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Der Landtag hat beschlossen:
Die Landarbeitsordnung 2000, LGBl. Nr. 27, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 32/2017, wird wie folgt geändert:
Im Abs. 1 des § 49g wird das Zitat „§ 3 Abs. 1 des Kinderbetreuungsgeldgesetzes“ durch das Zitat „§ 3 Abs. 1 des Kinderbetreuungsgeldgesetzes, BGBl. I Nr. 103/2001 in der Fassung vor dem Gesetz BGBl. I Nr. 53/2016“ ersetzt.
Im Abs. 3 des § 75 wird das Zitat „§ 68 Abs. 5“ durch das Zitat „§ 68 Abs. 6“ ersetzt.
Im Abs. 1 des § 203, im Abs. 2 des § 219, im Abs. 1 des § 226, im Abs. 2 des § 232, im Abs. 1 des § 297 und im Abs. 1 lit. a des § 303 wird jeweils die Wortfolge „vier Jahre“ durch die Wortfolge „fünf Jahre“ ersetzt.
Im Abs. 1 des § 263 wird die Wortfolge „drei Wochen“ durch die Wortfolge „drei Wochen und drei Arbeitstagen“ ersetzt.
Der Abs. 1 des § 328 hat zu lauten:
„(1) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, beziehen sich Verweisungen auf Bundesgesetze auf die im Folgenden jeweils angeführte Fassung:
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(2) Art. I Z 3 gilt für Organe der Dienstnehmerschaft, deren Konstituierung ab dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erfolgt.
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