Änderung der Verordnung über die Bildung der Sanitätssprengel
LGBLA_TI_20170928_98Änderung der Verordnung über die Bildung der SanitätssprengelGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Aufgrund des § 2 Abs. 2 und des § 3 des Gemeindesanitätsdienstgesetzes, LGBl. Nr. 33/1952, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 26/2017, wird nach Anhören der Gemeinden Holzgau, Bach, Kaisers und Steeg sowie Elbigenalp, Häselgehr, Elmen, Gramais und Pfafflar verordnet:
Die Verordnung über die Bildung der Sanitätssprengel, LGBl. Nr. 49/1991, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 61/2014, wird wie folgt geändert:
In der Anlage wird in der laufenden Nummer 5 der Name „Ötz“ in „Oetz“ geändert.
In der Anlage wird die laufende Nummer 65 aufgehoben.
In der Anlage hat in der laufenden Nummer 67 die Umschreibung des Gebietes dieses Sanitätssprengels zu lauten: „Holzgau, Bach, Kaisers, Steeg, Elbigenalp, Häselgehr, Elmen, Gramais, Pfafflar“.
In der Anlage wird in der laufenden Nummer 67 die Rubrik „Sitz des Sprengelarztes“ aufgehoben.
In der Anlage wird in der laufenden Nummer 75 der Name „Buch bei Jenbach“ in „Buch in Tirol“ geändert.
Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 2017 in Kraft.
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