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Der Landtag hat beschlossen:
Die Innsbrucker Wahlordnung, LGBl. Nr. 120/2011, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 32/2017, wird wie folgt geändert:
„Weiters kann sie für Anstalten, Heime und ähnliche Einrichtungen einen oder mehrere Wahlsprengel bilden. Hierbei kann eine Sprengelwahlbehörde mit der Durchführung der Wahlhandlung in mehreren Wahlsprengeln betraut werden.“
„(2) Das Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 ist, abgesehen vom Wahlalter, nach dem Stichtag zu beurteilen.“
(1) Vom Wahlrecht ist ausgeschlossen, wer durch ein inländisches Gericht nach § 22 Abs. 1 der Nationalrats-Wahlordnung 1992, BGBl. Nr. 471/1992, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 120/2016, vom Wahlrecht ausgeschlossen wurde.
(2) Der Ausschluss nach Abs. 1 beginnt mit dem Tag der Rechtskraft des Urteils und endet, sobald die Strafe vollstreckt ist und die mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahmen vollzogen oder weggefallen sind. Ist die Strafe nur durch Anrechnung einer Vorhaft verbüßt worden, so endet der Ausschluss mit dem Tag der Rechtskraft des Urteils. Fällt das Ende des Ausschlusses vom Wahlrecht in die Zeit nach dem Stichtag, so kann innerhalb der Einsichtsfrist (§ 26 Abs. 1) die Aufnahme in das Wählerverzeichnis begehrt werden.
(3) Von der Wählbarkeit ist ausgeschlossen, wer durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener und von Amts wegen zu verfolgender gerichtlich strafbarer Handlungen rechtskräftig zu einer nicht bedingt nachgesehenen sechs Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer bedingt nachgesehenen ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe verurteilt worden ist.
(4) Der Ausschluss nach Abs. 3 endet nach sechs Monaten. Diese Frist beginnt, sobald die Strafe vollstreckt ist und die mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahmen vollzogen oder weggefallen sind. Ist die Strafe nur durch Anrechnung einer Vorhaft verbüßt oder zur Gänze bedingt nachgesehen worden, so beginnt die Frist mit der Rechtskraft des Urteils. Wird die bedingte Nachsicht widerrufen, so tritt mit dem Tag der Rechtskraft dieses Beschlusses der Ausschluss von der Wählbarkeit ein.“
„(2) Den Wahlbehörden obliegen:
(3) Die Wahlhandlungen sind von den Wahlleitern nach Maßgabe des § 16 zu leiten.
(4) Über die Sitzungen der Wahlbehörden ist eine Niederschrift aufzunehmen.“
„(8) Die Wahlleiter, die Beisitzer, die Vertrauenspersonen und ihre jeweiligen Hilfsorgane haben über alle ihnen ausschließlich in Ausübung ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen Verschwiegenheit zu bewahren. Insbesondere ist die Weitergabe von Wahlergebnissen, und zwar auch von Teilergebnissen, vor der Schließung des letzten Wahllokals in der Gemeinde (Wahlschluss) unzulässig.“
„(2) Zu Beisitzern einer Wahlbehörde können nur Personen bestellt werden, die nach § 2 Abs. 1 lit. a der Tiroler Landtagswahlordnung 2017, LGBl. Nr. 74/2017, in der jeweils geltenden Fassung zum Tiroler Landtag oder nach § 5 Abs. 1 zum Gemeinderat wahlberechtigt sind. § 10 Abs. 3 bleibt unberührt.“
Im Abs. 7 des § 9 hat die lit. c zu lauten:
§ 14 hat zu lauten:
(1) Die Hauptwahlbehörde hat zu beschließen, welche dieser Sprengelwahlbehörde(n) den Wahlakt der Sonderwahlbehörde(n) zu übernehmen und sodann die Wahlkuverts jener Wähler, die ihre Stimme vor der Sonderwahlbehörde (den Sonderwahlbehörden) abgegeben haben, auszuwerten hat (haben).
(2) Die Hauptwahlbehörde hat ihren Beschluss nach Abs. 1 spätestens am fünften Tag vor dem Wahltag zu fassen und unverzüglich durch öffentlichen Anschlag kundzumachen.“
„(4) Die Wahlleiter haben die Sitzungen der Wahlbehörden vorzubereiten und die Mitglieder zu den Sitzungen einzuberufen; Sitzungen der Sprengel- und der Sonderwahlbehörden können jedoch auch im Einvernehmen mit dem jeweiligen Wahlleiter vom Leiter der Hauptwahlbehörde einberufen werden. Die Wahlleiter haben weiters alle ihnen gesetzlich oder durch Beschluss der Wahlbehörde ausdrücklich übertragenen Aufgaben selbstständig zu besorgen; die Wahlbehörde darf alle Aufgaben an ihren Wahlleiter übertragen, die nicht unmittelbar der Sicherung der Wahlgrundsätze dienen.
(5) Die Wahlleiter dürfen zur Besorgung ihrer Aufgaben (Abs. 3 und 4) die der jeweiligen Wahlbehörde nach § 8 Abs. 7 zur Verfügung gestellten Hilfsorgane heranziehen.
(6) Die Wahlleiter sind berechtigt, an Sitzungen der nachgeordneten Wahlbehörden mit beratender Stimme teilzunehmen.“
„(3) Wird der Vorschlag auf Bestellung der Beisitzer und der Ersatzmitglieder nicht rechtzeitig erstattet, so sind die fehlenden Beisitzer und Ersatzmitglieder, sofern hierfür geeignete Personen zur Verfügung stehen, vom Leiter der Hauptwahlbehörde ohne Bindung an einen Vorschlag zu bestellen.“
Im Abs. 1 des § 18 wird im zweiten Satz die Wortfolge „von ihren Vorsitzenden“ aufgehoben.
Der Abs. 2 des § 19 hat zu lauten:
„(2) Scheiden aus einer Wahlbehörde Beisitzer oder Ersatzmitglieder aus oder üben sie ihr Amt nicht aus, so ist unverzüglich ein neuer Beisitzer oder ein neues Ersatzmitglied namhaft zu machen und zu bestellen.“
„Die Vertrauensperson und ihr Stellvertreter müssen nach § 5 Abs. 1 zum Gemeinderat wahlberechtigt sein.“
Im Abs. 3 des § 21 wird der zweite Satz aufgehoben.
Der Abs. 1 des § 22 hat zu lauten:
„(1) In der Stadt ist eine Gemeindewählerevidenz für Unionsbürger, die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, zu führen (Gemeindewählerevidenz für sonstige Unionsbürger). Für die Anlegung der Gemeindewählerevidenz für sonstige Unionsbürger gelten § 23 Abs. 2 sowie § 1 Abs. 3 des Wählerevidenzgesetzes 2018 – WEviG, BGBl. I Nr. 106/2016, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 120/2016 sinngemäß.“
Im Abs. 8 des § 22 wird die Wortfolge „gegen Ersatz der Kosten“ aufgehoben.
§ 23 hat zu lauten:
(1) Die Wahlberechtigten sind in Wählerverzeichnisse einzutragen. Die Anlegung der Wählerverzeichnisse obliegt dem Bürgermeister.
(2) Die Wählerverzeichnisse können elektronisch oder in Papierform geführt werden und sind sprengelweise nach Straßen und Hausnummern anzulegen.
(3) Für die Erstellung der Wählerverzeichnisse sind grundsätzlich die im Zentralen Wählerregister (§ 4 Abs. 1 WEviG) geführten Wählerevidenzen, und die Gemeindewählerevidenz für sonstige Unionsbürger heranzuziehen. In die Wählerverzeichnisse sind alle Personen aufzunehmen, die nach § 5 wahlberechtigt sind.“
Im Abs. 1 des § 27 werden im ersten Satz die Worte „Die Stadt“ durch die Worte „Der Bürgermeister“ ersetzt.
Im Abs. 1 des § 29 hat der erste Satz zu lauten:
„Hält der Bürgermeister eine Berichtigungsanregung nach § 28 Abs. 4 für begründet, so hat er von Amts wegen das Wählerverzeichnis zu berichtigen und hiervon den Betroffenen unverzüglich zu verständigen.“
Im Abs. 1 des § 32 wird im ersten Satz die Wortfolge „von der Stadt“ durch die Worte „vom Bürgermeister“ ersetzt.
Im Abs. 2 des § 32 werden die Worte „die Stadt“ durch die Worte „der Bürgermeister“ ersetzt.
Der Abs. 2 des § 34 hat zu lauten:
„(2) Der Antrag auf Ausübung des Wahlrechtes vor einer Sonderwahlbehörde ist spätestens am zweiten Tag vor dem Wahltag, 14.00 Uhr, mündlich oder schriftlich beim Bürgermeister zu stellen. Schriftliche Anträge können nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten auch telegrafisch, fernschriftlich, mit Telefax, elektronisch oder in jeder anderen technisch möglichen Weise eingebracht werden. Beim mündlichen Antrag ist die Identität durch einen amtlichen Lichtbildausweis oder eine andere amtliche Urkunde nachzuweisen, beim schriftlichen Antrag kann die Identität auch auf andere Weise, insbesondere durch Vorlage der Ablichtung eines solchen amtlichen Dokuments, glaubhaft gemacht werden. Dies gilt auch im Fall der elektronischen Einbringung des Antrages, sofern dieser nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist. Im Antrag sind der Grund nach Abs. 1 und der genaue Ort, an dem der Wahlberechtigte von der Sonderwahlbehörde aufgesucht werden soll, anzugeben. Im Zweifelsfall hat der Wahlberechtigte das Vorliegen eines Grundes nach Abs. 1 nachzuweisen.“
„(5) Der Bürgermeister hat die Namen der Wahlberechtigten, die von der Sonderwahlbehörde aufzusuchen sind, und ihren Aufenthaltsort am Wahltag in ein Verzeichnis aufzunehmen und im Wählerverzeichnis beim betreffenden Wahlberechtigten in der Spalte „Anmerkung“ das Wort „Sonderwahlbehörde“ in auffälliger Weise zu vermerken, wobei die Zeilen, in denen dieses Wort aufscheint, etwa durch Kursivschrift, Fettdruck oder farblich, besonders hervorzuheben sind. Das Verzeichnis ist am zweiten Tag vor dem Wahltag nach dem Ablauf der im Abs. 2 festgelegten Frist der zuständigen Sonderwahlbehörde zu übermitteln.“
(1) Wahlberechtigte, die aus gesundheitlichen Gründen, wegen Ortsabwesenheit oder aus sonstigen Gründen am Wahltag voraussichtlich verhindert sein werden, ihre Stimme vor jener Wahlbehörde abzugeben, in deren Wählerverzeichnis sie eingetragen sind, können die Ausstellung einer Wahlkarte beantragen.
(2) Die Ausstellung einer Wahlkarte kann beim Bürgermeister vom Tag der Wahlausschreibung an schriftlich bis spätestens am vierten Tag vor dem Wahltag oder mündlich bis spätestens am zweiten Tag vor dem Wahltag, 14.00 Uhr, unter Angabe des Grundes nach Abs. 1 beantragt werden. Ebenfalls bis zum zuletzt genannten Zeitpunkt kann ein schriftlicher Antrag gestellt werden, wenn eine persönliche Übergabe der Wahlkarte an eine vom Antragsteller bevollmächtigte Person möglich ist. § 34 Abs. 2 zweiter, dritter und vierter Satz ist anzuwenden. Eine telefonische Beantragung ist nicht zulässig.
(3) Die Wahlkarte ist nach dem Muster der Anlage 1 als verschließbarer Briefumschlag herzustellen. Das Anbringen eines der automationsunterstützten Erfassung der Briefwähler dienenden Barcodes oder QR-Codes ist zulässig. Wahlkarten, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung ausgestellt werden, können anstelle der Unterschrift oder Paraphe des Bürgermeisters auch mit der Unterschrift oder Paraphe eines mit der Ausstellung von Wahlkarten betrauten Bediensteten der Stadt oder mit einer Amtssignatur nach den §§ 19 und 20 des E-Government-Gesetzes, BGBl. I Nr. 10/2004, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 40/2017, versehen werden, wobei § 19 Abs. 3 zweiter Satz dieses Gesetzes nicht anzuwenden ist.
(4) Wird dem Antrag auf Ausstellung einer Wahlkarte stattgegeben, so sind dem Antragsteller neben der Wahlkarte auch ein Wahlkuvert und je ein amtlicher Stimmzettel für die Wahl des Gemeinderates und für die Wahl des Bürgermeisters sowie eine Kundmachung der zugelassenen Wahlvorschläge für die Wahl des Gemeinderates und die Wahl des Bürgermeisters auszufolgen. Findet nur die Wahl des Gemeinderates oder nur die Wahl des Bürgermeisters statt, so ist dem Antragsteller neben dem Wahlkuvert und der Kundmachung der zugelassenen Wahlvorschläge nur der amtliche Stimmzettel für die betreffende Wahl auszufolgen. Die amtlichen (der amtliche) Stimmzettel und das Wahlkuvert sind in die Wahlkarte zu legen, die sodann unverschlossen dem Antragsteller oder einer von ihm bevollmächtigten Person zu übersenden bzw. zu übergeben ist. Der Antragsteller hat die Wahlkarte bis zur Stimmabgabe sorgfältig zu verwahren. Wird dem Antrag auf Ausstellung einer Wahlkarte nicht stattgegeben, so ist der Antragsteller hiervon schriftlich zu verständigen. Dies kann per E-Mail erfolgen, wenn dem Bürgermeister eine E-Mail-Adresse des Antragstellers bekannt ist.
(5) Für abhanden gekommene Wahlkarten darf kein Ersatz ausgefolgt werden. Unbrauchbar gewordene Wahlkarten, die noch nicht zugeklebt und bei denen die eidesstattliche Erklärung noch nicht unterschrieben wurde, können an die Stadt retourniert werden. In diesem Fall kann der Bürgermeister nach Erhalt der Wahlkarte ein Duplikat ausstellen. Eine unbrauchbar gewordene Wahlkarte ist in einem solchen Fall mit entsprechendem Vermerk zu kennzeichnen und der Gemeindewahlbehörde zu übermitteln.
(6) Der Bürgermeister hat die Familiennamen und Vornamen der Wahlberechtigten, die ihr Wahlrecht im Weg der Briefwahl ausüben wollen, mit der Zahl des Wahlsprengels und des Wählerverzeichnisses in ein besonderes Verzeichnis aufzunehmen und im Wählerverzeichnis beim betreffenden Wahlberechtigten in der Spalte „Anmerkung“ das Wort „Briefwahl“ in auffälliger Weise zu vermerken, wobei die Zeilen, in denen dieses Wort aufscheint, etwa durch Kursivschrift, Fettdruck oder farblich, besonders hervorzuheben sind. Das Verzeichnis ist gleichzeitig mit den bei der Stadt bis zum zweiten Tag vor dem Wahltag abgegebenen oder im Postweg eingelangten Wahlkarten der Briefwähler nach § 57 Abs. 1 lit. a der (den) für die Erfassung der Stimmen dieser Briefwähler zuständigen Wahlbehörde(n) zu übergeben.
(7) Wahlberechtigte, die in einem Verzeichnis nach Abs. 6 eingetragen sind, dürfen ihr Wahlrecht nur im Weg der Briefwahl (§ 57 Abs. 1) oder unter Vorlage der Wahlkarte durch persönliche Stimmabgabe vor der Wahlbehörde ausüben, in deren Wählerverzeichnis sie eingetragen sind.“
„(1) Die Hauptwahlbehörde hat spätestens am 49. Tag vor dem Wahltag die Anzahl der zu wählenden Gemeinderatsmitglieder sowie die Voraussetzungen für die Einbringung von Wahlvorschlägen für die Wahl des Gemeinderates nach den Abs. 2 bis 6 durch öffentlichen Anschlag kundzumachen.
(2) Wählergruppen haben ihre Wahlvorschläge für die Wahl des Gemeinderates frühestens am Stichtag und spätestens am 30. Tag vor dem Wahltag, 17.00 Uhr, bei der Hauptwahlbehörde schriftlich einzubringen. Diese hat auf dem Wahlvorschlag den Tag und die Uhrzeit des Einlangens zu vermerken.
(3) Der Wahlvorschlag hat zu enthalten:
(4) Der Wahlvorschlag muss von mindestens 100 Wahlberechtigten unterstützt sein. Dem Wahlvorschlag sind die nach dem Muster der Anlage 2 ausgefüllten Unterstützungserklärungen (Abs. 5) anzuschließen.
(5) Die Unterstützungserklärung hat die Bestätigung des Bürgermeisters zu enthalten, dass die in der Unterstützungserklärung genannte Person die Voraussetzungen nach § 5 Abs. 1 erfüllt. Diese Bestätigung darf vom Bürgermeister nur dann ausgestellt werden, wenn
(6) Der Bürgermeister ist verpflichtet, eine Bestätigung nach Abs. 5 unverzüglich auszustellen. Eine solche Bestätigung darf für eine Person nur einmal ausgestellt werden. Für die Ausstellung der Bestätigung sind keine Verwaltungsabgaben oder sonstigen Abgaben zu entrichten. Der Bürgermeister hat hierfür geeignete Verzeichnisse zu führen, aus denen hervorgeht, für welche Personen eine solche Bestätigung bereits ausgestellt wurde.“
Im Abs. 2 des § 37 wird im ersten Satz die Wortfolge „des Familien- bzw. Nachnamens“ durch die Worte „des Familiennamens“ ersetzt.
Im Abs. 2 des § 38 hat der erste Satz zu lauten:
„Die Koppelung ist von den Wählergruppen spätestens am 23. Tag vor dem Wahltag, 17.00 Uhr, schriftlich bei der Hauptwahlbehörde zu erklären.“
„Die Koppelungserklärung wird gegenstandslos, wenn eine Wählergruppe der gekoppelten Wahlvorschläge die Auflösung der Koppelung bis spätestens am 19. Tag vor dem Wahltag, 17.00 Uhr, schriftlich bei der Hauptwahlbehörde erklärt.“
(1) Eine Wählergruppe kann bis spätestens am 23. Tag vor dem Wahltag, 17.00 Uhr, ihren Wahlvorschlag für die Wahl des Gemeinderates zurückziehen. Die Zurückziehung des Wahlvorschlages ist dem Vorsitzenden der Hauptwahlbehörde schriftlich zu erklären und muss von mehr als der Hälfte der Wahlwerber unterfertigt sein. Ein zurückgezogener Wahlvorschlag kann, auch in veränderter Form, von der betreffenden Wählergruppe nicht neuerlich eingebracht werden.
(2) Ein Wahlwerber kann bis spätestens am 19. Tag vor dem Wahltag, 17.00 Uhr, seine Zustimmungserklärung nach § 36 Abs. 7 zurückziehen. Die Zurückziehung der Zustimmungserklärung ist dem Vorsitzenden der Hauptwahlbehörde schriftlich zu erklären. Der Vorsitzende der Hauptwahlbehörde hat unverzüglich den Zustellungsbevollmächtigten der Wählergruppe des betreffenden Wahlwerbers von der Zurückziehung zu verständigen und den Wahlwerber auf der Wahlwerberliste des Wahlvorschlages für die Wahl des Gemeinderates zu streichen. Unterfertigungen des Wahlwerbers nach diesem Gesetz bleiben durch die Zurückziehung der Zustimmungserklärung unberührt.
(3) Unterstützungserklärungen nach § 36 Abs. 4 können bis spätestens am 23. Tag vor dem Wahltag, 17.00 Uhr, zurückgezogen werden, wenn der Unterzeichner glaubhaft macht, dass er durch einen wesentlichen Irrtum, durch arglistige Täuschung oder durch Drohung zur Unterfertigung veranlasst worden ist. Die Zurückziehung der Unterschrift ist dem Vorsitzenden der Hauptwahlbehörde schriftlich zu erklären.“
„Die Ergänzungsvorschläge, die der Unterschrift des Zustellungsbevollmächtigten und der Zustimmungserklärung des neuen Wahlwerbers bedürfen, sind bis spätestens am 19. Tag vor dem Wahltag, 17.00 Uhr, beim Vorsitzenden der Hauptwahlbehörde einzubringen.“
„(1) Der Vorsitzende der Hauptwahlbehörde hat spätestens am 49. Tag vor dem Wahltag die Voraussetzungen für die Einbringung von Wahlvorschlägen für die Wahl des Bürgermeisters nach den Abs. 2 bis 6 durch öffentlichen Anschlag kundzumachen.“
Im Abs. 3 des § 41 wird in der lit. b die Wortfolge „den Familien- bzw. Nachnamen“ durch die Worte „den Familiennamen“ ersetzt.
§ 42 hat zu lauten:
(1) Der von einer Wählergruppe für die Wahl des Bürgermeisters vorgeschlagene Wahlwerber kann bis spätestens am 19. Tag vor dem Wahltag, 17.00 Uhr, seine Zustimmungserklärung nach § 41 Abs. 5 zurückziehen. Die Zurückziehung der Zustimmungserklärung ist dem Vorsitzenden der Hauptwahlbehörde schriftlich zu erklären. Ein zurückgezogener Wahlvorschlag kann, auch in veränderter Form, von der betreffenden Wählergruppe nicht neuerlich eingebracht werden. Der Vorsitzende der Hauptwahlbehörde hat den Zustellungsbevollmächtigten der Wählergruppe, die den Wahlwerber für die Wahl des Bürgermeisters vorgeschlagen hat, unverzüglich von der Zurückziehung zu verständigen. Die Zustimmungserklärung nach § 41 Abs. 5 gilt als zurückgezogen, wenn der Wahlwerber für die Wahl des Bürgermeisters nach § 39 Abs. 2 seine Zustimmungserklärung nach § 36 Abs. 7 zurückzieht.
(2) Zieht der von einer Wählergruppe für die Wahl des Bürgermeisters vorgeschlagene Wahlwerber nach Abs. 1 erster Satz seine Zustimmungserklärung nach § 41 Abs. 5 zurück oder gilt sie nach Abs. 1 vierter Satz als zurückgezogen oder stirbt er oder verliert er seine Wählbarkeit vor dem 19. Tag vor dem Wahltag, so kann diese Wählergruppe bis spätestens am 19. Tag vor dem Wahltag, 17.00 Uhr, den nach § 40 Abs. 1 oder 2 an die erste Stelle gereihten Wahlwerber als Wahlwerber für die Wahl des Bürgermeisters vorschlagen. Der Vorschlag hat die Angaben des Wahlwerbers nach § 41 Abs. 3 lit. b zu enthalten. § 41 Abs. 4 und 5 ist auf einen solchen Vorschlag anzuwenden.
(3) Stirbt ein Wahlwerber für die Wahl des Bürgermeisters nach dem Ablauf des 20. Tages vor dem Wahltag, so findet die Wahl des Gemeinderates und des Bürgermeisters nicht an diesem Tag statt. Der Zustellungsbevollmächtigte der Wählergruppe, die den verstorbenen Wahlwerber vorgeschlagen hat, hat dem Vorsitzenden der Hauptwahlbehörde den Tod des Wahlwerbers unverzüglich mitzuteilen. Der Vorsitzende der Hauptwahlbehörde hat den Wahltag für die Wahl des Gemeinderates und des Bürgermeisters und den Tag der engeren Wahl des Bürgermeisters neu festzusetzen. Beide Tage dürfen nicht mehr als drei Wochen nach den in der Wahlausschreibung nach § 3 für die allgemeinen Wahlen des Gemeinderates und des Bürgermeisters bzw. für die engere Wahl des Bürgermeisters festgesetzten Tagen liegen. Der Vorsitzende der Hauptwahlbehörde hat unverzüglich die Verschiebung der Wahl unter Angabe des neuen Wahltages für die Wahl des Gemeinderates und des Bürgermeisters und des neuen Tages der engeren Wahl des Bürgermeisters durch öffentlichen Anschlag kundzumachen. Die Wählergruppe, die den verstorbenen Wahlwerber vorgeschlagen hat, kann bis spätestens am 19. Tag vor dem neuen Wahltag, 17.00 Uhr, den nach § 40 Abs. 1 oder 2 an die erste Stelle gereihten Wahlwerber als Wahlwerber für die Wahl des Bürgermeisters vorschlagen; Abs. 2 zweiter und dritter Satz ist anzuwenden. Im Fall der Verschiebung der Wahl richten sich die Fristen nach § 20 Abs. 2, § 34 Abs. 2 und 5 und § 47 Abs. 3 nach dem neuen Wahltag.
(4) Eine Wählergruppe kann bis spätestens am 23. Tag vor dem Wahltag, 17.00 Uhr, ihren Wahlvorschlag für die Wahl des Bürgermeisters zurückziehen. Die Zurückziehung des Wahlvorschlages ist der Hauptwahlbehörde schriftlich zu erklären und muss von der Mehrheit der Personen, die ihn nach § 41 Abs. 4 unterfertigt haben, unterzeichnet sein.
(5) Der Wahlvorschlag für die Wahl des Bürgermeisters gilt als zurückgezogen, wenn die Wählergruppe ihren Wahlvorschlag für die Wahl des Gemeinderates nach § 39 Abs. 1 zurückgezogen hat.“
„(1) Die Hauptwahlbehörde hat die bei ihr rechtzeitig eingelangten Wahlvorschläge für die Wahl des Gemeinderates und für die Wahl des Bürgermeisters unverzüglich zu überprüfen, ob sie dem § 36 bzw. dem § 41 entsprechen und ob die vorgeschlagenen Wahlwerber wählbar sind. Die Hauptwahlbehörde hat weiters die bei ihr rechtzeitig eingelangten Koppelungserklärungen unverzüglich zu überprüfen, ob sie dem § 38 entsprechen. Zur Prüfung hinsichtlich des Vorliegens eines Ausschlusses von der Wählbarkeit (§ 7 Abs. 3 und 4) hat der der Vorsitzende der Hauptwahlbehörde die Daten der Wahlwerber, gegebenenfalls unter Heranziehung einer vom Zustellungsbevollmächtigten zur Verfügung gestellten Datei, elektronisch zu erfassen und eine nach § 6 des Tilgungsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 68/1972, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. Nr. 87/2012, beschränkte Auskunft aus dem Strafregister einzuholen; die Landespolizeidirektion Wien hat diese Auskunft zu erteilen. Stellt die Hauptwahlbehörde bei einem Wahlvorschlag oder bei einer Koppelungserklärung Mängel fest, so hat sie den Zustellungsbevollmächtigten aufzufordern, die Mängel bis spätestens am 19. Tag vor dem Wahltag, 17.00 Uhr, zu beheben.“
Im Abs. 1 des § 44 wird im ersten Satz die Wortfolge „Am elften Tag vor dem Wahltag“ durch die Wortfolge „Am 18. Tag vor dem Wahltag“ ersetzt.
Im Abs. 3 des § 44 wird jeweils die Wortfolge „am elften Tag vor dem neuen Wahltag“ durch die Wortfolge „am 18. Tag vor dem neuen Wahltag“ ersetzt.
Im Abs. 1 des § 46 hat der erste Satz zu lauten:
„Der Vorsitzende der Hauptwahlbehörde hat die Wahlvorschläge für die Wahl des Gemeinderates, die nicht nach § 39 Abs. 1 zurückgezogen oder nach § 45 Abs. 1 zurückgewiesen wurden, unverzüglich, spätestens jedoch am 17. Tag vor dem Wahltag durch öffentlichen Anschlag kundzumachen, wobei anstelle des Geburtsdatums lediglich das Geburtsjahr der Wahlwerber anzuführen ist und der Name und die Adresse der Zustellungsbevollmächtigten wegzulassen sind.“
Im Abs. 2 des § 46 wird im siebten Satz die Wortfolge „am zwölften Tag vor dem Wahltag“ durch die Wortfolge „am 19. Tag vor dem Wahltag“ ersetzt.
Im Abs. 9 des § 46 wird im ersten Satz die Wortfolge „am achten Tag vor dem Wahltag“ durch die Wortfolge „am 15. Tag vor dem Wahltag“ ersetzt.
Die Abs. 1 und 2 des § 47 haben zu lauten:
„(1) Die Hauptwahlbehörde hat den Ort (Wahllokal) und die Zeit der Stimmabgabe (Wahlzeit) in den Wahlsprengeln zu bestimmen, wobei darauf Bedacht zu nehmen ist, dass den Wählern die Ausübung des Wahlrechtes möglichst erleichtert wird. Die Stimmabgabe findet unbeschadet der Bestimmungen über die Briefwahl vor der Sprengelwahlbehörde und für Wähler, die in einem Verzeichnis nach § 34 Abs. 5 eingetragen sind, vor der Sonderwahlbehörde statt.
(2) Im Gebäude des Wahllokales und in einer von der Gemeindewahlbehörde zu bestimmenden angemessenen Entfernung (Verbotszone) sind am Wahltag jede Art der Wahlwerbung, insbesondere durch Ansprachen an die Wähler, durch Anschlag oder Verteilen von Wahlaufrufen oder von Wahlwerberlisten, ferner jede Ansammlung von Menschen und das Tragen von Waffen verboten. Vom Verbot des Waffentragens sind die sich im Dienst befindenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ausgenommen.“
Im Abs. 3 des § 47 wird im zweiten Satz das Zitat „§ 93 Abs. 1 lit. c“ durch das Zitat „§ 93 Abs. 1 lit. d“ ersetzt.
Der Abs. 4 des § 47 wird aufgehoben.
Im § 48 wird folgende Bestimmung als Abs. 3 angefügt:
„(3) Nach Maßgabe der rechtlichen und technischen Möglichkeiten sind möglichst viele Wahllokale für Wähler mit einer Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung barrierefrei erreichbar zu gestalten. Der Zugang zu Wahllokalen, deren barrierefreie Gestaltung aus den im § 14 Abs. 3 des Tiroler Antidiskriminierungsgesetzes 2005, LGBl. Nr. 25/2005, in der jeweils geltenden Fassung genannten Gründen nicht möglich scheint, ist Wählern mit einer Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung in möglichst weitgehendem Umfang durch organisatorische Maßnahmen zu erleichtern. Für blinde und schwer sehbehinderte Wähler sind nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten geeignete Leitsysteme vorzusehen.“
„(2) In das Wahllokal dürfen eingelassen werden:
(3) Die Wahlbehörde hat über den Einlass von Personen nach Abs. 2 lit. g mit Beschluss zu entscheiden, wenn sich Zweifel über das Vorliegen der dort angeführten Voraussetzungen ergeben, und den Beschluss in der Niederschrift festzuhalten. Im Fall eines negativen Beschlusses der Wahlbehörde hat der Wahlleiter die betreffende Person zum sofortigen Verlassen des Gebäudes des Wahllokals aufzufordern.“
Der bisherige Abs. 3 des § 49 erhält die Absatzbezeichnung „(4)“.
Die Überschrift des § 50 hat zu lauten:
„In gleicher Weise sind die Stimmzettel-Schablonen zu gestalten.“
„(3) Der amtliche Stimmzettel für die Wahl des Bürgermeisters hat für jeden Wahlwerber eine gleich große Zeile vorzusehen. Sie hat von links nach rechts zu enthalten:
(1) Zur Stimmabgabe hat der einzelne Wähler vor die Wahlbehörde zu treten, seinen Familiennamen und Vornamen und seine Adresse zu nennen und einen amtlichen Lichtbildausweis (Reisepass, Personalausweis, Führerschein und dergleichen), aus dem seine Identität ersichtlich ist, oder eine sonstige amtliche Urkunde, mit der die Identität nachgewiesen werden kann, vorzulegen. Legt der Wähler trotz Aufforderung keinen derartigen Ausweis bzw. keine derartige Urkunde vor, so ist er vorbehaltlich des Abs. 2 vom Wahlleiter dennoch zur Stimmabgabe zuzulassen, wenn er der Mehrheit der Mitglieder der Wahlbehörde persönlich bekannt ist; dies ist in der Niederschrift festzuhalten.
(2) Die Wahlbehörde hat über die Zulassung zur Stimmabgabe mit Beschluss zu entscheiden, wenn sich Zweifel über die Person des Wählers ergeben, und den Beschluss in der Niederschrift festzuhalten. Solche Zweifel können die Mitglieder der Wahlbehörde, die Vertrauenspersonen und die im Wahllokal anwesenden Wähler vorbringen; dies jedoch nur so lange, als die betreffende Person ihre Stimme nicht abgegeben hat. Die Wahlbehörde hat in jedem einzelnen Fall vor der Fortsetzung der Wahlhandlung zu entscheiden. Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.
(3) Hat sich der Wähler nach Abs. 1 erster Satz ausgewiesen oder wurde er nach Abs. 1 zweiter Satz vom Wahlleiter oder nach Abs. 2 von der Wahlbehörde zur Stimmabgabe zugelassen, so ist ihm ein leeres Wahlkuvert und je einen amtlichen Stimmzettel für die Wahl des Gemeinderates und für die Wahl des Bürgermeisters auszufolgen. Findet nur die Wahl des Gemeinderates oder nur die Wahl des Bürgermeisters statt, so ist dem Wähler neben dem leeren Wahlkuvert nur der amtliche Stimmzettel für die betreffende Wahl auszufolgen.
(4) Der Wähler hat sich hierauf in die Wahlzelle zu begeben, um dort die Stimmzettel auszufüllen und in das Wahlkuvert zu legen und das Wahlkuvert zu schließen. Dann hat er die Wahlzelle zu verlassen und das geschlossene Wahlkuvert in die Wahlurne zu legen. Will er das nicht, so hat er das geschlossene Wahlkuvert dem Wahlleiter zu übergeben, der es ungeöffnet in die Wahlurne zu legen hat.
(5) Ist dem Wähler beim Ausfüllen eines Stimmzettels ein Fehler unterlaufen und begehrt er daher einen weiteren Stimmzettel, so ist ihm dieser auszufolgen. Dies ist im Abstimmungsverzeichnis festzuhalten. Der Wähler hat den fehlerhaft ausgefüllten Stimmzettel vor der Wahlbehörde zu zerreißen und mit sich zu nehmen.
(6) Das Wahlrecht ist persönlich auszuüben. Blinden oder schwer sehbehinderten Wählern hat die Wahlbehörde als Hilfsmittel zur Ermöglichung der selbstständigen Ausübung des Wahlrechts Stimmzettel-Schablonen zur Verfügung zu stellen. Wähler mit einer Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung und Wähler mit einer Sinnesbehinderung dürfen sich von einer Person, die sie selbst auswählen können und gegenüber dem Wahlleiter bestätigen müssen, führen und sich bei der Wahlhandlung auch in der Wahlzelle helfen lassen. Als Wähler mit einer Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung bzw. Wähler mit einer Sinnesbehinderung gelten Personen, denen das Ausfüllen des Stimmzettels ohne fremde Hilfe nicht zugemutet werden kann. Können von Wählern mitgebrachte Kleinkinder für die Dauer der Wahlhandlung in der Wahlzelle nicht angemessen beaufsichtigt werden, so dürfen auch diese in die Wahlzelle mitgenommen werden. Außer in diesen Fällen darf die Wahlzelle jeweils nur von einer Person betreten werden. Die Wahlbehörde hat im Zweifelsfall über die Zulässigkeit der Inanspruchnahme einer Begleitperson sowie die Mitnahme von Kleinkindern in die Wahlzelle mit Beschluss zu entscheiden. Derartige Entscheidungen und jede Stimmabgabe mit Hilfe einer Begleitperson sind in der Niederschrift festzuhalten.
(7) Der Familienname und Vorname des Wählers, der seine Stimme abgegeben hat, ist unter fortlaufender Zahl und Beifügung seiner Zahl im Wählerverzeichnis in das Abstimmungsverzeichnis einzutragen oder in einem elektronischen geführten Abstimmungsverzeichnis zu erfassen. Gleichzeitig ist der Wähler im Wählerverzeichnis abzustreichen und ist darin die fortlaufende Zahl des Abstimmungsverzeichnisses zu vermerken.
(8) Ein Wähler, bei dem im Wählerverzeichnis die Anmerkung „Briefwahl“ enthalten ist, darf zur Wahl nur zugelassen werden, wenn er die ihm ausgefolgte Wahlkarte vorlegt. Die Wahlkarte ist dem Wähler abzunehmen, mit einer fortlaufenden Nummer zu versehen und der Niederschrift beizuschließen. Sodann hat der Wahlleiter der Wahlkarte die (den) amtlichen Stimmzettel und das Wahlkuvert zu entnehmen und dem Wähler auszufolgen. Hat der Wähler den amtlichen Stimmzettel oder das Wahlkuvert nicht mehr zur Verfügung, so ist ihm ein amtlicher Stimmzettel bzw. ein Wahlkuvert auszufolgen und dieser Vorgang im Abstimmungsverzeichnis festzuhalten. Im Übrigen sind die Abs. 1 bis 7 anzuwenden.
(9) Die elektronische Führung des Abstimmungsverzeichnisses ist zulässig. Die Daten der Wahlberechtigten dürfen ausschließlich auf einem externen Datenträger gespeichert werden, der nach Abschluss des Wahlvorgangs zu vernichten ist. Sobald eine Seite des elektronisch geführten Abstimmungsverzeichnisses vollständig ausgefüllt ist, ist ein Papierausdruck dieser Seite zu erstellen; die ausgedruckten Seiten des elektronisch geführten Abstimmungsverzeichnisses bilden das der Niederschrift anzuschließende Abstimmungsverzeichnis. Den Mitgliedern der Wahlbehörde, den Vertrauenspersonen sowie den Wahlzeugen ist jederzeit Einsicht in das elektronisch geführte Abstimmungsverzeichnis zu gewähren. Bei Ausfall einer der das elektronisch geführte Abstimmungsverzeichnis unterstützenden EDV-Komponenten ist die Wahlhandlung zu unterbrechen. Die nicht auf zuvor erstellten Ausdrucken aufscheinenden Namen der Wahlberechtigten sind anhand des Wählerverzeichnisses zu rekonstruieren und in ein Abstimmungsverzeichnis in Papierform einzutragen. Danach ist die Wahlhandlung ohne Heranziehung des elektronisch geführten Abstimmungsverzeichnisses fortzusetzen.“
„(1) Die in Anstalten, Heimen und ähnlichen Einrichtungen, für die nach § 2 Abs. 1 ein Sprengel gebildet wurde, untergebrachten gehfähigen Personen können ihr Wahlrecht vor der betreffenden Sprengelwahlbehörde ausüben, wenn sie im Wählerverzeichnis dieses Wahlsprengels eingetragen sind.“
„Die Wahlbehörde hat eine Kundmachung der zugelassenen Wahlvorschläge für die Wahl des Gemeinderates und die Wahl des Bürgermeisters mitzuführen und dem Wähler vor der Stimmabgabe auszuhändigen.“
„Im Abstimmungsverzeichnis der Sprengelwahlbehörde ist die Anzahl der vom Wahlleiter der Sonderwahlbehörde ungeöffnet übergebenen Wahlkuverts festzuhalten.“
(1) Das Wahlrecht kann von Wählern, denen eine Wahlkarte ausgestellt wurde, im Weg der Briefwahl auf folgende Arten ausgeübt werden:
(2) Der Wähler hat der Wahlkarte die (den) amtlichen Stimmzettel und das Wahlkuvert zu entnehmen, die (den) amtlichen Stimmzettel persönlich, unbeobachtet und unbeeinflusst auszufüllen, die (den) ausgefüllten amtlichen Stimmzettel in das Wahlkuvert und dieses in die Wahlkarte zu legen. Sodann hat er auf der Wahlkarte durch Unterschrift eidesstattlich zu erklären, dass er die (den) amtlichen Stimmzettel persönlich, unbeobachtet und unbeeinflusst ausgefüllt hat, anschließend die Wahlkarte zu verschließen und auf eine der im Abs. 1 angeführten Arten zu übermitteln. Aus der Wahlkarte mit der eidesstattlichen Erklärung muss die Identität des Wählers hervorgehen. Die Kosten für eine Übermittlung der Wahlkarte an die Stadt im Postweg sind von dieser zu tragen.
(3) Der Bürgermeister hat auf der bei ihm nach Abs. 1 lit. a eingelangten Wahlkarte den Tag und bei den am zweiten Tag vor dem Wahltag persönlich übergebenen Wahlkarten auch die Uhrzeit des Einlangens festzuhalten (Eingangsstempel), bei den Namen der Wähler, deren Wahlkarten eingelangt sind, im besonderen Verzeichnis (§ 35 Abs. 6) das Einlangen der Wahlkarte durch Abhaken und dergleichen zu vermerken und die Wahlkarten bis zur Übergabe an die für die Gemeindewahlbehörde amtlich unter Verschluss zu verwahren.“
„Sie kann diese Auswertung am Wahltag ohne zeitliche Bindung im Sinn des § 66 Abs. 1 auch schon vor Wahlschluss in der Gemeinde durchführen.“
„Ein amtlicher Stimmzettel, der nur die Eintragung eines Wahlwerbers aufweist, gilt als gültige Stimme für die Wählergruppe des vom Wähler eingetragenen Wahlwerbers, wenn der Name oder die Reihungsnummer des Wahlwerbers in der gleichen Zeile in dem dafür vorgesehenen Raum eingetragen ist, die die Bezeichnung der Wählergruppe des Wahlwerbers enthält.“
„(1) Der Wähler kann höchstens zwei Wahlwerbern der von ihm gewählten oder nach § 61 Abs. 3 oder 4 als gewählt geltenden Wählergruppe eine Vorzugsstimme geben, indem er in dem auf dem amtlichen Stimmzettel für die Wahl des Gemeinderates dafür vorgesehenen Raum deren Namen oder Reihungsnummer der Wahlwerberliste einträgt. Die Eintragung ist gültig, wenn aus ihr eindeutig hervorgeht, welche(n) Wahlwerber der gewählten Wählergruppe der Wähler eintragen wollte. Dies ist im Fall der Eintragung des Namens insbesondere dann der Fall, wenn die Eintragung mindestens den Familiennamen des Wahlwerbers und bei Wahlwerbern derselben Wählergruppe mit demselben Namen ein entsprechendes Unterscheidungsmerkmal (z.B. zusätzliche Angabe des Vornamens, des Geburtsjahres, des Berufes oder der Adresse) enthält. Wurde der Wahlwerber nicht in der Zeile der gewählten oder als gewählt geltenden Wählergruppe im dafür vorgesehenen Raum eingetragen oder wurde auf dem amtlichen Stimmzettel ein Wahlwerber eingetragen, der nicht Wahlwerber der gewählten oder als gewählt geltenden Wählergruppe ist, so gilt die Eintragung als nicht erfolgt. Wurden mehr als zwei Wahlwerber eingetragen, so gilt keiner der Wahlwerber als eingetragen. Wurde ein Wahlwerber der gewählten oder als gewählt geltenden Wählergruppe in dem dafür vorgesehenen Raum mehrmals eingetragen, so gilt er als nur einmal gültig eingetragen.“
„(5) Hierauf hat die Wahlbehörde den Inhalt der Wahlurne gründlich zu mischen, die Wahlurne zu entleeren und festzustellen:
(6) Das Wahlergebnis ist im Anschluss an die Stimmabgabe ohne Unterbrechung zu ermitteln und festzustellen. Ist eine Unterbrechung notwendig, so sind die Wahlakten samt den amtlichen Stimmzetteln von der Wahlbehörde bis zur Wiederaufnahme der Arbeiten unter sicherem Verschluss zu verwahren.“
Im Abs. 2 des § 71 hat die lit. e zu lauten:
Im Abs. 2 des § 72 hat der dritte Satz zu lauten:
„Hierbei erhält jeder Wahlwerber auf der Wahlwerberliste eines nach § 46 kundgemachten Wahlvorschlages für jede gültige Eintragung seines Namens oder seiner Reihungsnummer auf dem amtlichen Stimmzettel durch den Wähler eine Vorzugsstimme.“
Im Abs. 2, 3 und 5 des § 75 wird jeweils im zweiten Satz die Wortfolge „wie die Wahlzahl beträgt“ durch die Wortfolge „wie 70 v.H. der Wahlzahl betragen“ ersetzt.
Im § 78 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 3 lit. a wird jeweils die Wortfolge „den Familien- bzw. Nachnamen“ durch die Worte „den Familiennamen“ ersetzt.
Im Abs. 5 des § 80 wird im vierten Satz die Wortfolge „am 23. Tag vor dem Wahltag“ durch die Wortfolge „am 30. Tag vor dem Wahltag“ ersetzt.
Der Abs. 1 des § 82 hat zu lauten:
„(1) Zur konstituierenden Sitzung des neu gewählten Gemeinderates und zur Wahl des Stadtsenates hat der neu gewählte Bürgermeister, wenn dieser jedoch nach § 85 Abs. 2 erst vom Gemeinderat aus dessen Mitte zu wählen oder wenn der neu gewählte Bürgermeister verhindert ist, das älteste Mitglied des neu gewählten Gemeinderates, die neu gewählten Mitglieder des Gemeinderates so rechtzeitig einzuberufen, dass die Sitzung möglichst in der fünften Woche nach dem Wahltag bzw. im Falle einer Verschiebung der Wahl nach § 42 Abs. 3 in der fünften Woche nach dem neu festgesetzten Wahltag bzw. im Fall der engeren Wahl des Bürgermeisters oder einer Anfechtung des Wahlergebnisses binnen einer Woche nach der engeren Wahl bzw. nach der Bestätigung der Wahl stattfinden kann. Der Einberufung haben alle Mitglieder des Gemeinderates Folge zu leisten.“
In der konstituierenden Sitzung des Gemeinderates ist insbesondere
„Die Bekanntgabe kann auch über ein der Landesregierung zugängliches elektronisches System erfolgen.“
(1) Der Grundsatz der Verhältniswahl findet bei der Besetzung der Ausschüsse und des Kontrollausschusses des Gemeinderates nach den §§ 30 und 74f des Innsbrucker Stadtrechts 1975 sinngemäß Anwendung mit der Maßgabe, dass eine anspruchsberechtigte Gemeinderatspartei auch ein ihr nicht angehörendes Gemeinderatsmitglied mit dessen Zustimmung als Ausschussmitglied bzw. Ersatzmitglied namhaft machen kann. Für die Wahl der Vorsitzenden (Stellvertreter) der Ausschüsse gelten jeweils die Bestimmungen des Innsbrucker Stadtrechts 1975.
(2) Der Gemeinderat kann bestimmen, dass die Mitglieder der Ausschüsse im Fall ihrer Verhinderung durch Ersatzmitglieder zu vertreten sind. Diese müssen Mitglieder oder Ersatzmitglieder des Gemeinderates sein. Für die Wahl der Mitglieder und der Ersatzmitglieder der Ausschüsse ist § 86 sinngemäß anzuwenden.“
Soweit Kundmachungen nach diesem Gesetz vorzunehmen sind, haben diese unverzüglich durch öffentlichen Anschlag an der Amtstafel der Stadt für die Dauer von zwei Wochen zu erfolgen.“
(1) Wer
(2) Eine Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 lit. a ist vom Bürgermeister mit einer Geldstrafe bis zu 500,- Euro, jene nach Abs. 1 lit. b bis h sind vom Bürgermeister mit einer Geldstrafe bis zu 2.500,- Euro zu ahnden.“
„(4) § 7 Abs. 3 und 4 in der Fassung vor dem Inkrafttreten des Gesetzes LGBl. Nr. 75/2017 ist auf vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes mit Vorsatz begangene und von Amts wegen zu verfolgende gerichtlich strafbare Handlungen anzuwenden. § 7 Abs. 3 und 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 75/2017 ist auf ab dem Inkrafttreten dieses Gesetzes mit Vorsatz begangene und von Amts wegen zu verfolgende gerichtlich strafbare Handlungen anzuwenden.
(5) Für die Anlegung der Gemeindewählerevidenz für sonstige Unionsbürger gilt abweichend von § 22 Abs. 1 für Wahlen, deren Stichtag vor dem 1. Jänner 2019 liegt, anstelle des § 1 Abs. 3 des Wählerevidenzgesetzes 2018 der § 1 Abs. 3 und 4 des Wählerevidenzgesetzes 1973, BGBl. Nr. 601, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 120/2016, sinngemäß.
(6) Für die Erstellung der Wählerverzeichnisse sind bei einer Wahl, deren Stichtag vor dem 1. Jänner 2019 liegt, abweichend von § 23 Abs. 3 jene Wählerevidenzen heranzuziehen, die nach dem Wählerevidenzgesetz 1973 geführt wurden; diese sind vom Bürgermeister jedenfalls bis zum 31. Dezember 2018 bzw. im Fall, dass zu diesem Zeitpunkt die Wählerverzeichnisse noch nicht abgeschlossen sind, bis zu deren Abschluss laufend zu aktualisieren.“
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(2) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Amt befindlichen Wahlbehörden bleiben bis zu ihrer Neubildung anlässlich der nächsten Gemeinderats- und Bürgermeisterwahl weiter im Amt.
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