Änderung des Tiroler Wohnbauförderungsgesetzes 1991
LGBLA_TI_20170824_78Änderung des Tiroler Wohnbauförderungsgesetzes 1991Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Der Landtag hat beschlossen:
Das Tiroler Wohnbauförderungsgesetz 1991, LGBl. Nr. 55, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 150/2012 wird wie folgt geändert:
„(2) Als Wohnung gilt eine zur ganzjährigen Benützung bestimmte, baulich in sich abgeschlossene und normal ausgestattete Wohnung, die mindestens aus einem Zimmer, einer Küche oder einer Kochnische, einem Vorraum, einer Toilette, einem Bad oder einer Dusche und einem Abstellraum innerhalb oder außerhalb der Wohnung besteht und deren Nutzfläche mindestens 30 m2 und höchstens 150 m2 beträgt. Bei Wohnungen in Gebäuden, die zu einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gehören oder die dem Denkmalschutzgesetz, BGBl. Nr. 533/1923, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 92/2013, oder dem Tiroler Stadt- und Ortsbildschutzgesetz 2003, LGBl. Nr. 89, in der jeweils geltenden Fassung unterliegen oder deren Erhaltung der Bewahrung eines erhaltenswerten Orts- oder Straßenbildes dient, und bei Wohnungen in zu sanierenden Wohnhäusern entfällt das Erfordernis der baulichen Abgeschlossenheit und darf die Nutzfläche, wenn die besondere bauliche Gestaltung des Gebäudes dies bedingt, mehr als 150 m2 betragen. Bei Wohnungen in Gebäuden ohne Unterkellerung, die innerhalb einer Wohnung einen Raum für die Haustechnik aufweisen, darf die Nutzfläche mehr als 150 m² betragen. Vom Erfordernis der baulichen Abgeschlossenheit kann in begründeten Ausnahmefällen, insbesondere für die erforderliche Pflege der Bewohner, für einen bestimmten Zeitraum abgesehen werden. Die Mindestnutzfläche von 30 m2 darf bei Vorhaben der Wohnhaussanierung mit Ausnahme der Teilung oder der Neuschaffung von Wohnungen unterschritten werden.“
Im Abs. 8 des § 2 wird in lit. b die Wortfolge „eines Aborts“ durch die Wortfolge „einer Toilette“ ersetzt.
Im Abs. 8 des § 2 wird in der lit. h der Punkt durch einen Strickpunkt ersetzt und folgende Bestimmung als lit. i angefügt:
Im Abs. 9 des § 2 haben der Einleitungssatz und die lit. a zu lauten:
„(9) Als Einkommen gelten alle Einkünfte nach § 2 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 30/2017,
Im Abs. 11 des § 2 wird nach der Wortfolge „Neffen und Nichten“ die Wortfolge „Onkel und Tanten,“ eingefügt.
Der Abs. 19 des § 2 hat zu lauten:
„(19) Als hocheffiziente alternative Heizungs- und Warmwasserbereitungssysteme gelten:
„(20) In Bezug auf weitere bautechnisch relevante Begriffe gelten die Begriffsbestimmungen und Berechnungsmethoden der Tiroler Bauordnung 2011, LGBl. Nr. 57/2011, in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß.“
„(22) Sollzinssatz ist der als fester oder variabler periodischer Prozentsatz ausgedrückte Zinssatz, der auf jährlicher Basis auf die in Anspruch genommenen Kreditauszahlungsbeträge angewandt wird.“
Im Abs. 3 des § 6 wird in der lit. b der Halbsatz „dies gilt nicht bei Maßnahmen nach § 2 Abs. 8 lit. c bis h;“ durch den Halbsatz „dies gilt nicht bei Maßnahmen nach § 2 Abs. 8 lit. c bis i;“ ersetzt.
Der Abs. 5 des § 6 hat zu lauten:
„(5) Ist zur Finanzierung eines Vorhabens ein hypothekarisch gesicherter Kredit aufzunehmen, so darf eine Förderung nur gewährt werden, wenn es sich
Im Abs. 3 des § 9 wird der Klammerausdruck „(z. B. Heizwärmebedarf)“ durch den Klammerausdruck „(z. B. Gesamtenergieeffizienz)“ ersetzt.
Im Abs. 1 des § 17 wird das Zitat „des Mietrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 520/1981, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 29/2010“ durch das Zitat „des Mietrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 520/1981, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 100/2014“ ersetzt.
Im Abs. 7 des § 17 wird das Zitat „dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz, BGBl. Nr. 139/1979, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 135/2009“ durch das Zitat „dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz, BGBl. Nr. 139/1979, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 157/2015“ ersetzt.
Im Abs. 1 lit. c des § 17a wird das Zitat „nach dem Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 38/2011“ durch das Zitat „nach dem Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 24/2016“ ersetzt.
Im Abs. 5 des § 23 hat die lit. b zu lauten:
Im Abs. 7 des § 30 wird das Zitat „des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2011“ durch das Zitat „des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2013“ ersetzt.
Im Abs. 10 des § 30 wird das Zitat „des § 16a Abs. 3 des Meldegesetzes 1991, BGBl. Nr. 9/1992, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 135/2009“ durch das Zitat „des § 16a Abs. 3 des Meldegesetzes 1991, BGBl. Nr. 9/1992, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 120/2016“ ersetzt.
Im Abs. 1 des § 32 wird das Zitat „des Wohnbauförderungsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 482, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 26/2000“ durch das Zitat „des Wohnbauförderungsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 482, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 131/2001“ ersetzt.
Im Abs. 10 des § 45 wird das Zitat „dem Rückzahlungsbegünstigungsgesetz 1987, BGBl. Nr. 340, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. Nr. 532/1993“ durch das Zitat „dem Rückzahlungsbegünstigungsgesetz 1987, BGBl. Nr. 340, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 2/2008“ ersetzt.
Dieses Gesetz tritt mit 1. Oktober 2017 in Kraft.
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