Festlegung von Höchstsätzen sowie Pauschalbeträgen als Bemessungsgrundlage für Selbstbehalte im Zusammenhang mit Leistungen der Mindestsicherung zur Sicherung des Wohnbedarfes
LGBLA_TI_20170630_54Festlegung von Höchstsätzen sowie Pauschalbeträgen als Bemessungsgrundlage für Selbstbehalte im Zusammenhang mit Leistungen der Mindestsicherung zur Sicherung des WohnbedarfesGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Aufgrund der §§ 6 Abs. 3 und 6a Abs. 5 des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes, LGBl. Nr. 99/2010, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 52/2017, wird verordnet:
Geldleistungen zur Sicherung des Wohnbedarfes dürfen Hilfesuchenden höchstens im Ausmaß der in der Anlage zu dieser Verordnung bestimmten Sätze gewährt werden. In diesen Höchstsätzen sind die Mietkosten, Betriebskosten, Heizkosten und Abgaben enthalten.
(1) Hilfesuchende, denen eine Wohnung oder sonstige Unterkunft zugewiesen wurde, haben hierfür einen Selbstbehalt zu leisten, wenn ihr Einkommen den für sie jeweils maßgebenden Mindestsatz nach § 5 Abs. 2 des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes übersteigt.
(2) Als Grundlage für die Bemessung des Selbstbehaltes nach Abs. 1 gilt ein Pauschalbetrag, der 70 v.H. des jeweils maßgebenden Höchstsatzes nach § 1 entspricht.
Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2017 in Kraft.
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