Änderung der Verordnung betreffend die Übertragung der Besorgung einer Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches der Stadtgemeinde Innsbruck auf die Bundespolizeidirektion Innsbruck
LGBLA_TI_20170912_94Änderung der Verordnung betreffend die Übertragung der Besorgung einer Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches der Stadtgemeinde Innsbruck auf die Bundespolizeidirektion InnsbruckGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Aufgrund des § 7 Abs. 4 des Stadtrechtes der Landeshauptstadt Innsbruck 1975, LGBl. Nr. 53, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 32/2017, wird auf Antrag der Stadtgemeinde Innsbruck und mit Zustimmung der Bundesregierung verordnet:
Die Verordnung, mit der die Besorgung einer Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches der Stadtgemeinde Innsbruck auf die Bundespolizeidirektion Innsbruck übertragen wird, LGBl. Nr. 64/1990, wird wie folgt geändert:
Im Titel der Verordnung werden die Worte „Bundespolizeidirektion Innsbruck“ durch das Wort „Landespolizeidirektion“ ersetzt.
§ 1 hat zu lauten:
(1) Die Besorgung der Sittlichkeitspolizei, mit Ausnahme der Durchführung von Bewilligungsverfahren nach den §§ 15 und 16 des Landes-Polizeigesetzes, LGBl. Nr. 60/1976, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 56/2017, wird aus dem eigenen Wirkungsbereich der Stadtgemeinde Innsbruck auf die Landespolizeidirektion übertragen.
(2) Die Erlassung von Verordnungen nach den §§ 15 Abs. 4, 17 Abs. 9 und 18a Abs. 1 des Landes-Polizeigesetzes ist von der Übertragung nach Abs. 1 ausgenommen.“
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
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