Übertragung von Aufgaben an den Landeskulturfonds
LGBLA_TI_20170531_46Übertragung von Aufgaben an den LandeskulturfondsGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_TI_20170531_46/image001.jpg
Aufgrund des § 1 Abs. 2 des Gesetzes über den Landeskulturfonds, LGBl. Nr. 65/2005, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 84/2015, wird verordnet:
Zusätzlich zu seinen Aufgaben nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes über den Landeskulturfonds, LGBl. Nr. 65/2005, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 84/2015, wird dem Landeskulturfonds die Abwicklung der nach den Richtlinien der Landesregierung aus dem Wasserleitungsfonds gewährten Darlehen übertragen.
Die Rechnungslegung für Aufgaben nach § 1 erfolgt durch den Landeskulturfonds nachträglich für das vorangegangene Kalenderjahr bis spätestens 30. April eines jeden Jahres, wobei die einzelnen Positionen aufzuschlüsseln sind.
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.