Festlegung von Pauschalbeträgen für Zusatzleistungen in Form von Geldleistungen im Zusammenhang mit Leistungen der Mindestsicherung zur Sicherung des Wohnbedarfes
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Aufgrund des § 14 Abs. 3 und 4 des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes, LGBl. Nr. 99/2010, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 52/2017, wird verordnet:
(1) Diese Verordnung gilt für Zusatzleistungen zur Sicherung des Wohnbedarfes in Form von Geldleistungen (im Folgenden: Zusatzleistungen), welche Hilfesuchenden zur Vermeidung besonderer Härtefälle unabhängig von der Gewährung von Grundleistungen zu gewähren sind.
(2) Zusatzleistungen sind nach Maßgabe dieser Verordnung zum Zweck der Deckung der Kosten
(3) Diese Verordnung berührt nicht die Gewährung von Zusatzleistungen zur Sicherung des Wohnbedarfes in Form von Sachleistungen nach § 14 Abs. 3 des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes.
(1) Zusatzleistungen dürfen nur für die Anschaffung solcher Einrichtungsgegenstände, Haushaltsgeräte bzw. Gegenstände des Hausrates gewährt werden, deren Preis-Leistungsverhältnis insbesondere im Hinblick auf die notwendigen Produktanforderungen und die notwendige Gebrauchstauglichkeit den Kriterien der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit entspricht. Dabei ist insbesondere auch auf die Möglichkeit der Anschaffung von Gebrauchtgegenständen bzw. geräten Bedacht zu nehmen.
(2) Zusatzleistungen dürfen nur insoweit gewährt werden, als diese im Hinblick auf den jeweiligen Zweck nach § 1 Abs. 2 lit, a, b oder c aufgrund der Wohnsituation und der sonstigen Lebensumstände des Hilfesuchenden erforderlich sind. Zusatzleistungen dürfen nicht gewährt werden, soweit dem Hilfesuchenden und gegebenenfalls auch den mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen die erforderlichen Einrichtungsgegenstände, Haushaltsgeräte bzw. Gegenstände des Hausrates bereits anderweitig zur Verfügung stehen. Bei Wohngemeinschaften gilt dies im Hinblick auf die in der betreffenden Wohngemeinschaft bereits vorhandene Ausstattung mit den entsprechenden Gegenständen bzw. Geräten.
(3) Wurden für die Anschaffung von Einrichtungsgegenständen oder Haushaltsgeräten bereits Zusatzleistungen gewährt, so dürfen hierfür im Zusammenhang mit dem Umzug in eine andere Wohnung oder sonstige Unterkunft Zusatzleistungen nochmalig nur gewährt werden, soweit die Mitnahme bzw. Weiterverwendung der entsprechenden Gegenstände bzw. Geräte nicht möglich ist oder den Kriterien der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit widersprechen würde. Für die Anschaffung von Gegenständen des Hausrates darf eine nochmalige Zusatzleistung nicht gewährt werden.
(4) Kosten für die Lieferung und Montage von Einrichtungsgegenständen und Haushaltsgeräten sind nur zu berücksichtigen, wenn dem Mindestsicherungsbezieher die Lieferung und die Montage selbst nicht zumutbar ist oder wenn eine solche rechtlich nicht zulässig ist. Dabei dürfen die Höchstsätze nach den §§ 3 bzw. 4 im unumgänglich notwendigen Ausmaß überschritten werden.
(5) Zusatzleistungen in Form von Geldleistungen dürfen nur nach Vorlage vollständiger Originalrechnungen gewährt werden.
(1) Geldleistungen zum Zweck der Deckung der Kosten der notwendigen Erstausstattung einer Wohnung oder sonstigen Unterkunft mit Einrichtungsgegenständen sind im Rahmen der für die einzelnen Einrichtungsgegenstände in den Abs. 2 und 3 jeweils festgelegten Höchstsätze im Fall
(2) Für die Gewährung von Geldleistungen gelten hinsichtlich der im Folgenden angeführten Einrichtungsgegenstände folgende Höchstsätze:
(3) Werden Geldleistungen für mehrere Einrichtungsgegenstände gewährt, so gilt hierfür als Höchstsatz jener Betrag, welcher der Summe der für die betreffenden Einrichtungsgegenstände nach Abs. 2 festgelegten Höchstsätze entspricht. Dies gilt nicht für Anschaffungen nach Abs. 2 lit. e.
(1) Geldleistungen zum Zweck der Deckung der Kosten der erstmaligen Anschaffung von notwendigen Haushaltsgeräten sind für die nachfolgend aufgezählten Haushaltsgeräte, und zwar im Rahmen der dafür im Folgenden jeweils festgelegten Höchstsätze zu gewähren:
(2) Geldleistungen nach Abs. 1 lit. a und b dürfen nicht gewährt werden, wenn bereits nach § 3 Abs. 1 lit. a oder c bzw. Abs. 2 lit. e Z 2 eine Geldleistung für die Anschaffung eines Küchenblockes gewährt wurde.
(1) Geldleistungen zum Zweck der Deckung der Kosten der erstmaligen Anschaffung von Gegenständen des Hausrates sind im Fall
(2) Gegenstände des Hausrates sind insbesondere eine Basis-Kochausstattung, Essgeschirr, Besteck, Gläser, Reinigungsutensilien, Flügelwäschetrockner, Bügeleisen, Bettwäsche, Bettenset (Bettdecke und Polster) und Handtücher.
Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2017 in Kraft.
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