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Der Landtag hat beschlossen:
Das Landes- Polizeigesetz, LGBl. Nr. 60/1976, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 32/2017, wird wie folgt geändert:
„(6) Die Behörde kann eine Gefährdung oder eine über das zumutbare Maß hinausgehende Belästigung Dritter durch Tiere mit geeigneten Maßnahmen, wie die Abnahme oder Sicherstellung von Tieren, beenden. Die Behörde hat für die vorläufige Verwahrung und Betreuung eines abgenommenen oder sichergestellten Tieres zu sorgen. Der Tierhalter hat der Behörde die während der vorläufigen Verwahrung für das Tier aufgewendeten Kosten zu ersetzen. Bei Vorliegen von erschwerenden Umständen hat die Behörde den Verfall des Tieres auszusprechen, sofern die Frist zur Einbringung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt nach Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG an das Landesverwaltungsgericht gegen die Abnahme des Tieres abgelaufen oder eine solche Beschwerde oder eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof bzw. Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erfolglos geblieben ist. § 7 Abs. 3 und 6 ist sinngemäß anzuwenden.“
Verboten ist:
Im Abs. 3 des § 15 wird die lit. a aufgehoben; die bisherigen lit. b und c erhalten die Buchstabenbezeichnungen „a)“ und „b)“.
Im Abs. 3 des § 15 wird nach der neuen lit. b der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Bestimmung als lit. c angefügt:
Der Abs. 4 des § 15 hat zu lauten:
„(4) Die Gemeinde kann durch Verordnung die Anbahnung und Ausübung der Prostitution in Teilen des Gemeindegebietes untersagen, wenn die Prostitution dort, nach in § 18a Abs. 1 und 2 angeführten Kriterien, zu Missständen führt, die das örtliche Gemeinschaftsleben stören. Die Untersagung darf sich nicht auf den Standort eines bewilligten Bordells beziehen und nicht das gesamte Gemeindegebiet umfassen.“
„(1) Die Räume eines Bordells dürfen zur Ausübung der Prostitution nur mietweise und nur an eigenberechtigte Personen überlassen werden, die durch einen nach den gesundheitsrechtlichen Vorschriften ausgestellten amtlichen Lichtbildausweis nachweisen können, dass sie frei von Geschlechtskrankheiten sind. Für die Ausübung der Prostitution durch die Inhaberin der Bordellbewilligung selbst ist keine mietweise Raumüberlassung erforderlich.“
„(10) Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Bestimmungen zur Sicherstellung einheitlicher einwandfreier hygienischer Zustände beim Betrieb von Bordellen erlassen.“
Im Abs. 1 des § 18 wird im ersten Satz das Wort „zwei“ durch das Wort „drei“ ersetzt.
Nach § 18 wird folgende Bestimmung als § 18a eingefügt:
(1) Die Gemeinde kann durch Verordnung Bereiche festlegen, innerhalb derer die Anbahnung von Beziehungen zur Ausübung der Prostitution zulässig ist (Erlaubniszonen), sofern sichergestellt ist, dass
(2) Verboten ist die Anbahnung von Beziehungen zur Ausübung der Prostitution in Erlaubniszonen:
(3) Zur Wahrung der Interessen nach Abs. 1 lit. a und b können in Verordnungen nach Abs. 1 zeitliche Beschränkungen für die Anbahnung von Beziehungen zur Ausübung der Prostitution festgelegt werden. Dabei ist auch darauf Bedacht zu nehmen, dass die Wahrnehmbarkeit der Anbahnung durch die Öffentlichkeit, insbesondere durch Kinder und Jugendliche, unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse ein zumutbares Ausmaß nicht übersteigt.“
(1) Wer einem Verbot nach § 14 oder nach § 18a Abs. 2 oder den Bestimmungen einer Verordnung nach § 18a Abs. 3 zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 4.000,- Euro zu bestrafen. Im Wiederholungsfall oder bei Vorliegen sonstiger erschwerender Umstände kann für Übertretungen nach § 14 lit. d eine Geldstrafe bis zu 8.000,- Euro verhängt werden.
(2) Wer ein Bordell ohne Bewilligung nach § 15 betreibt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 36.000,- Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen, zu bestrafen.
(3) Wer den Bestimmungen des § 17 Abs. 1 bis 8 sowie den Bestimmungen einer Verordnung nach § 17 Abs. 9 zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 2.500,- Euro zu bestrafen.
(4) Der Versuch einer Verwaltungsübertretung nach Abs. 1, 2 oder 3 ist strafbar. Dies gilt nicht für Kontaktaufnahmen nach § 14 lit. c.
(5) Die im § 14 lit. a, b, d und e bezeichneten Tathandlungen gelten nach einer Betretung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes als beendet. Eine Fortsetzung der Übertretungshandlung gilt als eigenständige Verwaltungsübertretung und nicht als fortgesetztes Delikt.“
Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
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