Regionalprogramm betreffend landwirtschaftliche Vorsorgeflächen für den Planungsverband Westliches Mittelgebirge
LGBLA_TI_20170912_92Regionalprogramm betreffend landwirtschaftliche Vorsorgeflächen für den Planungsverband Westliches MittelgebirgeGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Aufgrund des § 7 Abs. 2 lit. a Z 1 Abs. 4 und 5, § 9 und § 24 Abs. 1 lit. a des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016, LGBl. Nr. 101, wird verordnet:
Planungsgebiet ist der Planungsverband Westliches Mittelgebirge, welcher das Gebiet der Gemeinden Axams, Birgitz, Götzens, Grinzens, Mutters und Natters umfasst.
Die in der Anlage 0 (Übersichtsplan) und 1 bis 5 zu dieser Verordnung dargestellten Grundflächen im Bereich des Planungsgebietes werden als landwirtschaftliche Vorsorgeflächen festgelegt.
Im Interesse der Sicherung und zeitgemäßen Entwicklung einer leistungsfähigen und nachhaltigen Landwirtschaft sollen die hochwertigen landwirtschaftlichen Nutzflächen im Bereich des Planungsgebietes erhalten werden. Dabei ist die dauerhafte Sicherstellung der Versorgungsfunktion der Landwirtschaft anzustreben.
Die landwirtschaftlichen Vorsorgeflächen sind unbeschadet des § 5 der landwirtschaftlichen Nutzung vorzubehalten.
(1) Festlegungen in örtlichen Raumordnungskonzepten dürfen dem Ziel nach § 3 und der Maßnahme nach § 4 nicht widersprechen. Zulässig sind jedenfalls die Ausweisung von ökologischen Freihalteflächen, soweit sie überwiegend von landwirtschaftlichen Freihalteflächen umschlossen und im Verhältnis untergeordnet sind, und Freihalteflächen für erhaltenswerte natürliche oder naturnahe Landschaftselemente oder Landschaftsteile.
(2) Im Bereich der landwirtschaftlichen Vorsorgeflächen ist die Widmung von Bauland unzulässig. Die Widmung von Sonderflächen oder Vorbehaltsflächen ist nur zulässig, wenn der festgelegte Verwendungszweck nicht im Widerspruch zu einer ordnungsgemäßen und nachhaltigen landwirtschaftlichen Nutzung steht und die Ziele der überörtlichen Raumordnung nach § 1 Abs. 2 lit. i Z 1 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 sowie die Ziele der örtlichen Raumordnung insbesondere nach § 27 Abs. 2 lit. h und j des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 nicht beeinträchtigt werden.
(3) Die Zulässigkeit der Widmung von Sonderflächen nach § 44, 46 und 47 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 ist im Einzelfall im Hinblick auf die zu erwartenden Auswirkungen auf das Landschaftsbild und ökologisch wertvolle Flächen, mögliche Nutzungskonflikte und Verkehrsbelastungen zu überprüfen.
(4) Die Gemeinden haben die örtlichen Raumordnungskonzepte, Flächenwidmungspläne und Bebauungspläne zu ändern, soweit sie im Widerspruch zu diesem Regionalprogramm stehen.
(5) Die Gemeinden haben die landwirtschaftlichen Vorsorgeflächen in den örtlichen Raumordnungskonzepten und Flächenwidmungsplänen ersichtlich zu machen.
(6) Die zum Raumordnungsprogramm betreffend Freihaltegebiete für die Kleinregion Westliches Mittelgebirge, LGBl. Nr. 110/1995, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 98/2015, erteilten Widmungsermächtigungen bleiben weiterhin aufrecht: Gste. 224/1 und 227/1, KG Grinzens, Sonderfläche Sportanlage - Reitstall und Sonderfläche Hofstelle; Gste. 2441 und 2442/1, KG Axams, Sonderfläche Gastronomiebetrieb mit Betreiberwohnung und bis zu zwei Ferienwohnungen; Gst. 2060/2, KG Axams, Sonderfläche Hofstelle; Gste. 309 und Teil von 310, KG Götzens, Sonderfläche Hofstelle; Gst. 1146/1, KG Natters, Sonderfläche Hofstelle.
(1) Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung der Landesregierung, mit der ein Raumordnungsprogramm betreffend Freihaltegebiete für die Kleinregion Westliches Mittelgebirge erlassen wird, LGBl. Nr. 110/1995, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 98/2015, außer Kraft.
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