/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_TI_20170630_52/image001.jpg
Der Landtag hat beschlossen:
Das Tiroler Mindestsicherungsgesetz, LGBl. Nr. 99/2010, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 32/2017, wird wie folgt geändert:
„(4) Alleinstehend ist, wer weder in einer Bedarfsgemeinschaft noch in einer Wohngemeinschaft lebt.
(5) Alleinerzieher ist, wer mit keiner anderen Person als den ihm gegenüber unterhaltsberechtigten Minderjährigen in einem gemeinsamen Haushalt lebt und wirtschaftet. Zusammen bilden diese Personen eine Bedarfsgemeinschaft.
(6) Bedarfsgemeinschaft ist eine Gemeinschaft von Personen, die in einem gemeinsamen Haushalt leben und wirtschaften, wobei zwischen diesen Personen eine Beziehung bestehen muss, bei der eine wechselseitige Unterstützung in einem dem familiären Zusammenhalt vergleichbaren Ausmaß angenommen werden kann.
(7) Wohngemeinschaft ist eine Gemeinschaft von Personen ohne wirtschaftliche Verbindungen oder familienähnliche Beziehungen, die in einer Wohnung, einem Haus oder einer sonstigen Einrichtung gemeinsam leben, jedoch nicht gemeinsam wirtschaften, wobei für jede dieser Personen oder für mehrere dieser Personen gemeinsam jeweils ein persönlicher Wohnbereich zur Verfügung stehen muss und Räume, wie Küche, Bad, WC und dergleichen, gemeinsam benützt werden können. Der Eigenschaft einer Gemeinschaft von Personen insgesamt als Wohngemeinschaft steht nicht entgegen, wenn bestimmte darin lebende Personen für sich eine Bedarfsgemeinschaft bilden.“
Die bisherigen Abs. 7 bis 18 des § 2 erhalten die Absatzbezeichnungen „(8)“ bis „(19)“.
Im nunmehrigen Abs. 8 des § 2 wird die Wortfolge „Kleinhausrat und Strom“ durch die Wortfolge „Hausrat und Energie mit Ausnahme der Heizenergie“ ersetzt.
Im nunmehrigen Abs. 19 des § 2 wird die Wortfolge „zur Entlastung pflegender Angehöriger“ durch die Wortfolge „für pflegebedürftige Personen“ ersetzt.
Nach dem nunmehrigen Abs. 19 des § 2 wird folgende Bestimmung als Abs. 20 eingefügt:
„(20) Die qualifizierte Kurzzeitpflege (Übergangspflege) umfasst eine rehabilitative Pflege und Betreuung im Ausmaß von bis zu maximal 90 Tagen pro Kalenderjahr, die ausschließlich in speziellen Übergangspflegeeinrichtungen erbracht wird, mit denen das Land Tirol eine Leistungsvereinbarung abgeschlossen hat.“
Die bisherigen Abs. 19 und 20 des § 2 erhalten die Absatzbezeichnungen „(21)“ und „(22)“.
Im Abs. 2 des § 3 wird im Einleitungssatz das Wort „dauernden“ aufgehoben.
Der Abs. 4 des § 3 hat zu lauten:
„(4) Keinen Anspruch auf Mindestsicherung haben jedenfalls:
(1) Die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes besteht in der Gewährung pauschalierter, monatlicher Geldleistungen (Mindestsätze).
(2) Der Mindestsatz beträgt den jeweils folgenden Hundertsatz des Ausgangsbetrages nach § 9:
(3) Folgenden Personen ist zusätzlich zum jeweiligen Mindestsatz nach Abs. 2 in den Monaten März, Juni, September und Dezember jeden Jahres eine Sonderzahlung in der Höhe von 9 v.H. des Ausgangsbetrages nach § 9 zu gewähren, soweit sie zum Stichtag bereits seit mindestens drei Monaten laufend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes oder des Wohnbedarfes bezogen haben:
(4) Im Fall eines Aufenthaltes in einer Krankenanstalt, in einer stationären Therapieeinrichtung, in einem Heim, in einer stationären Einrichtung der Rehabilitation nach dem Tiroler Rehabilitationsgesetz oder in einer vergleichbaren Einrichtung wird die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes durch ein monatliches Taschengeld in der Höhe von 16 v.H. des Ausgangsbetrages nach § 9 gewährt, soweit ein solches nicht durch andere Einkünfte oder Ansprüche gesichert ist.
(1) Die Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes erfolgt durch die Gewährung von Geldleistungen für tatsächlich nachgewiesene Mietkosten, Betriebskosten, Heizkosten und Abgaben. Geldleistungen sind jedoch höchstens im Ausmaß der in einer Verordnung nach Abs. 3 festgelegten Sätze zu gewähren.
(2) Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes darf nur gewährt werden, wenn das Ausmaß der zur Verfügung stehenden Wohnnutzfläche ausreicht, um den Wohnbedarf des Hilfesuchenden und gegebenenfalls auch den seiner Mitbewohner unter Zugrundelegung einfacher Wohnverhältnisse angemessen abdecken zu können.
(3) Die Landesregierung hat durch Verordnung die Höchstsätze für Geldleistungen nach Abs. 1 jährlich auf der Grundlage der durchschnittlichen Kosten für Wohnungen mittlerer Qualität regional gestaffelt festzulegen. Dabei ist auf relevante statistische Daten, wie den Immobilienpreisspiegel der Wirtschaftskammer Österreich, Bedacht zu nehmen.
(4) Verordnungen nach Abs. 3 sind im dritten Quartal des Jahres in Kraft zu setzen.
(5) Geldleistungen zur Sicherung des Wohnbedarfes dürfen direkt an Dritte ausbezahlt werden.“
(1) Die Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes kann auch in Form einer Sachleistung durch Zuweisung einer Wohnung oder sonstigen Unterkunft an den Hilfesuchenden gewährt werden, sofern sich dieser im Zeitpunkt der Antragsstellung nicht bereits drei Monate hindurch ununterbrochen in einem aufrechten Mietverhältnis befindet. Hat in diesem Zeitpunkt ein aufrechtes Mietverhältnis nur einen kürzeren Zeitraum hindurch bestanden, so darf eine Wohnung oder sonstige Unterkunft dennoch nicht zugewiesen werden, wenn besonders berücksichtigungswürdige Gründe für die Beibehaltung der bestehenden Wohnsituation sprechen. Bei alledem ist jedenfalls auf die soziale und familiäre Situation des Hilfesuchenden, insbesondere auch auf das Kindeswohl, Bedacht zu nehmen. Eine Zuweisung ist jedenfalls zulässig, wenn der Hilfesuchende dieser ausdrücklich zustimmt. § 6 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden; dies gilt nach Maßgabe der räumlichen Voraussetzungen auch für die Zuweisung von Übergangsunterkünften, die heimähnliche Strukturen aufweisen.
(2) Das Land Tirol kann zum Zweck der Gewährung von Sachleistungen nach Abs. 1 selbst Wohnungen oder sonstigen Unterkünfte bereithalten oder hierzu schriftliche Vereinbarungen mit natürlichen oder juristischen Personen abschließen.
(3) Nimmt ein Hilfesuchender, dem eine Wohnung oder sonstige Unterkunft zugewiesen wurde, diese binnen vier Wochen ab der Zuweisung nicht an, so erlischt die Zuweisung. Eine weitere Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes darf in diesem Fall für die Dauer von sechs Monaten nicht mehr gewährt werden.
(4) Beschwerden gegen Bescheide, mit denen eine Wohnung oder sonstige Unterkunft zugewiesen wurde, haben keine aufschiebende Wirkung.
(5) Übersteigt das Einkommen des Hilfesuchenden, dem eine Wohnung oder sonstige Unterkunft zugewiesen wurde, den für ihn maßgebenden Mindestsatz nach § 5 Abs. 2, so ist ihm hierfür ein Selbstbehalt vorzuschreiben. Wird der Selbstbehalt nicht geleistet, so kann dieser auf laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes angerechnet werden. Die Landesregierung hat als Grundlage für die Bemessung dieses Selbstbehaltes durch Verordnung Pauschalbeträge, die einem Hundertsatz der in der Verordnung nach § 6 Abs. 3 festgelegten Höchstätze entsprechen müssen, festzulegen.
(6) Die Zuweisung einer Wohnung oder sonstigen Unterkunft ist zu widerrufen, wenn
(1) Die Hilfe zur Arbeit besteht in
(2) Hilfe zur Arbeit darf nur arbeitsfähigen und arbeitswilligen Personen, die eine Grundleistung beziehen, bis zur Erreichung des Regelpensionsalters gewährt werden.“
Die Hilfe zur Betreuung und die Hilfe zur Pflege bestehen jeweils insbesondere in
Im Abs. 1 des § 14 wird in der lit. a Z 1 und 2 das Zitat „§ 9 Abs. 1“ jeweils durch das Zitat „§ 9“ ersetzt.
Im Abs. 1 des § 14 wird in der lit. b die Z 1 aufgehoben; die bisherigen Z 2 und 3 erhalten die Ziffernbezeichnungen „1.“ und „2.“.
Im Abs. 1 des § 14 wird in der nunmehrigen lit. b Z 1 das Zitat „§ 9 Abs. 1“ durch das Zitat „§ 9“ ersetzt.
Die Abs. 2 und 3 des § 14 werden durch folgende Abs. 2, 3 und 4 ersetzt:
„(2) Zur Vermeidung besonderer Härtefälle kann unabhängig von der Gewährung von Grundleistungen Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes auch über die in der Verordnung nach § 6 Abs. 3 festgelegten Höchstsätze hinaus gewährt werden.
(3) Zur Vermeidung besonderer Härtefälle sind unabhängig von der Gewährung von Grundleistungen Geld- und Sachleistungen zur Sicherung des Wohnbedarfes zum Zweck der Deckung folgender Kosten zu gewähren:
(4) Die Landesregierung hat durch Verordnung als Höchstsätze für Geldleistungen nach Abs. 3 lit. a, b und c Pauschalbeträge festzulegen. Hierbei ist auf die durchschnittlichen Anschaffungskosten der betreffenden Gegenstände bzw. Geräte Bedacht zu nehmen.“
Im Abs. 2 des § 15 wird am Ende der lit. a die Wortfolge „soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt,“ angefügt.
Im Abs. 2 des § 15 wird am Ende der lit. b das Wort „und“ durch einen Beistrich ersetzt; weiters werden folgende Bestimmungen als neue lit. c, d und e eingefügt:
Im Abs. 2 des § 15 erhält die bisherige lit. c die Buchstabenbezeichnung „f)“.
Im Abs. 3 des § 15 wird in der lit. a das Zitat „§ 9 Abs. 1“ durch das Zitat „§ 9“ ersetzt.
Im Abs. 3 des § 15 wird die lit. b durch folgende lit. b und c ersetzt:
Im Abs. 3 des § 15 erhält die bisherige lit. c die Buchstabenbezeichnung „d)“.
Im Abs. 5 des § 15 hat die lit. e zu lauten:
Im Abs. 7 des § 15 hat der erste Satz zu lauten:
„Von der Verpflichtung zur Verwertung von unbeweglichem Vermögen ist vorerst abzusehen, wenn dieses der Deckung des unmittelbaren Wohnbedarfes des Mindestsicherungsbeziehers und der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen dient.“
Im Abs. 3 des § 16 wird am Ende der lit. e das Wort „oder“ durch einen Beistrich ersetzt; weiters wird die lit. f durch folgende lit. f, g und h ersetzt:
Nach § 16 wird folgende Bestimmung als § 16a eingefügt:
(1) Hilfesuchenden im Sinn des § 3 Abs. 2 lit. e und f sind bei der Gewährung von Grundleistungen an Maßnahmen für eine bessere Integration
(2) Von der Vorschreibung von Maßnahmen im Sinn des Abs. 1 ist abzusehen, wenn entsprechende Maßnahmen bereits aufgrund von bundesrechtlichen Vorschriften vorgeschrieben wurden oder der Hilfesuchende bereits einen diesen Maßnahmen entsprechenden Integrationsstandard aufweist.“
„Zu den bedarfsdeckenden oder bedarfsmindernden Leistungen Dritter zählt neben den Leistungen, auf die der Hilfesuchende einen Anspruch nach § 17 Abs. 1 hat, auch das Einkommen der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen, soweit dieses den Mindestsatz nach § 5 Abs. 2 lit. e zuzüglich des auf diese Person entfallenden Wohnkostenanteiles übersteigt.“
„(4) Verliert ein Hilfesuchender, der nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezieht, diesen Anspruch ganz oder teilweise, so sind die Leistungen der Mindestsicherung für die Dauer dieses Anspruchsverlustes nur in jenem Ausmaß zu gewähren, in dem sie ihm unter Einbeziehung des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe in jeweils voller Höhe gebührt hätten.“
Im Abs. 1 des § 19 wird am Ende der lit. e das Wort „oder“ durch einen Beistrich ersetzt; weiters wird die lit. f durch folgende lit. f, g und h ersetzt:
Im Abs. 1 des § 19 wird im zweiten Satz die Prozentzahl „50 v.H.“ durch die Prozentzahl „66 v.H.“ ersetzt.
Im Abs. 1 des § 19 wird folgender Satz angefügt:
„Eine Kürzung aufgrund der Nichterbringung eines Erfolgsnachweises nach lit. f oder g darf nicht erfolgen, wenn dem Mindestsicherungsbezieher die Erbringung dieses Nachweises insbesondere aufgrund seines Alters, seines physischen oder psychischen Gesundheitszustandes oder seines Bildungsstandes nicht möglich oder zumutbar ist.“
„(2) Durch die Kürzung darf die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes der mit dem Mindestsicherungsbezieher in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Person nicht beeinträchtigt werden.“
(1) Der Anspruch auf Grundleistungen ruht, wenn sich der Mindestsicherungsbezieher innerhalb eines Jahres mehr als zwei Wochen hindurch im Ausland aufhält. Die Jahresfrist beginnt erstmalig mit der Gewährung von Grundleistungen und, sofern im Zeitpunkt des Fristablaufs Grundleistungen weiter gewährt werden, in weiterer Folge jeweils mit dem dem Ablauf der Frist folgenden Tag.
(2) Das Ruhen tritt mit dem ersten dem Zeitraum von zwei Wochen nach Abs. 1 erster Satz folgenden Tag ein und endet mit dem auf die Rückkehr nach Österreich folgenden Tag. Hierbei sind mehrere Auslandsaufenthalte zusammenzuzählen. Der Mindestsicherungsbezieher hat jeden die Dauer von einer Woche übersteigenden Auslandsaufenthalt der Bezirksverwaltungsbehörde im Vorhinein unter Angabe der voraussichtlichen Aufenthaltsdauer mitzuteilen.
(3) Der Zeitraum nach Abs. 1 erster Satz kann auf bis zu sechs Wochen erstreckt werden, wenn sich der Mindestsicherungsbezieher aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen, insbesondere zum Zweck der Arbeitssuche oder aus wichtigen familiären oder gesundheitlichen Gründen, im Ausland aufhält. Für die Dauer einer nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften genehmigten Krankenbehandlung im Ausland ruht der Anspruch auf Grundleistungen nicht.
(4) Übersteigt die Dauer des Ruhens den Zeitraum von sechs Wochen, so erlischt der Anspruch auf Grundleistungen.
(5) Das Ruhen und Erlöschen des Anspruchs auf Grundleistungen berührt nicht die Leistungen der Mindestsicherung von Personen, die mit dem betreffenden Mindestsicherungsbezieher in einer Bedarfsgemeinschaft leben.“
Im Abs. 1 des § 20 wird nach dem Wort „herbeigeführt“ die Wortfolge „oder wurden Grundleistungen ungeachtet ihres Ruhens oder Erlöschens gewährt“ eingefügt.
Im Abs. 1 des § 20 wird folgender Satz angefügt:
„Im Fall der Zuweisung einer Wohnung oder sonstigen Unterkunft nach § 6a ist bei der Bemessung der Rückerstattung von den in der Verordnung nach § 6a Abs. 5 dritter Satz festgelegten Pauschalbeträgen auszugehen.“
„Zu den Kosten der Mindestsicherung gehören der gesamte sich aus der Besorgung der in diesem Gesetz vorgesehenen Aufgaben ergebende Zweckaufwand und, soweit Vereinbarungen nach Art. 15a B-VG auf dem Gebiet der Mindestsicherung bestehen, der vom Land Tirol aufgrund dieser Vereinbarungen zu tragende Aufwand.“
Im Abs. 1 des § 27 hat die lit. a zu lauten:
Im Abs. 3 des § 27 wird im ersten Satz das Zitat „(§ 2 Abs. 15)“ durch das Zitat „(§ 2 Abs. 16)“ ersetzt.
Im Abs. 4 des § 27 wird das Zitat „(§ 2 Abs. 14 in Verbindung mit § 2 Abs. 16)“ durch das Zitat „(§ 2 Abs. 15 in Verbindung mit § 2 Abs. 17)“ ersetzt.
Im Abs. 2 des § 29 wird die Wortfolge „sowie bei der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice, in deren Wirkungsbereich sich der Hilfesuchende aufhält,“ aufgehoben.
Im § 29 wird folgende Bestimmung als Abs. 5 angefügt:
„(5) Mündige Minderjährige, die nicht im gemeinsamen Haushalt mit einem Erziehungsberechtigten leben, können abweichend von Abs. 4 zweiter Satz Mindestsicherung im eigenen Namen beantragen, sofern die Obsorge nicht bereits dem Kinder- und Jugendhilfeträger übertragen ist.“
„(5) Über die Feststellung des Ruhens von Grundleistungen nach § 19a ist ein Bescheid nur zu erlassen, wenn der Mindestsicherungsbezieher dies begehrt. Abs. 2 zweiter, dritter und vierter Satz gilt sinngemäß. Über die Feststellung des Erlöschens von Grundleistungen nach § 19a ist ein Bescheid jedenfalls zu erlassen.“
Im Abs. 2 des § 35 wird im Einleitungssatz nach dem Wort „Arbeitsmarktservice,“ die Wortfolge „die Leistungserbringer nach § 41,“ eingefügt.
Im Abs. 2 des § 35 hat die lit. d zu lauten:
Im Abs. 4 des § 35 werden die Wortfolge „Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über eine bundesweite Bedarfsorientierte Mindestsicherung“ durch die Wortfolge „Vereinbarung gemäß Art. 15a BVG über eine bundesweite Bedarfsorientierte Mindestsicherung, LGBl. Nr. 84/2010,“ sowie das Zitat „§§ 5, 6 und 7“ durch das Zitat „§§ 5, 6, 6a und 7“ersetzt.
Im Abs. 2 des § 41 wird die Wortfolge „für die Dauer von längstens drei Jahren“ aufgehoben und folgender Satz angefügt:
„Solche Vereinbarungen sind zu befristen.“
„dieser Freibetrag dient der Abdeckung der Bestattungskosten;“
Im Abs. 1 des § 43 wird in der lit. e die Wortfolge „in Lebensgemeinschaft lebenden oder mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden und ihm gegenüber unterhaltsberechtigten Personen“ durch die Wortfolge „in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen“ ersetzt.
§ 46 hat zu lauten:
(1) Am 30. Juni 2017 beim Mindestsicherungsfonds anhängige Verfahren zur Gewährung der Hilfe zur Überbrückung außergewöhnlicher Notstände sind weiter von der Landesregierung abzuwickeln.
(2) Entscheidungen, die nach diesem Gesetz in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 32/2017 erlassen worden sind, bleiben aufrecht. Ergibt sich aufgrund dieses Gesetzes in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 52/2017 Anspruch auf eine entsprechende Leistung der Mindestsicherung in einem höheren Ausmaß als aufgrund einer solchen Entscheidung, so ist diese nur auf Antrag hin zu gewähren.
(3) Am 30. Juni 2017 anhängige Verfahren sind nach diesem Gesetz in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 52/2017 weiterzuführen. Davon abweichend sind zu diesem Zeitpunkt anhängige Verfahren über Anträge auf Gewährung von Leistungen nach § 5 oder § 6 dieses Gesetzes in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 32/2017 nach diesen Bestimmungen weiterzuführen, insoweit über Leistungen für die Zeit bis zum Ablauf des 31. Oktober 2017 entschieden wird; insoweit über Leistungen für die Zeit danach entschieden wird, sind sie nach § 5 bzw. § 6 dieses Gesetzes in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 52/2017 weiterzuführen.
(4) Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes ist für die Zeit bis zum Ablauf des 31. Oktober 2017 weiterhin nach § 5 bzw. § 6 dieses Gesetzes in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 32/2017 zu gewähren, wenn
Im Abs. 1 des § 47 hat die lit. a zu lauten:
Der bisherige § 48 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und es wird folgende Bestimmung als Abs. 2 angefügt:
„(2) Barauslagen nach § 76 AVG für die Beiziehung nichtamtlicher Dolmetscher sind von Amts wegen zu tragen.“
Im Abs. 1 des § 50 werden im Einleitungssatz die Wortfolge „die Hereinbringung von zu Unrecht empfangenen Geldleistungen,“ aufgehoben sowie die Wortfolge „die Einhebung von Kostenbeiträgen,“ durch die Wortfolge „die Einhebung von Kostenbeiträgen, Kostenersätzen, Rückerstattungen und Selbstbehalten,“ ersetzt.
Im Abs. 1 des § 50 werden in der lit. a die Wortfolge „insbesondere in Bezug auf die Beurteilung der Betreuungs- und Pflegebedürftigkeit und der Arbeitsfähigkeit,“ durch die Wortfolge „insbesondere in Bezug auf die Beurteilung der Betreuungs- und Pflegebedürftigkeit, des Grades der Behinderung und der Arbeitsfähigkeit,“ die Wortfolge „Lebensgefährten und im gemeinsamen Haushalt lebende Personen,“ durch die Wortfolge „Lebensgefährten und in einer Bedarfsgemeinschaft oder Wohngemeinschaft lebende Personen,“ und die Wortfolge „Daten über Schulbildung,“ durch die Wortfolge „Daten über Auslandsaufenthalte, Daten über Schulbildung, Daten über Maßnahmen zur Integration,“ ersetzt.
Im Abs. 1 des § 50 wird in der lit. b die Wortfolge „im gemeinsamen Haushalt“ durch die Wortfolge „in einer Bedarfsgemeinschaft“ ersetzt.
Im Abs. 1 des § 50 wird in der lit. d die Wortfolge „in Haushalts- oder Wohngemeinschaft“ durch die Wortfolge „in einer Bedarfsgemeinschaft oder Wohngemeinschaft“ ersetzt.
Im Abs. 1 des § 50 hat die lit. h zu lauten:
Der Abs. 2 des § 51 hat zu lauten:
„(2) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, beziehen sich Verweisungen auf Bundesgesetze auf die im Folgenden jeweils angeführte Fassung:
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Juli 2017 in Kraft.
(2) Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes dürfen schon vor seinem Inkrafttreten erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit dem im Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.