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Der Landtag hat beschlossen:
Die Tiroler Gemeindeordnung 2001, LGBl. Nr. 36, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 32/2017, wird wie folgt geändert:
„(5) Ein Beschluss über die Auflassung einer Ortschaft ist von der Gemeinde der Landesregierung unverzüglich anzuzeigen. Die Landesregierung hat die Auflassung einer Ortschaft im Landesgesetzblatt kundzumachen.“
Im Abs. 6 des § 23 wird die Wortfolge „sind keine Ersatzmitglieder“ durch die Wortfolge „ist kein Ersatzmitglied“ ersetzt.
Die Überschrift des § 24 hat zu lauten:
„(2a) Ist ein Mitglied des Ausschusses nur vorübergehend, voraussichtlich aber länger als drei Monate an der Ausübung seines Amtes verhindert und ist kein Ersatzmitglied (mehr) vorhanden, so hat der Gemeinderat unverzüglich nach dem Bekanntwerden dieser Verhinderung für die restliche Dauer ein Ersatzmitglied zu wählen. Für diese Wahl gilt § 79 Abs. 1 und 2 TGWO 1994 sinngemäß.“
Im Abs. 4 des § 24 wird die Wortfolge „seiner Mitte“ durch die Wortfolge „der Mitte der stimmberechtigten Mitglieder“ ersetzt.
Dem Abs. 5 des § 46 wird folgender Satz angefügt:
„Mit Ausnahme der gesonderten Niederschrift ist die Veröffentlichung der Niederschrift im Internet zulässig.“
Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
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