Änderung des Tiroler Berufsschulorganisationsgesetzes 1994
LGBLA_TI_20170511_42Änderung des Tiroler Berufsschulorganisationsgesetzes 1994Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Der Landtag hat beschlossen:
Das Tiroler Berufsschulorganisationsgesetz 1994, LGB1. Nr. 90, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 32/2017, wird wie folgt geändert:
Für Schüler, die als ordentliche oder nach den schulunterrichtsrechtlichen Bestimmungen des Bundes wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache als außerordentliche Schüler aufgenommen wurden, können in den Schuljahren 2016/17, 2017/18 und 2018/19 Sprachstartgruppen und integrativ geführte Sprachförderkurse eingerichtet werden, wenn die Zahl der Schüler, die für den Besuch einer Sprachstartgruppe oder eines Sprachförderkurses in Betracht kommen, mindestens acht beträgt. Sprachstartgruppen und Sprachförderkurse dauern jeweils höchstens zwei Unterrichtsjahre. Das Ausmaß des in Sprachstartgruppen und Sprachförderkursen zu erteilenden Deutschunterrichtes beträgt an lehrgangs- oder saisonmäßig geführten Berufsschulen höchstens vier Wochenstunden und an ganzjährig geführten Berufsschulen höchstens zwei Wochenstunden. Sprachstartgruppen und Sprachförderkurse können klassen-, schulstufen-, schul- oder schulartübergreifend geführt werden. Sprachstartgruppen können auch in geblockter Form geführt werden. Bei der Durchführung von Sprachstartgruppen und Sprachförderkursen sind im Sinn der Qualitätssicherung und -entwicklung Diagnose- und Förderinstrumente einzusetzen.“
Im Abs. 1 des § 15 werden am Ende der lit. e das Wort „und“ durch einen Beistrich ersetzt, in der lit. f der Punkt durch das Wort „und“ ersetzt und folgende Bestimmung als lit. g angefügt:
Im Abs. 3 des § 15 werden am Ende der lit. d das Wort „und“ durch einen Beistrich ersetzt, in der lit. e der Punkt durch das Wort „und“ ersetzt und folgende Bestimmung als lit. f angefügt:
Dieses Gesetz tritt mit 1. September 2016 in Kraft.
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