über den Landeshauptmann dem zuständigen Bundesministerium vorzulegen. In gleicher Weise hat die Gemeinde Anträge auf Ersatz der Kosten nach § 51 Abs. 1 nach Bestätigung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit vorzulegen.
(2) In den Fällen des § 48 Abs. 2 und 3 sind Anträge auf Entschädigung nach § 49 Abs. 3 und 51a Abs. 3, auf Ersatz der Kosten nach § 51 Abs. 1 und 2 sowie auf Ersatz des Verdienstausfalles nach § 51 Abs. 3 bei sonstigem Verlust des Anspruches binnen acht Wochen nach Beendigung des Einsatzes beim Landeshauptmann einzubringen. Dieser hat die Anträge auf ihre sachliche und rechnerische Richtigkeit zu prüfen und dem zuständigen Bundesministerium vorzulegen.
(3) Sofern innerhalb von drei Monaten nach Vorlage eines Antrages an das zuständige Bundesministerium eine gütliche Einigung über die Höhe des Anspruches nicht zustande kommt, hat auf Antrag des Anspruchsberechtigten in den Fällen des § 48 Abs. 1 die Bezirksverwaltungsbehörde, in den Fällen des § 48 Abs. 2 und 3 der Landeshauptmann, die Höhe des Anspruches mit Bescheid festzusetzen.
(4) Im Fall einer Hilfeleistung oder eines Eingriffes in das Eigentum nach den §§ 29, 30 und 32 der Tiroler Feuerpolizeiordnung 1998 gelten hinsichtlich des Ersatzes des Verdienstausfalles und der Gewährung einer Entschädigung die §§ 49 Abs. 3, 51 Abs. 3 und 51a Abs. 3 in Verbindung mit den Abs. 1, 2 und 3.
(5) Zivilrechtliche Ansprüche auf Schadenersatz gegenüber dem festgestellten Verursacher des Waldbrandes oder einem zur Ersatzleistung verpflichteten Versicherungsträger bleiben unberührt.
(1) Luftfahrzeuge dürfen nur zum Zweck der Abwehr und Bekämpfung von Waldbränden im Sinn des § 47 Abs. 1 angefordert werden.
(2) Die Anforderung von Luftfahrzeugen hat durch die jeweilige Einsatzleitung über die Landeswarnzentrale zu erfolgen. Dem Landeshauptmann obliegt die Entscheidung darüber, ob Luftfahrzeuge des Bundes, im Fall von Luftfahrzeugen des Bundesheeres im Weg eines Assistenzeinsatzes nach § 2 Abs. 5 erster Satz und 6 des Wehrgesetzes 2001, oder privater Luftfahrtunternehmen herangezogen werden. Der Landeshauptmann hat dabei insbesondere auf die Verfügbarkeit der Luftfahrzeuge und deren Eignung im Hinblick auf den Einsatzzweck Bedacht zu nehmen.
(3) Die Heranziehung von Luftfahrzeugen von Luftfahrtunternehmen und ihres Bedienpersonals hat möglichst auf privatrechtlicher Grundlage zu erfolgen. Der Vertragsabschluss obliegt dem Land Tirol, das die Luftfahrzeuge samt Bedienpersonal der jeweiligen Einsatzleitung zur Verfügung zu stellen hat.
(4) Für die Beschlagnahme von Luftfahrzeugen und die Inpflichtnahme des Bedienpersonals sowie die Geltendmachung der entsprechenden Ansprüche auf Entschädigung und auf Ersatz des Verdienstentganges gelten die §§ 51 Abs. 3, 51a und 51b Abs. 2, 3 und 5. Die Entscheidung über die Beschlagnahme, die Inpflichtnahme und die Ansprüche auf Entschädigung bzw. Ersatz des Verdienstentganges obliegt jedenfalls dem Landeshauptmann. Dieser hat die beschlagnahmten Luftfahrzeuge samt Bedienpersonal der jeweiligen Einsatzleitung zur Verfügung zu stellen, sofern ihm die Einsatzleitung nicht selbst obliegt.
(5) Werden Luftfahrzeuge von Luftfahrtunternehmen und ihr Bedienpersonal auf privatrechtlicher Grundlage herangezogen, so hat das Land Tirol gegenüber dem Bund Anspruch auf Ersatz der Einsatzkosten in jener Höhe, wie sie sich in sinngemäßer Anwendung des § 51a Abs. 3 ergeben. Bestehen jedoch Verträge nach § 51d Abs. 1, so besteht der Anspruch auf Kostenersatz davon abweichend nach Maßgabe dieser Verträge.
(6) Das Land Tirol hat, sofern in Verträgen nach § 51d Abs. 1 nichts anderes vorgesehen ist, Anträge auf Ersatz der Kosten nach Abs. 5 bei sonstigem Verlust des Anspruches binnen acht Wochen nach Beendigung des Einsatzes beim zuständigen Bundesministerium einzubringen. Dem Antrag ist die vom Luftfahrtunternehmen ausgestellte Rechnung, deren sachliche und rechnerische Richtigkeit zu bestätigen ist, anzuschließen.
(7) Kommt innerhalb von drei Monaten nach Vorlage eines Antrages an das zuständige Bundesministerium eine gütliche Einigung über die Höhe des Anspruches nicht zustande, so hat auf Antrag des Landes Tirol der Landeshauptmann die Höhe des Anspruches mit Bescheid festzusetzen.
(1) Das Land Tirol hat auf der Grundlage einer Ausschreibung nach den vergaberechtlichen Vorschriften mit Luftfahrtunternehmen möglichst Verträge über die vorsorgliche Bereitstellung von Luftfahrzeugen zur Abwehr und Bekämpfung von Waldbränden abzuschließen. Solche Verträge haben jedenfalls Bestimmungen zu enthalten über:
(2) Vor dem Abschluss von Verträgen nach Abs. 1 ist das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft herzustellen. Die Landesregierung hat den Abschluss von Verträgen nach Abs. 1 im Bote für Tirol kundzumachen.“
Im Abs. 2 des § 52 werden die Worte „des Katastrophenhilfsdienstgesetzes“ durch die Wortfolge „des Tiroler Katastrophenmanagementgesetzes“ ersetzt.
Im Abs. 2 des § 54 hat der dritte Satz zu lauten:
„Ist eine Entfernung nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar, so ist das Holz so zu zerkleinern, dass im Fall eines Hochwassers eine Gefährdung durch Verklausung nicht mehr gegeben ist.“
„Besteht kein zur Beseitigung des Missstandes Verpflichteter oder kann ein solcher nicht festgestellt werden, so hat die Gemeinde den Missstand unverzüglich selbst zu beseitigen.“
Im § 58 wird am Ende der lit. c der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Bestimmung als lit. d angefügt:
Im § 60 hat die lit. a zu lauten:
Im § 61 wird am Ende der lit. d der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende lit. e angefügt:
Nach § 63 wird folgende Bestimmung als § 63a eingefügt:
(1) Das Land Tirol hat den Gemeinden eine jährliche Förderung in Form von Beiträgen zum Personalaufwand für die Gemeindewaldaufseher zu gewähren. Ausgangsbetrag für die Berechnung der Beiträge ist
(2) Die Förderung beträgt höchstens 50 v.H. jenes Betrages, der sich aus dem jeweiligen Ausgangsbetrag nach Abs. 1 abzüglich des Ertrages aus der Umlage nach § 10, wie sie von der Gemeinde im höchstzulässigen Ausmaß erhoben werden kann, ergibt.“
„(4) Hinsichtlich der Förderungen nach § 61 lit. e kann in den Förderungsrichtlinien weiters vorgesehen werden, dass die Höhe der Beiträge an Kriterien bezüglich der Betreuungsqualität, insbesondere das Beschäftigungsausmaß der Gemeindewaldaufseher, gebunden wird.“
Im Abs. 1 des § 66 wird folgende Bestimmung als lit. b eingefügt:
Im Abs. 1 des § 66 erhalten dies bisherigen lit. b, c und d die Buchstabenbezeichnungen „c)“, „d)“ und „e)“.
Im § 68 wird die Wortfolge „die Entgegennahme, Prüfung und Vorlage von Anträgen nach § 51 Abs. 5 sowie die Stellung von Anträgen nach § 51 Abs. 5 bis 7“ durch die Wortfolge „die Entgegennahme, Prüfung, Vorlage und Stellung von Anträgen nach § 51b“ ersetzt.
§ 71 hat zu lauten:
(1) Soweit in diesem Gesetz auf landesgesetzliche Vorschriften verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, beziehen sich Verweisungen auf Bundesgesetze auf die im Folgenden jeweils angeführte Fassung:
Mit diesem Gesetz wird die Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. 2005 Nr. L 255, S. 22, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/55/EU, ABl. 2013 Nr. L 354, S. 132, umgesetzt.“
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft.
(2) § 10 der Tiroler Waldordnung 2005 in der Fassung des Art. I Z 4 ist erstmalig auf die Erhebung der Umlage für das Jahr 2018 anzuwenden. Auf die zur teilweisen Deckung des Personalaufwandes der Gemeindewaldaufseher für das Jahr 2017 zu erhebende Umlage ist § 10 der Tiroler Waldordnung 2005 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 32/2017 weiter anzuwenden.
(3) Die Landesregierung hat die Hektarsätze nach § 10 Abs. 3 der Tiroler Waldordnung 2005 in der Fassung des Art. I Z 4 jedenfalls mit 1. Jänner 2018 festzulegen. Die Gemeinden haben, sofern sie die Umlage für das Jahr 2018 erheben, den Umlagesatz nach § 10 Abs. 2 der Tiroler Waldordnung 2005 in der Fassung des Art. I Z 4 jedenfalls mit 1. Jänner 2018 festzulegen.
(4) Personen, die ihre Ausbildung zum Gemeindewaldaufseher vor dem 1. Jänner 2017 abgeschlossen haben, unterliegen nicht der Fortbildungspflicht nach § 28 Abs. 3 der Tiroler Waldordnung 2005 in der Fassung des Art. I Z 14.
(5) Die §§ 58, 60, 61, 63a und 64 der Tiroler Waldordnung 2005 in der Fassung des Art. I Z 28 bis 32 sind erstmals auf die für das Jahr 2018 gewährten Förderungen des Personalaufwandes für die Gemeindewaldaufseher anzuwenden. Bis dahin sind die §§ 58, 60, 61 und 64 der Tiroler Waldordnung 2005 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 32/2017 weiter anzuwenden.
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