Änderung der Tiroler Landesordnung 1989 und Bereinigung des Landesverfassungsrechts
LGBLA_TI_20170630_53Änderung der Tiroler Landesordnung 1989 und Bereinigung des LandesverfassungsrechtsGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Der Landtag hat beschlossen:
Die Tiroler Landesordnung 1989, LGBl. Nr. 61/1988, zuletzt geändert durch das Landesverfassungsgesetz LGBl. Nr. 61/2015, wird wie folgt geändert:
„Das Mandat eines Abgeordneten, der nach dem Erlöschen des Mandates eines Abgeordneten als Ersatzmitglied berufen wird, beginnt, sofern er die Berufung nicht ablehnt, mit der Zustellung seiner Berufung.“
Im Abs. 7 des Art. 29 wird im zweiten Satz das Zitat „Art. 53 Abs. 3 B-VG“ durch das Zitat „Art. 53 Abs. 3 des Bundes-Verfassungsgesetzes“ ersetzt.
Der Abs. 1 des Art. 34 hat zu lauten:
„(1) Das Mandat eines Abgeordneten erlischt
Im Abs. 3 des Art. 34 wird in der lit. d das Zitat „Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetz, BGBl. Nr. 330/1983, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 59/2012,“ durch das Zitat „Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetz, BGBl. Nr. 330/1983, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 141/2013,“ ersetzt.
Der Abs. 2 des Art. 39 hat zu lauten:
„(2) Über Gesetzesbeschlüsse, die
„(2) Ein Mitglied der Landesregierung scheidet vorzeitig aus dem Amt durch
„(4) Der Landtag hat den Antrag auf Amtsverlust eines Mitgliedes der Landesregierung nach Art. 141 des Bundes-Verfassungsgesetzes zu stellen, wenn dieses nach der Wahl zum Mitglied der Landesregierung seine Wählbarkeit zum Landtag verliert. Gelangt dem Landtagspräsidenten zur Kenntnis, dass ein Mitglied der Landesregierung die Wählbarkeit zum Landtag verloren hat, so hat er dies dem Landtag unverzüglich bekanntzugeben. Der Landtag hat in der nächsten Sitzung über die Einbringung eines Antrages auf Amtsverlust zu beschließen.“
Im Art. 57 werden die Absatzbezeichnung „(1)“ und der Abs. 2 aufgehoben.
Der 2. Abschnitt des III. Teils hat zu lauten:
Der Landeshaushalt besteht aus dem Ergebnis-, dem Finanzierungs- und dem Vermögenshaushalt. Finanzjahr ist das Kalenderjahr.
(1) Der Landesvoranschlag ist die Grundlage der Gebarung des Landes Tirol. Er wird vom Landtag durch Beschluss festgesetzt. Der Landesvoranschlag hat den Ergebnisvoranschlag, den Finanzierungsvoranschlag und den Stellenplan sowie gegebenenfalls weitere für die Haushaltsführung wesentliche Grundlagen zu enthalten.
(2) Die Landesregierung hat dem Landtag spätestens bis zum 15. November den Entwurf des Landesvoranschlages für das kommende Finanzjahr vorzulegen. Gleichzeitig kann die Landesregierung dem Landtag auch den Entwurf des Landesvoranschlages für das nächstfolgende Finanzjahr vorlegen.
(3) Hat der Landtag am Beginn eines Finanzjahres weder den Landesvoranschlag festgesetzt noch eine vorläufige Vorsorge für die Gebarung des Landes Tirol in diesem Finanzjahr getroffen, so hat die Landesregierung bis zum Wirksamwerden eines die Gebarung regelnden Beschlusses des Landtages, längstens jedoch während der ersten sechs Monate des Finanzjahres, die Gebarung des Landes Tirol nach dem Landesvoranschlag für das vorangegangene Finanzjahr zu führen. Dabei dürfen Mittelverwendungen, die nicht auf einer gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtung beruhen, je Monat ein Zwölftel der Ansätze nicht übersteigen.
(4) Der Landtag kann im Beschluss über die Festsetzung des Landesvoranschlages die Landesregierung ermächtigen, im Landesvoranschlag nicht vorgesehene oder dessen Ansätze übersteigende Mittelverwendungen, die unumgänglich notwendig sind und deren Dringlichkeit einen Aufschub nicht zulässt, bis zu 2 v. H. der im Landesvoranschlag vorgesehenen Mittelverwendungen zu leisten. Die Landesregierung hat dem Landtag solche Mittelverwendungen unverzüglich bekanntzugeben.
(1) Der Genehmigung des Landtages bedürfen:
(2) Der Landtag kann im Beschluss über die Festsetzung des Landesvoranschlages die Landesregierung ermächtigen, Vermögen des Landes Tirol bestimmter Art und bis zu einem bestimmten Wert im Einzelfall ohne Genehmigung des Landtages zu veräußern oder zu belasten.
(1) Der Landtag hat eine mehrjährige Finanzplanung mit festgelegten Haftungsobergrenzen zu beschließen; dies kann im Rahmen des Beschlusses über die Festsetzung des Landesvoranschlages erfolgen.
(2) Im Beschluss nach Abs. 1 sind neben einer Grobplanung für die mittelfristige Orientierung der Haushaltsführung die Voraussetzungen für die Übernahme von Haftungen, insbesondere Haftungsobergrenzen, des Landes festzulegen. Weiters ist zu bestimmen, wie die Haftungen im Landesrechnungsabschluss auszuweisen sind und dass für Haftungen, bei denen eine Inanspruchnahme überwiegend wahrscheinlich ist, eine Risikovorsorge zu bilden ist. Dies gilt auch für Haftungen von außerbudgetären Einheiten, die dem Sektor Staat zuzuordnen sind und im Verantwortungsbereich des Landes liegen.
(1) Der Rechnungsabschluss des Landes Tirol für das vorangegangene Finanzjahr (Landesrechnungsabschluss) ist von der Landesregierung zu erstellen. Der Landesrechnungsabschluss hat die Ergebnisrechnung, die Finanzierungsrechnung, die Vermögensrechnung und die Nettovermögensveränderungsrechnung sowie gegebenenfalls weitere Nachweise zu enthalten.
(2) Die Landesregierung hat den Landesrechnungsabschluss dem Landtag spätestens bis zum 15. November, wenn der Entwurf des Landesvoranschlages für das kommende Finanzjahr aber bereits vor diesem Zeitpunkt dem Landtag vorgelegt wird, spätestens gleichzeitig mit diesem, vorzulegen.“
Im Abs. 2 des Art. 65a wird im dritten Satz das Zitat „nach § 1 Abs. 1 des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999,“ aufgehoben.
Die Überschrift des Art. 80 hat zu lauten:
„(2) Die Art. 61, 62 und 63 in der Fassung Art. I Z 9 des Landesverfassungsgesetzes LGBl. Nr. 53/2017 sind erstmals für den Landesvoranschlag und den Landesrechnungsabschluss für das Finanzjahr 2019 anzuwenden. Der Landesvoranschlag für das Finanzjahr 2019 ist bereits auf der Grundlage dieser Bestimmungen zu erstellen. Der Landesrechnungsabschluss für das Kalenderjahr 2018 ist auf der Grundlage von Art. 63 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2018 geltenden Fassung zu erstellen.“
(1) Folgende Landesverfassungsgesetze werden mit Wirkung vom 1. Juli 2017 zu einfachen Landesgesetzen:
(2) Mit dem im Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt wird im Titel der im Abs. 1 Z 1 bis 4 genannten Landesverfassungsgesetze und in Bezugnahmen auf eines dieser Landesverfassungsgesetze in diesem selbst oder in anderen Rechtsvorschriften des Landes das Wort „Landesverfassungsgesetz“ in allen seinen grammatikalischen Formen durch das Wort „Gesetz“ in der jeweiligen grammatikalischen Form ersetzt.
(1) Folgende in einfachen Landesgesetzen enthaltene Landesverfassungsbestimmungen werden als nicht mehr geltend festgestellt:
(2) Alle Landesverfassungsbestimmungen, die in einfachen Landesgesetzen enthalten waren, die ihrerseits durch ein nachfolgendes Landesgesetz formell außer Kraft gesetzt wurden, ohne dass die betreffende Landesverfassungsbestimmung mit einer Landesverfassungsbestimmung formell außer Kraft gesetzt wurde, werden aufgehoben.
(1) Dieses Landesverfassungsgesetz tritt, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist, mit 1. Juli 2017 in Kraft.
(2) Art. I Z 9 tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft.
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