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Der Landtag hat beschlossen:
Die Tiroler Bauordnung 2011, LGBl. Nr. 57, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 32/2017, wird wie folgt geändert:
„Darüber hinaus dürfen nur Pflasterungen, Zufahrten und dergleichen sowie Kinderspielplätze vor die Baugrenzlinie ragen oder vor dieser errichtet werden.“
(1) Beim Neubau von Wohnanlagen ist auf dem Bauplatz ein im Hinblick auf die Anzahl der Wohnungen ausreichend großer Kinderspielplatz zu schaffen. Diese Verpflichtung besteht auch, wenn eine Wohnanlage durch einen Zu- oder Umbau, die sonstige Änderung von Gebäuden oder die Änderung des Verwendungszweckes von bisher anderweitig verwendeten Gebäuden oder Gebäudeteilen geschaffen wird. Kinderspielplätze müssen dem Stand der Technik entsprechend kindergerecht und sicher ausgestaltet, barrierefrei erreichbar, gegenüber öffentlichen Verkehrsflächen ausreichend abgesichert und vor Immissionen, insbesondere durch Luftverunreinigungen und Lärm, ausreichend geschützt sein; soweit wie möglich haben sie über besonnte und abgeschattete Bereiche zu verfügen.
(2) Die Behörde hat den Bauwerber bzw. den Eigentümer des Gebäudes auf dessen Antrag von der Verpflichtung zur Schaffung eines Spielplatzes zu befreien, wenn
(3) Beim Neubau von Wohnanlagen und im Fall, dass eine Wohnanlage durch die Änderung des Verwendungszweckes von bisher anderweitig verwendeten Gebäuden geschaffen wird, sind unbeschadet allfälliger weitergehender Verpflichtungen aufgrund einer Verordnung nach § 10 Abs. 1 weiters Räume zum Einstellen von Fahrrädern, Kinderwägen, Sportgeräten, Rollstühlen und dergleichen vorzusehen. Diese Räume müssen absperrbar und von außen ebenerdig oder über eine Rampe zugänglich sein. Die zum Einstellen von Fahrrädern bestimmten Flächen müssen mindestens so groß sein, dass pro Wohnung zwei Fahrräder eingestellt werden können. Weiters sind für jede Wohnanlage Anlagen zum Wäschetrocknen, die zur ordnungsgemäßen Sammlung des Hausmülls erforderlichen Anlagen und Flächen zum Abstellen einspuriger Kraftfahrzeuge vorzusehen.“
Der Abs. 2 des § 19 wird aufgehoben; die bisherigen Abs. 3, 4 und 5 erhalten die Absatzbezeichnungen „(2)“, „(3)“ und „(4)“.
Im Abs. 7 des § 19c hat der zweite Satz zu lauten:
„§ 19 Abs. 2 ist anzuwenden.“
„(2) Die Gemeinde kann durch Verordnung nähere Bestimmungen darüber erlassen, welchen spezifisch örtlichen Anforderungen allgemein zugängliche Kinderspielplätze und Kinderspielplätze von Wohnanlagen, insbesondere hinsichtlich ihrer Größe, Lage und Ausgestaltung, entsprechen müssen. Dabei ist insbesondere auf die Größe der Gemeinde, die sonstigen räumlichen Gegebenheiten, die Bebauungsdichte, die Nähe zu Naherholungsräumen und hinsichtlich der Kinderspielplätze von Wohnanlagen auch auf das Vorhandensein von allgemein zugänglichen Kinderspielplätzen Bedacht zu nehmen.“
Im § 22 Abs. 2 lit. e und § 25 Abs. 4 lit. a wird das Zitat „§ 19 Abs. 4“ jeweils durch das Zitat „§ 19 Abs. 3“ ersetzt.
Im Abs. 1 des § 30 hat der erste Satz zu lauten:
„Mit der Ausführung eines bewilligungspflichtigen Bauvorhabens darf im Fall des § 55a Abs. 2 erst nach dem Eintritt der Rechtskraft der Baubewilligung begonnen werden.“
Im Abs. 2 des § 37 wird am Ende der lit. c der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Bestimmung als lit. d angefügt:
Im Abs. 3 des § 47 wird in der lit. c das Zitat „§ 20 lit. c“ durch das Zitat „§ 20 Abs. 1 lit. c“ ersetzt.
Im Abs. 11 des § 62 wird im ersten Satz das Zitat „Abs. 11“ durch das Zitat „Abs. 10“ ersetzt.
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(2) Auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängige Bauverfahren ist § 11 Abs. 1 und 2 der Tiroler Bauordnung 2011 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 32/2017 weiter anzuwenden.
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